Danke für das Aufklärungsvideo, damit hilfst Du denjenigen, die übermäšig strenge Saxhbearbeiter haben. 👍 Bereits in den 1990er Jahren gab es noch unter dem damaligen WaffG ein ähnliches Urteil. Als ich 1996 die Erlaubnis nach §27 SprengG beantragte, wollte mein damaliger Sachbearbeiter ebenfalls auf die Kaliber beschränken, für die eine Erwerbserlaubnis vorlag. Ich verwies auf das Urteil und das DWJ, in welchen dieses genannt wurde und er knickte SOFORT ein, was ein Hinweis darauf ist, daß die Behörden es wohl wissen, aber angewiesen sind, die Erlaubnis trotzdem zu beschränken.
Ich habe meine SB gefragt, ob ich alles laden darf und sie bestätigte mir dieses. Es gibt immer wieder restriktive Sachbearbeiter, meine ist es in dieser Hinsicht zum Glück nicht.
Es gab mal eine Zeit da wurde die Auflage in den 27er gestempel das nur Munition für Waffen die auf der eigenen WBK eingetragen sind gefertigt werden darf. Das wurde aber dann wohl mal in einem Urteil wiederlegt.Da konte man dann Wiederspruch gegen die Auflage einlegen, weil solange der Satz in dem Schein prangt war der Terz vorprogramiert wenn man trotzdem etwas nicht auf der eigen Karte eigentragenes geladen hatte und das wer mitbekommen hat. Ich konnte mich des Stempels relativ elegant entledigen, da mein Schein voll war. Und ich einen hervorragenden Sachbearbeiter habe, der auch Lösungen für aufgezeigte Probleme sucht und anbietet🙂 In meinem Fall war das Zauberwort "Zündnadelpatrone"....die Errungenschaften aus der Vergangenheit vereint mit den Komponenten der Moderne...ergeben vor den Gesetz eine vollständige Patrone( bei Sharps und co z.b nicht) für eine Waffe die nicht Eintragepflichtig ist.Und da beist Sich der Hund selber in den Schwanz😉 Neuen Schein bekommen..Auflage weg.Bingo👍
Allerdings kann die Behörde die Erlaubnis nach Paragraf 27 beschränken. Und das macht sie auch. Kann ja jeder dagegen vor sein VerwG ziehen. Viel Spaß dabei.
Klingt alles schlüssig und ist ja auch mit Quellen belegt, aber dann hab ich es letztes Jahr noch falsch erklärt bekommen oder falsch verstanden. Oder ich verstehe es jetzt falsch. Letztes Jahr habe ich es so verstanden, dass man jede Munition Wiederladen darf auch wenn man lustig ist .50 BMG aber man sie trotzdem weiterhin nicht besitzen darf. D.h. ich darf sie zwar um nicht gewerblichen Sinne laden, auch sicher Verwahren, aber nicht ewig im Munitionsschrank/Tresor aufbewahren, da es bei einer Kontrolle heißen könnte. Besitz von Munition ohne Erlaubnis. Das Video verstehe ich so: Ich darf alles Wiederladen und bis zum Sankt Nimmerleinstag im Safe aufbewahren und bei einer Kontrolle muss ich dann nur nachweisen, dass ich nach §27 SprengG Munition laden darf. Ist das richtig so? P.S. was passiert denn, wenn man z.B. den Pulverschein nicht verlängert, erlischt dann die Erlaubnis zur Aufbewahrung/Besitz der Munition? P.P.S. in wie weit hat dieses Urteil Allgemeingültigkeit?
Das Urteil bezieht sich auf ein WaffG von vor 2003. Ist also nicht zwingend auf heute anwendbar. Wenn ich schweißen kann, steht nirgendwo, dass ich mir keinen Panzer bauen darf. Besitzen darf ich aber keinen. Und ja, das Sprengstoffgesetz lässt es zu jegliches Kaliber zu fertigen, besitzen darf ich dadurch aber nicht alles. Wenn ich Munition in einem Kaliber fertige, für das ich keine Erwerbsberechtigung habe um diese kurzfristig auf einem Schießstand zu delaborieren, dann darf ich das.
@@stefankrah4332ich halte deine Anwort für ziemlich irreführend. Natürlich darst du dir einen Panzer bauen und besitzen. Ob du ihn auf der Straße fahren darfst, obliegt dann wieder anderen Vorraussetzungen und dass der Panzer keine funktionierenden Geschütze haben darf, ist soweit auch klar. Als Beispiel hinkt dein Vergleich somit ziemlich gewaltig. Genauso deine restliche Erklärung zum Thema. Du widersprichst dich selbst komplett mit zwei Sätzen.Du schreibst, dass das Sprengstoffgesetz es zuläßt jegliche Kaliber zu fertigen. Das ist schon falsch, denn 20mm für die MK 20 Rh 202 darfst du eben nicht fertigen, allerdings auch nicht besitzen. Und dann kommt dein letzter Satz Zitat: "Wenn ich Munition in einem Kaliber fertige, für das ich keine Erwerbsberechtigung habe um diese kurzfristig auf einem Schießstand zu delaborieren, dann darf ich das." Zitatende - Wo bitte siehst du jetzt einen Unterschied zwischen dem "kurzfristigen Delaborieren" und "nein darf ich nicht besitzen"??? Dein gesamter Kommentar ist ein einziger Widerspruch in sich!!!
Vor ca. 11 Monaten habe ich meinen Schein gemacht, dort hat unser Mann gesagt, wir dürfen nur die fertigen die wir in unserer WBK eingetragen haben. Sämtliche Komponenten anderer Kaliber dürfen wir zwar besitzen, aber nicht zu einer Scharfen zusammenführen und dann besitzen.
Danke für das Aufklärungsvideo, damit hilfst Du denjenigen, die übermäšig strenge Saxhbearbeiter haben. 👍
Bereits in den 1990er Jahren gab es noch unter dem damaligen WaffG ein ähnliches Urteil. Als ich 1996 die Erlaubnis nach §27 SprengG beantragte, wollte mein damaliger Sachbearbeiter ebenfalls auf die Kaliber beschränken, für die eine Erwerbserlaubnis vorlag. Ich verwies auf das Urteil und das DWJ, in welchen dieses genannt wurde und er knickte SOFORT ein, was ein Hinweis darauf ist, daß die Behörden es wohl wissen, aber angewiesen sind, die Erlaubnis trotzdem zu beschränken.
Ich habe meine SB gefragt, ob ich alles laden darf und sie bestätigte mir dieses. Es gibt immer wieder restriktive Sachbearbeiter, meine ist es in dieser Hinsicht zum Glück nicht.
Es gab mal eine Zeit da wurde die Auflage in den 27er gestempel das nur Munition für Waffen die auf der eigenen WBK eingetragen sind gefertigt werden darf. Das wurde aber dann wohl mal in einem Urteil wiederlegt.Da konte man dann Wiederspruch gegen die Auflage einlegen, weil solange der Satz in dem Schein prangt war der Terz vorprogramiert wenn man trotzdem etwas nicht auf der eigen Karte eigentragenes geladen hatte und das wer mitbekommen hat. Ich konnte mich des Stempels relativ elegant entledigen, da mein Schein voll war. Und ich einen hervorragenden Sachbearbeiter habe, der auch Lösungen für aufgezeigte Probleme sucht und anbietet🙂 In meinem Fall war das Zauberwort "Zündnadelpatrone"....die Errungenschaften aus der Vergangenheit vereint mit den Komponenten der Moderne...ergeben vor den Gesetz eine vollständige Patrone( bei Sharps und co z.b nicht) für eine Waffe die nicht Eintragepflichtig ist.Und da beist Sich der Hund selber in den Schwanz😉 Neuen Schein bekommen..Auflage weg.Bingo👍
Das war eben genau das angesprochene Urteil vom VG Hannover.
Allerdings kann die Behörde die Erlaubnis nach Paragraf 27 beschränken. Und das macht sie auch. Kann ja jeder dagegen vor sein VerwG ziehen. Viel Spaß dabei.
Klingt alles schlüssig und ist ja auch mit Quellen belegt, aber dann hab ich es letztes Jahr noch falsch erklärt bekommen oder falsch verstanden. Oder ich verstehe es jetzt falsch.
Letztes Jahr habe ich es so verstanden, dass man jede Munition Wiederladen darf auch wenn man lustig ist .50 BMG aber man sie trotzdem weiterhin nicht besitzen darf. D.h. ich darf sie zwar um nicht gewerblichen Sinne laden, auch sicher Verwahren, aber nicht ewig im Munitionsschrank/Tresor aufbewahren, da es bei einer Kontrolle heißen könnte. Besitz von Munition ohne Erlaubnis.
Das Video verstehe ich so: Ich darf alles Wiederladen und bis zum Sankt Nimmerleinstag im Safe aufbewahren und bei einer Kontrolle muss ich dann nur nachweisen, dass ich nach §27 SprengG Munition laden darf. Ist das richtig so?
P.S. was passiert denn, wenn man z.B. den Pulverschein nicht verlängert, erlischt dann die Erlaubnis zur Aufbewahrung/Besitz der Munition?
P.P.S. in wie weit hat dieses Urteil Allgemeingültigkeit?
Wenn du nicht verlängerst, dürfte die Erlaubnis futsch sein. Das Urteil ist allgemein gültig, im Falle von Problemen kann darauf verwiesen werden.
Das Urteil bezieht sich auf ein WaffG von vor 2003. Ist also nicht zwingend auf heute anwendbar. Wenn ich schweißen kann, steht nirgendwo, dass ich mir keinen Panzer bauen darf. Besitzen darf ich aber keinen. Und ja, das Sprengstoffgesetz lässt es zu jegliches Kaliber zu fertigen, besitzen darf ich dadurch aber nicht alles. Wenn ich Munition in einem Kaliber fertige, für das ich keine Erwerbsberechtigung habe um diese kurzfristig auf einem Schießstand zu delaborieren, dann darf ich das.
@@stefankrah4332ich halte deine Anwort für ziemlich irreführend. Natürlich darst du dir einen Panzer bauen und besitzen. Ob du ihn auf der Straße fahren darfst, obliegt dann wieder anderen Vorraussetzungen und dass der Panzer keine funktionierenden Geschütze haben darf, ist soweit auch klar. Als Beispiel hinkt dein Vergleich somit ziemlich gewaltig.
Genauso deine restliche Erklärung zum Thema. Du widersprichst dich selbst komplett mit zwei Sätzen.Du schreibst, dass das Sprengstoffgesetz es zuläßt jegliche Kaliber zu fertigen. Das ist schon falsch, denn 20mm für die MK 20 Rh 202 darfst du eben nicht fertigen, allerdings auch nicht besitzen. Und dann kommt dein letzter Satz Zitat: "Wenn ich Munition in einem Kaliber fertige, für das ich keine Erwerbsberechtigung habe um diese kurzfristig auf einem Schießstand zu delaborieren, dann darf ich das." Zitatende - Wo bitte siehst du jetzt einen Unterschied zwischen dem "kurzfristigen Delaborieren" und "nein darf ich nicht besitzen"???
Dein gesamter Kommentar ist ein einziger Widerspruch in sich!!!
Vor ca. 11 Monaten habe ich meinen Schein gemacht, dort hat unser Mann gesagt, wir dürfen nur die fertigen die wir in unserer WBK eingetragen haben.
Sämtliche Komponenten anderer Kaliber dürfen wir zwar besitzen, aber nicht zu einer Scharfen zusammenführen und dann besitzen.
Das ist dann fraglich, was der sonst noch an falschen Dingen erzählt hat ...
@@philippwagner2352 Wir haben im Kurs gelernt, daß man jede Munition herstellen darf.
@@carabo33 genau so macht das auch Sinn.