Danke für das tolle Erklärvideo. Aber wenn ich die PV nur zu 45% als Betrieblichsvermögen zuordne, dann kann ich doch auch nur 45% der USt des Invest zurückholen?
Die steuerliche Behandlung von PV Anlagen ist genau der Grund, weshalb ich noch keine habe. Genau genommen könnte ich noch mindestens zwei weitere als Privatmann installieren, bin auch von den energetischen Gewinnen/CO2 Minderungen vollkommen überzeugt - im Gegenteil sogar: Jeder Hauseigentümer müsste so ein Ding auf dem Dach haben ( Schlechte Ausrichtung ausgenommen), aber mir ist das zuviel Bùrokratie. Dass es für den Privatmann wesentlich ei?facher geht, machen uns die niederländischen Nachbarn vor. Die Versenken die Wertschöpfumg nicht in Bürokratie.
Hallo Herr Graf, vielen Dank für die interessante Aufarbeitung. Mir stellen sich indem Zusammenhang zwei Fragen: 1. Wie verhält es sich USt rechtlich, wenn man nach 6 Jahren in die Kleinunternehmer-Regelung wechselt. Ist dann für die restlichen 14 Jahre die USt auf die Investition wieder abzuführen? 2. Wenn man nur einen Anteil in das Betriebsvermögen einbringt, kann man auch nur diesen abschreiben oder? Und unterstellt, dass hier über die Laufzeit eher negative Einkünfte entstehen, wäre die anteilige Zuordnung in Bezug auf die Einkommensteuer ungünstig. Freue mich über ein kurzes Feedback.
Hallo Herr D., vielen Dank für Ihre positive Nachricht. Einige Hinweise zu den Fragen. Zu 1 Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist zuerst abzuklären, ob es sich um eine Auf-Dach-Anlage oder eine In-Dach-Anlage handelt. Bei einer Auf-Dach-Anlage beträgt der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG 5 Jahre und bei einer In-Dach-Anlage 10 Jahre. In den meisten Fällen liegt eine Auf-Dach-Anlage vor. Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sollte erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG endet, erfolgen. Dann ergeben sich ab diesem Jahr weder Berichtigungen der Vorsteuer noch eine Besteuerung des privaten Selbstverbrauchs. Zu 2 Ertragsteuerlich kann eine PV-Anlage nicht aufgeteilt werden. Die Anlage ist in ihrer Gesamtheit entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Wenn die Anlage überwiegend zur Deckung des privaten Strombedarfs angeschafft wurde, wäre eine Überlegung, die Anlage im Privatvermögen zu halten und für den betrieblichen Anteil eine Kosteneinlage vorzunehmen (anteilige AfA usw.). Überlegungswert ist bei Anlagen bis zu 10 kW das neue Wahlrecht zur Liebhaberei auszuüben (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021).
Dieses Video betrachtet nur die Zuordnungsregeln einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage. Weitere Punkte, unter anderem auch die Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen, finden Sie in unserem vollständigen Online-Seminar „Photovoltaikanlagen und Co. 2020“ unter dem Link www.steuerseminare-graf.de/seminare/online-seminare/online-seminar-photovoltaikanlagen-und-co-2020/
Vielen Dank für dieses informative Video! Wie grenzt das Finanzamt umsatzsteuerlich betrachtet Anlagen eines Steuerpflichtigen voneinander ab? Person X betreibt momentan zwei Anlagen auf zwei unterschiedlichen Grundstücken und möchte eine neue Anlage auf Grundstück A, die mit der Alten hinter einem gemeinsamen Zähler hängt, eine 100%ige Zuordnung zum Privatvermögen vornehmen um die gesamte Anlage auf Grundstück A effektiv zu rund einem Drittel privat zu betreiben. Die beiden Anlagen auf Grundstück A sind hinter einem Wechselrichter und damit sind die Erträge nur nach Spitzenleistungsanteilen auf die beiden Anlagen aufzuteilen. Person X betreibt aber drei Anlagen auf zwei Grundstücken und ein Gewerbe. Laut Finanzamt soll die USt.-Erklärung für alle "Einkommenszweige" zusammen abgegeben werden.
Hallo Herr Graf, wie legt man denn das Verhältnis zwischen Einspeisung und Eigenverbrauch fest? Schätzt man diese Werte einmal am Anfang? Das kann sich ja in den 20 Jahren andauernd verändern. Muss dann auch dieses Verhältnis ständig angepasst werden und man zahlt Steuern für die Anlage nach weil man Real vielleicht doch 10 Prozent mehr Eigenverbrauch hatte? Vielen Dank.
Hallo Herr Graf, wie sieht es denn aus, wenn man im Anschaffungsjahr bereits die Ust gezogen hat, ist ein Wechsel am Jahresende (nach Ihrem Vortrag ja bis Juli 2021) noch möglich - und wie ?
Hallo Herr Graf, ich versteh nicht, wieso Sie bei 45% Unternehmensanteil in der linken Grafik die 1111,5 nicht als Ergebis stehen haben und die 480,51 nicht auch durchstreichen. Die 1592 sind ja ein "durchlaufposten", der für den Betreiber nicht zum tragen kommt. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Die Einspeisung wird ja brutto an den Kunden bezahlt (1592,01), damit steht man dem FA in der Schuld, dies wird reduziert durch die anteilige Vorsteuer der Anlage, also bleibt dem FA nur noch die 480,51 (hier wird nur der Einspeisungsteil betrachtet)
Hallo Herr Graf, kann man einkommensteuerrechtlich genauso aufteilen? Z.B. bei 40% Eigenverbrauch nehme ich nur 60% der Investitionskosten ins Betriebsvermögen auf und der Eigenverbrauch gilt dann nicht als zu versteuernde Entnahme aus dem Betriebsvermögen? Würde ja Sinn machen. MfG
Lieber Herr Graf, vielen Dank, seit Monaten suche ich genau diese Erklärung der Aufteilung der USt. Endlich hab ich es verstanden.
Herr Graf, wie er leibt und lebt, eine Koryphäe auf seinem Gebiet!
Vielen Dank! :)
Danke für das tolle Erklärvideo. Aber wenn ich die PV nur zu 45% als Betrieblichsvermögen zuordne, dann kann ich doch auch nur 45% der USt des Invest zurückholen?
Die steuerliche Behandlung von PV Anlagen ist genau der Grund, weshalb ich noch keine habe. Genau genommen könnte ich noch mindestens zwei weitere als Privatmann installieren, bin auch von den energetischen Gewinnen/CO2 Minderungen vollkommen überzeugt - im Gegenteil sogar: Jeder Hauseigentümer müsste so ein Ding auf dem Dach haben ( Schlechte Ausrichtung ausgenommen), aber mir ist das zuviel Bùrokratie. Dass es für den Privatmann wesentlich ei?facher geht, machen uns die niederländischen Nachbarn vor. Die Versenken die Wertschöpfumg nicht in Bürokratie.
Hallo Herr Graf, vielen Dank für die interessante Aufarbeitung. Mir stellen sich indem Zusammenhang zwei Fragen:
1. Wie verhält es sich USt rechtlich, wenn man nach 6 Jahren in die Kleinunternehmer-Regelung wechselt. Ist dann für die restlichen 14 Jahre die USt auf die Investition wieder abzuführen?
2. Wenn man nur einen Anteil in das Betriebsvermögen einbringt, kann man auch nur diesen abschreiben oder? Und unterstellt, dass hier über die Laufzeit eher negative Einkünfte entstehen, wäre die anteilige Zuordnung in Bezug auf die Einkommensteuer ungünstig.
Freue mich über ein kurzes Feedback.
Hallo Herr D.,
vielen Dank für Ihre positive Nachricht.
Einige Hinweise zu den Fragen.
Zu 1
Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist zuerst abzuklären, ob es sich um eine Auf-Dach-Anlage oder eine In-Dach-Anlage handelt.
Bei einer Auf-Dach-Anlage beträgt der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG 5 Jahre und bei einer In-Dach-Anlage 10 Jahre.
In den meisten Fällen liegt eine Auf-Dach-Anlage vor. Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sollte erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG endet, erfolgen.
Dann ergeben sich ab diesem Jahr weder Berichtigungen der Vorsteuer noch eine Besteuerung des privaten Selbstverbrauchs.
Zu 2
Ertragsteuerlich kann eine PV-Anlage nicht aufgeteilt werden. Die Anlage ist in ihrer Gesamtheit entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Wenn die Anlage überwiegend zur Deckung des privaten Strombedarfs angeschafft wurde, wäre eine Überlegung, die Anlage im Privatvermögen zu halten und für den betrieblichen Anteil eine Kosteneinlage vorzunehmen (anteilige AfA usw.).
Überlegungswert ist bei Anlagen bis zu 10 kW das neue Wahlrecht zur Liebhaberei auszuüben (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021).
Der mögliche Wechsel zur KUR nach dem 5ten Jahr wird hier nicht betrachtet. Gibt es dafür einen Grund?
Dieses Video betrachtet nur die Zuordnungsregeln einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage. Weitere Punkte, unter anderem auch die Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen, finden Sie in unserem vollständigen Online-Seminar „Photovoltaikanlagen und Co. 2020“ unter dem Link www.steuerseminare-graf.de/seminare/online-seminare/online-seminar-photovoltaikanlagen-und-co-2020/
Vielen Dank für dieses informative Video! Wie grenzt das Finanzamt umsatzsteuerlich betrachtet Anlagen eines Steuerpflichtigen voneinander ab?
Person X betreibt momentan zwei Anlagen auf zwei unterschiedlichen Grundstücken und möchte eine neue Anlage auf Grundstück A, die mit der Alten hinter einem gemeinsamen Zähler hängt, eine 100%ige Zuordnung zum Privatvermögen vornehmen um die gesamte Anlage auf Grundstück A effektiv zu rund einem Drittel privat zu betreiben. Die beiden Anlagen auf Grundstück A sind hinter einem Wechselrichter und damit sind die Erträge nur nach Spitzenleistungsanteilen auf die beiden Anlagen aufzuteilen. Person X betreibt aber drei Anlagen auf zwei Grundstücken und ein Gewerbe. Laut Finanzamt soll die USt.-Erklärung für alle "Einkommenszweige" zusammen abgegeben werden.
Hallo Herr Graf,
wie legt man denn das Verhältnis zwischen Einspeisung und Eigenverbrauch fest? Schätzt man
diese Werte einmal am Anfang? Das kann sich ja in den 20 Jahren andauernd verändern. Muss dann auch dieses
Verhältnis ständig angepasst werden und man zahlt Steuern für die Anlage nach weil man Real
vielleicht doch 10 Prozent mehr Eigenverbrauch hatte?
Vielen Dank.
Ändert sich nicht auch die Abziehbare Vorsteuer aus AK/HK bei nur 45% unternehmerischer Zuordnung?
Hallo Herr Graf, wie sieht es denn aus, wenn man im Anschaffungsjahr bereits die Ust gezogen hat, ist ein Wechsel am Jahresende (nach Ihrem Vortrag ja bis Juli 2021) noch möglich - und wie ?
Hallo Herr Graf, ich versteh nicht, wieso Sie bei 45% Unternehmensanteil in der linken Grafik die 1111,5 nicht als Ergebis stehen haben und die 480,51 nicht auch durchstreichen. Die 1592 sind ja ein "durchlaufposten", der für den Betreiber nicht zum tragen kommt. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Die Einspeisung wird ja brutto an den Kunden bezahlt (1592,01), damit steht man dem FA in der Schuld, dies wird reduziert durch die anteilige Vorsteuer der Anlage, also bleibt dem FA nur noch die 480,51 (hier wird nur der Einspeisungsteil betrachtet)
Hallo Herr Graf,
kann man einkommensteuerrechtlich genauso aufteilen? Z.B. bei 40% Eigenverbrauch nehme ich nur 60% der Investitionskosten ins Betriebsvermögen auf und der Eigenverbrauch gilt dann nicht als zu versteuernde Entnahme aus dem Betriebsvermögen? Würde ja Sinn machen. MfG
Dieselbe Frage habe ich auch