Sehr gutes Video 👍 Ich habe es genauso gemacht: War von 11/2018 an voller Erwerbsminderungsrentner, die letzte Verlängerung ging bis einschließlich 03/2023. In meinem Fall war ich während des Bezuges der vollen EM-Rente zweimal bei der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung. Jedes Mal war das sehr unangenehm. Da ich auch aufgrund meiner Erkrankung Schwerbehindert bin, habe ich im Mai 2022 die vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt. Die konnte ich (Jahrgang 1961) mit 61 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen. Natürlich ist diese Altersrente aufgrund der fehlenden Zurechnungszeiten geringer als die volle EM-Rente. Aber da hat mir der Bestandsschutz geholfen, ich habe ab 11/2022 die gleiche Bruttorente erhalten wie bei der vollen EM-Rente. Und aktuell beziehe ich auch seit 07/2024 zusätzlich noch den Rentenzuschlag von 4,5%, weil ich vor 2019 die Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Was ich mir durch den Wechsel der Rentenart ermöglich habe ist, dass ich nicht mehr zu den amtsärztlichen Untersuchungen erscheinen muss. Und allein das war mir den Aufwand wert. Wie Herr Schulz richtig angemerkt hat: Bevor ihr den Wechsel beantragt bei der DRV in jedem Fall eine Vergleichsberechnung beantragen. So habe ich es Ende 2021 gemacht und man ist so auf der sicheren Seite. Viele Grüße! 😃
Und ich werde weiterbewilligen lassen bis zur Regelaltersrente. Wenn man in eine Altersrente wechselt, wird der Steuerfreibetrag der Rente noch einmal neu berechnet. Und zwar von der kompletten Rente und die ist höher, je später man wechselt.
@@Koschte Und falls nicht weiterbewilligt wird, haben Sie den Bestandsschutz-Joker in der Hand und wechseln dann in eine entsprechende Altersrente, wenn das Alter passt. Der durch den vorzeitigen Wechsel geringere Steuerfreibetrag wäre dann zweitrangig.
@@ramto7584 Ja genau, aber ich habe eine Arbeitsmarktrente mit unbefristeter Teil/Erwerbsminderungsrente. Da sehe ich überhaupt kein Problem bei der Weiterbewilligung. Der Arbeitsmarkt wird wohl noch weiter als verschlossen gelten. Und wenn nicht, dann wechsel ich eben.
Gott sei Dank haben Sie das auf ihrer Webseite auch mal richtig gestellt. Da hab ich ja mehrfach geschrieben, dass der alte Artikel geändert werden soll.
@@helmutdreblow4291 es wird drei Monate vorher ein Antrag zugesandt. Den sollte man auch ausfüllen, damit noch mal alles richtig erfasst wird. Ansonsten würde auch ein Wechsel in die Regelaltersrente automatisch erfolgen.
Wie sieht es aus bei einem Wechsel von einer Arbeitsmarktrente in die Rente für langjährig Versicherte ( vorgezogene Altersrente mit 63 nach 35 Beitragsjahren )? Hat man da auch Bestandsschutz für die volle Summe? Die Arbeitsmarktrente besteht ja aus einer halben EM und dem verschlossenen Arbeitsmarkt. Über eine Antwort freue ich mich!
Ich bin Jahrgang 64 und bekomme eine Teil EM-Rente und arbeite Teilzeit. Spielt die Dauer und die Höhe des Hinzuverdienst für meine spätere Altetsrente überhaupt eine Rolle? Oder bekomme ich als Altersrente immer mindestens das doppelte meiner Teil EM-Rente egal ob ich mit 63 oder 67 in Altersrente gehe?
Tja ich bin 1966 Geboren bekomme befristet EM Rente die jetzt ausläuft 🤔🤔 habe jetzt mit 58 Jahre eine Verlängerung beantragt weil nichts besser geworden ist bin mal gespannt ob ich wieder befristet EM Rentne bekomme obwohl meine ärzte sagen ich habe keine Chance auf Besserung 😮
Ich bin Jahrgang 62, bekomme volle EM Rente die läuft aber nächstes Jahr aus. Ich habe 90 Gdb. In was für eine Rente könnte ich am günstigsten wechseln
@@rolfschwarz1746 aber nur dann wenn die Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch dann noch besteht. Ich hatte auch einen GdB von 90, der ist aber nach der Heilungsbewährung von 5 Jahren auf einen GdB von 50 abgesenkt worden.
Auch für die teilweise. Wenn man dann zum Beispiel mit 62 in die Schwerbehindertenrente wechselt bekommt man das Doppelte der Teilerwerbsminderungsrente. Jedenfalls nicht weniger als das Doppelte.
@@sovd-sh-sozialrechtDer "Bestandsschutz" für den Zugangsfaktor gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente für die Hälfte der Entgeltpunkte (§ 77 Absatz 3 SGB VI). Der Besitzschutz für die persönlichen Entgeltpunkte gilt für alle Entgeltpunkte der teilweisen Erwerbsminderungsrente, die persönlichen Entgeltpunkte für einen möglichen Grundrentenzuschlag werden dabei separat betrachtet (§ 88 SGB VI).
Die früher in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben jetzt einen Aufschlag von 7,5% bekommen. Die ist ja deutlich geringer als die Rentenpunkte der Differenz der fehlenden Jahre. Wird das bei der Altersrente dann korrigiert?
Der EM Rentenzuschlag wird ab Ende 2025 in Ihre Rentenzahlung übernommen und nicht mehr separat bezahlt wie bisher. Dieser Zuschlag erhöht dann die Anzahl Ihrer Rentenpunkte. Zusätzlich gibt es nicht noch etwas obendrauf.
Frage: ich, Jahrgang 63 beziehe noch bis 11.24 volle EM- Rente. 17 Monate später, also mit Besitzschutz kann ich in die Altersrente für langjährig Versicherte wechseln, hätte ja theoretisch 14,1 % Abschläge. Wenn der Arbeitgeber diese Abschläge ausgleichen würde, hätte ich da überhaupt einen Vorteil, oder würde der Ausgleich gegen die Zurechnungszeit ins Leere laufen? Ich weiss, komplizierte Konstellation - meine Logik sagt mir: von der eigentlich erhofften Erhöhung bleibt wg. der Konstellation duech Zurechnungszeit und Besitzschutz fast kein Vorteil übrig!?
Hallo, gilt der Bestandschutz nur innerhalb von 24 Monaten ? Was ist, wenn man unbefristet eine volle Erwerbsminderungsrente über 24 Monate bis zur Regelaltersrente bekommt ? Das wäre bei mir bis 2030. Ich habe 10,8 % Abschlag dauerhaft.
Wenn Sie von der EM Rente nahtlos in die Altersrente gehen brauchen Sie keinen Bestandsschutz. Die 24 Monat spielen eine Rolle wenn zwischen einer EM Rente und dem frühsten möglichen Rentenbeginn mehr als 24 Monate liegen.
Die Aussage im Video, dass eine Altersrente niemals niedriger sein kann als eine unmittelbar davor bezogene Erwerbsminderungsrente, ist leider falsch. Das ist zwar in der Regel so, aber leider nicht immer. Es gibt nämlich eine Ausnahme, in der die Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente niedriger werden kann: Wenn eine Unfallrente bezogen wird, deren Leistungsfall nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente liegt, wird die Unfallrente auf die Erwerbsminderungsrente nicht angerechnet. Bei der anschließenden Altersrente findet die Anrechnungsvorschrift jedoch Anwendung, sodass es dann zu einer Rentenkürzung durch den Unfallrentenbezug kommen kann, mit der Folge, dass die Rentenhöhe mit Beginn der Altersrente sinkt.
@@Koschte Nur bestimmt sich die Rentenhöhe erst nach einer Einkommensanrechnung. Erzählen sie ihre Behauptung, die Rente wäre genauso hoch, mal einem Betroffenen, der fühlt sich von ihnen verschaukelt.
@@michaelg6009 sie wird auch niedriger, wenn der Grundrentenzuschlag nicht mehr zur Auszahlung kommt. Ändert trotzdem nichts an Bestandsschutz der Entgeltpunkte.
@@KoschteWas hat denn der Grundrentenzuschlag damit zu tun? Richtig, nichts. Ihr Kommentar bestätigt lediglich meine Vermutung, dass mein ursprünglicher Kommentar nicht verstanden wurde. Natürlich kann ein Grundrentenzuschlag wegfallen oder in der Höhe sinken. Dies geschieht aber unabhängig von der Rentenart. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird 1x jährlich überprüft. Wenn nun mit der Überprüfung gleichzeitig der Wechsel in die Altersrente erfolgt, kann die Altersrente niedriger als die vorherige Erwerbsminderungsrente sein. Die Rentenhöhe wäre in diesem Fall allerdings auch gesunken, wenn kein Wechsel in die Altersrente stattgefunden hätte, dann wäre die Erwerbsminderungsrente um den Betrag gekürzt worden. Ein kausaler Zusammenhang mit der Umwandlung der Rente liegt beim Grundrentenzuschlag somit nicht vor. Bei meiner Anmerkung zur Unfallrente sieht der Sachverhalt anders aus: Hier erfolgt keine Anrechnung bei der Erwerbsminderungsrente und eine Anrechnung erst bei der anschließenden Altersrente, mit der Folge, dass die Altersrente gegenüber der Erwerbsminderungsrente sinken kann. Würde keine Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente erfolgen, wäre die Rentenzahlung weiterhin höher. Ob die Änderung der Rentenhöhe aufgrund der zu berücksichtigen Entgeltpunkte oder aufgrund einer zusätzlichen Einkommensanrechnung erfolgt, ist dem Rentner völlig egal, dieser sieht nur die Rentenhöhe. Aus diesem Grund fehlt der Hinweis im Video.
@@sovd-sh-sozialrecht Ich wollte EIGENTLICH über die Rentenbetrüger, Bürgergeld Empfänger bekommen 12% diese Sozialschmarozerratte, die Beamtenpensone genehmigten sich ca. 10% und die Politiker krallen sich 6,5% diese Steuergeldschmarotzer, Afög geht um 5% in die Höhe welche noch nie was gearbeitet haben. DIE GEBUCKELT HABEN SPEIST MAN MIT 4,5% ab. Das nennt man Asozialdemokratische. Ihr Jahrgang44
Sehr gutes Video 👍
Ich habe es genauso gemacht: War von 11/2018 an voller Erwerbsminderungsrentner, die letzte Verlängerung ging bis einschließlich 03/2023.
In meinem Fall war ich während des Bezuges der vollen EM-Rente zweimal bei der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung. Jedes Mal war das sehr unangenehm.
Da ich auch aufgrund meiner Erkrankung Schwerbehindert bin, habe ich im Mai 2022 die vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt. Die konnte ich (Jahrgang 1961) mit 61 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen.
Natürlich ist diese Altersrente aufgrund der fehlenden Zurechnungszeiten geringer als die volle EM-Rente. Aber da hat mir der Bestandsschutz geholfen, ich habe ab 11/2022 die gleiche Bruttorente erhalten wie bei der vollen EM-Rente. Und aktuell beziehe ich auch seit 07/2024 zusätzlich noch den Rentenzuschlag von 4,5%, weil ich vor 2019 die Erwerbsminderungsrente bezogen habe.
Was ich mir durch den Wechsel der Rentenart ermöglich habe ist, dass ich nicht mehr zu den amtsärztlichen Untersuchungen erscheinen muss. Und allein das war mir den Aufwand wert.
Wie Herr Schulz richtig angemerkt hat: Bevor ihr den Wechsel beantragt bei der DRV in jedem Fall eine Vergleichsberechnung beantragen. So habe ich es Ende 2021 gemacht und man ist so auf der sicheren Seite.
Viele Grüße! 😃
Und ich werde weiterbewilligen lassen bis zur Regelaltersrente. Wenn man in eine Altersrente wechselt, wird der Steuerfreibetrag der Rente noch einmal neu berechnet. Und zwar von der kompletten Rente und die ist höher, je später man wechselt.
@@Koschte Und falls nicht weiterbewilligt wird, haben Sie den Bestandsschutz-Joker in der Hand und wechseln dann in eine entsprechende Altersrente, wenn das Alter passt.
Der durch den vorzeitigen Wechsel geringere Steuerfreibetrag wäre dann zweitrangig.
@@ramto7584 Ja genau, aber ich habe eine Arbeitsmarktrente mit unbefristeter Teil/Erwerbsminderungsrente. Da sehe ich überhaupt kein Problem bei der Weiterbewilligung. Der Arbeitsmarkt wird wohl noch weiter als verschlossen gelten. Und wenn nicht, dann wechsel ich eben.
@@pittiplatsch1541 Vielen Dank, ja mir graut es auch die ganze Prozedur bei den Ärzten noch mal durchzumachen.
Gott sei Dank haben Sie das auf ihrer Webseite auch mal richtig gestellt. Da hab ich ja mehrfach geschrieben, dass der alte Artikel geändert werden soll.
Wie ist es mit der teilweisen EWR, wirkt sie sich auf die Altersrente aus und wenn ja, inwiefern? Vielen Dank
Hallo Christian,echt wieder ganz toll erklärt 👍👍 Gruß von der Ostsee
Wenn man von der EM Rente in die Altersrente wechselt geht das Automatisch oder muss ich nochmal einen Antrag stellen
@@helmutdreblow4291 ich würde behaupten automatisch ☺️
@@helmutdreblow4291 es wird drei Monate vorher ein Antrag zugesandt. Den sollte man auch ausfüllen, damit noch mal alles richtig erfasst wird. Ansonsten würde auch ein Wechsel in die Regelaltersrente automatisch erfolgen.
@@Koschte Wie ist das wenn man vor der Regelaltersrente die Rente mit der 45 Jahre Wartezeit erreicht wie ist das dann. Bei mir ist das so.
Wie sieht es aus bei einem Wechsel von einer Arbeitsmarktrente in die Rente für langjährig Versicherte ( vorgezogene Altersrente mit 63 nach 35 Beitragsjahren )?
Hat man da auch Bestandsschutz für die volle Summe? Die Arbeitsmarktrente besteht ja aus einer halben EM und dem verschlossenen Arbeitsmarkt.
Über eine Antwort freue ich mich!
Ja
Ja
Danke!
Ich bin Jahrgang 64 und bekomme eine Teil EM-Rente und arbeite Teilzeit. Spielt die Dauer und die Höhe des Hinzuverdienst für meine spätere Altetsrente überhaupt eine Rolle? Oder bekomme ich als Altersrente immer mindestens das doppelte meiner Teil EM-Rente egal ob ich mit 63 oder 67 in Altersrente gehe?
Der Hinzuverdienst kann eine Rolle spielen. Das hängt dann von mehreren Faktoren ab.
Tja ich bin 1966 Geboren bekomme befristet EM Rente die jetzt ausläuft 🤔🤔 habe jetzt mit 58 Jahre eine Verlängerung beantragt weil nichts besser geworden ist bin mal gespannt ob ich wieder befristet EM Rentne bekomme obwohl meine ärzte sagen ich habe keine Chance auf Besserung 😮
Ich bin Jahrgang 62, bekomme volle EM Rente die läuft aber nächstes Jahr aus. Ich habe 90 Gdb. In was für eine Rente könnte ich am günstigsten wechseln
Mit Sicherheit in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
@@rolfschwarz1746 aber nur dann wenn die Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch dann noch besteht.
Ich hatte auch einen GdB von 90, der ist aber nach der Heilungsbewährung von 5 Jahren auf einen GdB von 50 abgesenkt worden.
der Bestandschutz zählt nur für die volle Emr, oder auch für die teilweise?
Auch für die teilweise. Wenn man dann zum Beispiel mit 62 in die Schwerbehindertenrente wechselt bekommt man das Doppelte der Teilerwerbsminderungsrente. Jedenfalls nicht weniger als das Doppelte.
Ja
@@Koschte Das hat mir mein Ansprechpartner bei der DRV letzte Woche noch anders erklärt. Er sagte, der Bestandsschutz gelte nur für die halbe Rente.
@@sovd-sh-sozialrecht dann hat er sich geirrt
@@sovd-sh-sozialrechtDer "Bestandsschutz" für den Zugangsfaktor gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente für die Hälfte der Entgeltpunkte (§ 77 Absatz 3 SGB VI). Der Besitzschutz für die persönlichen Entgeltpunkte gilt für alle Entgeltpunkte der teilweisen Erwerbsminderungsrente, die persönlichen Entgeltpunkte für einen möglichen Grundrentenzuschlag werden dabei separat betrachtet (§ 88 SGB VI).
Die früher in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben jetzt einen Aufschlag von 7,5% bekommen. Die ist ja deutlich geringer als die Rentenpunkte der Differenz der fehlenden Jahre. Wird das bei der Altersrente dann korrigiert?
Nö
@@Koschte Sie haben da Informationen?
@@ThorstenBecker441 was soll denn da korrigiert werden, wenn Sie in die Altersrente wechseln, bekommen Sie die gleiche Rente weiter
Der EM Rentenzuschlag wird ab Ende 2025 in Ihre Rentenzahlung übernommen und nicht mehr separat bezahlt wie bisher. Dieser Zuschlag erhöht dann die Anzahl Ihrer Rentenpunkte. Zusätzlich gibt es nicht noch etwas obendrauf.
@@franksommer4987 das meint er aber nicht. Er denkt, er kriegt dann noch mal einen Ausgleich für weitere fehlende Jahre
Frage: ich, Jahrgang 63 beziehe noch bis 11.24 volle EM- Rente. 17 Monate später, also mit Besitzschutz kann ich in die Altersrente für langjährig Versicherte wechseln, hätte ja theoretisch 14,1 % Abschläge. Wenn der Arbeitgeber diese Abschläge ausgleichen würde, hätte ich da überhaupt einen Vorteil, oder würde der Ausgleich gegen die Zurechnungszeit ins Leere laufen? Ich weiss, komplizierte Konstellation - meine Logik sagt mir: von der eigentlich erhofften Erhöhung bleibt wg. der Konstellation duech Zurechnungszeit und Besitzschutz fast kein Vorteil übrig!?
Ich hatte noch nie einen Fall, in dem der Arbeitgeber die Abschläge ausgleicht. Da müssen Sie sich bitte persönlich beraten lassen.
Hallo, gilt der Bestandschutz nur innerhalb von 24 Monaten ? Was ist, wenn man unbefristet eine volle Erwerbsminderungsrente über 24 Monate bis zur Regelaltersrente bekommt ?
Das wäre bei mir bis 2030.
Ich habe 10,8 % Abschlag dauerhaft.
Wenn Sie von der EM Rente nahtlos in die Altersrente gehen brauchen Sie keinen Bestandsschutz. Die 24 Monat spielen eine Rolle wenn zwischen einer EM Rente und dem frühsten möglichen Rentenbeginn mehr als 24 Monate liegen.
@@franksommer4987 Genauso ist es.
Die Aussage im Video, dass eine Altersrente niemals niedriger sein kann als eine unmittelbar davor bezogene Erwerbsminderungsrente, ist leider falsch. Das ist zwar in der Regel so, aber leider nicht immer. Es gibt nämlich eine Ausnahme, in der die Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente niedriger werden kann:
Wenn eine Unfallrente bezogen wird, deren Leistungsfall nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente liegt, wird die Unfallrente auf die Erwerbsminderungsrente nicht angerechnet. Bei der anschließenden Altersrente findet die Anrechnungsvorschrift jedoch Anwendung, sodass es dann zu einer Rentenkürzung durch den Unfallrentenbezug kommen kann, mit der Folge, dass die Rentenhöhe mit Beginn der Altersrente sinkt.
Trotzdem ist die Rente genauso hoch, sie sinkt nur durch Anrechnung.
@@Koschte Nur bestimmt sich die Rentenhöhe erst nach einer Einkommensanrechnung.
Erzählen sie ihre Behauptung, die Rente wäre genauso hoch, mal einem Betroffenen, der fühlt sich von ihnen verschaukelt.
@@michaelg6009 sie wird auch niedriger, wenn der Grundrentenzuschlag nicht mehr zur Auszahlung kommt. Ändert trotzdem nichts an Bestandsschutz der Entgeltpunkte.
@@KoschteWas hat denn der Grundrentenzuschlag damit zu tun? Richtig, nichts. Ihr Kommentar bestätigt lediglich meine Vermutung, dass mein ursprünglicher Kommentar nicht verstanden wurde.
Natürlich kann ein Grundrentenzuschlag wegfallen oder in der Höhe sinken. Dies geschieht aber unabhängig von der Rentenart. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird 1x jährlich überprüft. Wenn nun mit der Überprüfung gleichzeitig der Wechsel in die Altersrente erfolgt, kann die Altersrente niedriger als die vorherige Erwerbsminderungsrente sein. Die Rentenhöhe wäre in diesem Fall allerdings auch gesunken, wenn kein Wechsel in die Altersrente stattgefunden hätte, dann wäre die Erwerbsminderungsrente um den Betrag gekürzt worden. Ein kausaler Zusammenhang mit der Umwandlung der Rente liegt beim Grundrentenzuschlag somit nicht vor.
Bei meiner Anmerkung zur Unfallrente sieht der Sachverhalt anders aus: Hier erfolgt keine Anrechnung bei der Erwerbsminderungsrente und eine Anrechnung erst bei der anschließenden Altersrente, mit der Folge, dass die Altersrente gegenüber der Erwerbsminderungsrente sinken kann. Würde keine Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente erfolgen, wäre die Rentenzahlung weiterhin höher.
Ob die Änderung der Rentenhöhe aufgrund der zu berücksichtigen Entgeltpunkte oder aufgrund einer zusätzlichen Einkommensanrechnung erfolgt, ist dem Rentner völlig egal, dieser sieht nur die Rentenhöhe. Aus diesem Grund fehlt der Hinweis im Video.
@@michaelg6009 ja dann muss der Rentner sich eben schlauer machen.
Ich bekomme auch Vollerwerbsminderungsrente aber eine EM Rente hab ich nie bekommen
Ist dasselbe - wie dumm muss man sein ?
Habt Ihr auch mein ein ANDERES TEMA???
MAN KANN DAS NICHT MEHR HÖHREN
Naja, das ist nun mal ein Kanal, in dem es vor allem um die gesetzliche Rente geht 🙃
@@sovd-sh-sozialrecht
Ich wollte EIGENTLICH über die Rentenbetrüger, Bürgergeld Empfänger bekommen 12% diese Sozialschmarozerratte, die Beamtenpensone genehmigten sich ca. 10% und die Politiker krallen sich 6,5% diese Steuergeldschmarotzer,
Afög geht um 5% in die Höhe welche noch nie was gearbeitet haben.
DIE GEBUCKELT HABEN SPEIST MAN MIT 4,5% ab.
Das nennt man Asozialdemokratische.
Ihr Jahrgang44
@@JurgenJahrgang44 besuchen Sie einen der AFD oder braune Gülle Vertreter Stammtische. Da können Sie über solche „Themen“ schwadronieren.
Was ist das für eine Sprache ?