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Bundesnotbremse - BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
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Danke für Ihre Arbeit, ich weiß nicht wie oft Sie das gesagt bekommen - aber es ist sehr wertvoll, dass Sie solche Inhalte kostenlos zur Verfügung stellen! Auch noch als Refi schaue ich gerne Ihre Videos :)
@@57carolin Danke, das freut mich sehr!
Schön, dass sie alles einzeln darstellen. Also muss man den vorenthaltenen Toilettengang und den Transport inzident bei der Verhältnismäßigkeit des Gewahrsams prüfen? LG
@@BusbyBabe4life Ja, genau so!
Könnte der Erstattungsanspruch auch durch eine Anfechtungsklage in Verbindung mit einem Annex-Antrag beansprucht werden? Also ob die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids durch eine Anfechtungsklage festgestellt und der bereits geleistete Geldbetrag infolgedessen durch den Follzugsbeseitigungsanspruch herausverlangt werden kann?
Ah, wie ich sehe, wurde genau diese Frage unten schon gestellt und wunderbar beantwortet :)
Ja, das funktioniert, wenn der Kostenbescheid vom VG aufgehoben wird (§ 113 I 1 VwGO). Der FBA kann sodann über § 113 I 2 VwGO direkt mit geltend gemacht werden.
@@oerechtnett Danke für die Antwort! :)
Wirklich sehr gut verständlich erklärt!
Die Normenkette bzgl. Sicherstellung oder Ersatzvornahme ist beim Handeln der Polizei nicht mehr aktuell oder? Wie müsste sie jetzt jeweils lauten?
Siehe Erläuterung zum Titel des Videos (Der Verweis in §§ 46, 52 PolG auf § 77 VwVG ist gestrichen worden. Daher dürfte jetzt (Entscheidungen gibt es noch nicht) § 1 I Nr. 1, II GebG NRW i.V.m. Tarifstellen 2.1.1.7/8/9 AVwGebO NRW gelten.)
@@oerechtnett Vielen Dank für die Rückmeldung. Das war auch das Ergebnis meiner Recherche, aber AVwGebO NRW ist ja nicht im Rehborn, dementsprechend wahrscheinlich in der Klausur abgedruckt oder einfach durch Bearbeitervermerk vorgegeben würde ich sagen...
Vielen Dank für das lehrreiche Video! Ich habe noch eine Frage zur statthaften Klageart. Zahlt der Autofahrer, nachdem er von der Behörde einen Zahlungsbescheid erlassen hat (anders als hier im Fall), ändert sich dann etwas daran, dass (nur) die allgemeine Leistungsklage erhoben werden muss? Meine Vermutung wäre, dass man jetzt folgendes machen müsste: 1. Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid, der auf 77 I 1 VwVG NRW gestützt wurde (ansonsten droht hier Bestandskraft). 2. Annexantrag 113 I 4 oder allgemeine Leistungsklage 113 IV (?) Hinsicht des begehrten Anspruchs auf Rückzahlung aus 21 I GebG NRW. Falls Sie mir da eine Rückmeldung geben könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar! :)
Ihre Vermutung und der Weg über § 113 I 2 VwGO sind goldrichtig!
@@oerechtnett Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO ist gemeint oder?
@@wettbdwe Ja!
Vielen Dank für Ihre Erklärung, sehr hilfreich 👍
welche Vergleichsgruppe mit Behinderung erhält denn kein Vermerk?
@@shocci3689 z.B. bei körperlich-motorischen Beeinträchtigungen oder Autismus, vgl. Art. 52 V 2 BayEUG
Falsch !!!! Die Maßnahmen sind überzogen. Damit sind die Maßnahmen nicht gerechtfertigt. Der Staat hat zu zahlen.
Jetzt würde ich mich fast schon freuen, wenn der morgen in der Ö1 drankommt. Super erklärt! Sobald man die Grundstruktur verstanden hat, ist das gefühlt schon die halbe Miete.
Können sie nochmal angeben unter welchem prüfungspunkt auf welcher Ebene das Ermessen hinsichtlich der langen Dauer zu prüfen ist? Die folien sind nicht sichtbar.
I. EGL Ersatzvornahme: §§ 20 II 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW, 77 VwVG NRW, §§ 59 I, 55 II, 57 I Nr. 1, 63, 64 VwVG NRW II. formelle Rechtmäßigkeit III. materielle Rechtmäßigkeit 1. Rechtmäßigkeit der Amtshandlung „Ersatzvornahme“ a) Ermächtigungsgrundlage für Ersatzvornahme §§ 59 I, 57 I Nr. 1, 55 II VwVG NRW b) formelle Rechtmäßigkeit § 56 VwVG NRW c) materielle Rechtmäßigkeit aa) Handeln im Rahmen der Befugnisse (hyp. GrundVfg.) (1) EGL: § 58 II 2 BauO NRW (2) formelle Rechtmäßigkeit (3) materielle Rechtmäßigkeit - Nutzung von Anlagen, § 2 I 4 BauO NRW - öff.-rechtl. Vorschriften verletzt: § 16 II BauO NRW (Sicherheit des öffentlichen Verkehrs), ex ante Sicht, konkrete Gefahr - Verantwortlichkeit: § 58 I 1 BauO NRW, § 18 I 1, II 1 OBG NRW - Ermessen: § 15 OBG NRW - legitimes Ziel - Eignung - Erforderlichkeit: reicht Flatterband durchgehend nicht aus? nein, da keine phys. Barriere - Angemessenheit - rechtliche Unmöglichkeit? Absperren durch Eigentümer möglich? ja, s. § 45 VI StVO bb) gegenwärtige Gefahr für öffentliche Sicherheit cc) Notwendigkeit der Ersatzvornahme: kein Vorgehen im gestreckten Verfahren vorrangig, Verzögerungen nicht hinzunehmen dd) Verantwortlichkeit Bestimmtheit, § 37 I VwVfG NRW => „als Nachlasspfleger“, Erben sind als Zahlungspflichtige gemeint ee) Ermessen ff) Übergang vom Sofortvollzug in das gestreckte Verfahren? 2. Kostenpflichtigkeit: Rechtsnachfolger des Zustandsstörers, § 77 I 1 VwVG NRW, § 20 II 1 Nr. 7 VO VwVG 3. Verhältnismäßigkeit der kostenrechtlichen Inpflichtnahme/§ 24 I VO VwVG NRW - keine Bedenken, typisches Risiko von Eigentum 4. Art und Höhe der Kosten
wirklich ein hammer Video! super erklärt
Also erst einmal schaue ich mir Ihre Videos wirklich sehr gerne an! Gerade die zum Aufbau haben mir sehr geholfen. Und auch bisschen anknüpfend an den unteren Kommentar, der das Kommunalrecht erwähnt, wollte ich fragen, ob Sie eventuell mal eine Übersichtseinheit zum Kommunalrecht in NRW machen könnten. Schreibe im Oktober Examen und Kommunalrecht ist für mich immer noch ein großes Fragezeichen, weil ich einfach keinen Zugang finde. Würde mich jedenfalls sehr freuen! Schönes Wochenende :)
Danke für die nette Rückmeldung! Mit einer Übersicht zum Kommunalrecht muss ich leider passen, da ich mich damit noch nicht systematisch befasst habe. Ihre Fragezeichen würden vermutlich nur noch größer werden, wenn ich mich daran wagen würde...
Hallo, etwas unpassend zum Thema...und zwar im Kommunalrecht wird ua beim Anschlusszwang gesagt, es sei ein Grundrechtseingriff...da aber diese "Zwänge" durch Satzungen zu erfolgen haben, ist ein formelles Gesetz als EGL erforderlich; diese sei §9 GO NRW...ich dachte, Gemeinde"Ordnung" heißt Rechtsverordnung, also von der Exekutive erlassen und gerade kein formelles Gesetz...habe zwar jetzt herausgefunden, dass die Gemeindeordnungen von Länderparlamenten beschlossen werden und deshalb doch formelles Recht darstellen, aber handelt es sich hierbei um eine Ausnahme und man kann weiterhin bei Ordnungen, also wie im StVO-Fall davon ausgehen, dass sie keine formelle Gesetze sind oder ist das immer unterschiedlich und der entsprechende Gesetz- bzw. Verordnungsgeber steht am Anfang des entsprechenden Regelungswerkes? Großen Dank
Ja, da haben Sie recht; das ist tatsächlich zuweilen etwas verwirrend. Vielleicht gilt als Faustregel, dass mit „Ordnung“ eher förmliche Gesetze gemeint sind: Gemeindeordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung. Verordnungen heißen meist auch so, nämlich Verordnung. Ausnahme natürlich die StVO. Letztlich bekommen Sie das erst durch einen Blick in das jeweilige Regelwerk selbst heraus…
@@oerechtnett vielen Dank für die schnelle Rückmeldung, das hilft mir sehr!! Werde mir dann die Faustregel merken:)
Prüft man die Verhältnismäßigkeit nur bei der Ermessensüberschreitung oder auch im Fehlgebrauch und Ausfall?
Die Unverhältnismäßigkeit ist eine Ausprägung der Ermessensüberschreitung. Also nur dort prüfen!
Sehr schön. Nicht tragfähige Gefahrenprognosen durch die Polizei sind auch aktuell.
Vielen Dank für das lehrreiche Video. Wirklich sehr gut und verständlich aufbereitet! Kleine Anmerkung: Bei der Begründetheit muss es B. und nicht C. heißen :)
Vielen Dank für das Video ! Es war super hilfreich :) Wäre es möglich, dass Sie auch ein Lernvideo zu § 80a VwGO machen ?
Ist notiert!
vielen dank für das video!
Unser Sohn ist bei seinem Abitur seinerzeit noch trotz Legastenie abgewertet worden. Er wäre mit dem Zusatz schon zufrieden gewesen.
Nice dass der Kanal aktiv ist, freu mich auf Sie in Bochum
Was für eine Maschine. Dankschön!
Wusste gar nicht dass sie Präsident am VG sind!
Ehrenbruder Bamberger 🤝🏼
Super, vielen Dank!
Also ist lediglich die Zustellung relevant für die Klagefrist? Da dort die Verfügungen ja nur wiederholt werden..LG
Der Beginn der Klagefrist hängt nur von der Bekanntgabe (ggf. auch in Form der Zustellung) ab. Das Problem ist, ob sie einen Monat oder ein Jahr beträgt (§ 58 II VwGO). Wird nicht schriftlich belehrt, läuft die Jahresfrist. Ebenso läuft die Jahresfrist, wenn die Belehrung falsch ist wie im vorliegenden Fall bei der "schriftlichen Bestätigung": Belehrt wurde über den Fristbeginn ab "Zustellung", obwohl zunächst nicht zugestellt wurde (sondern nur bekanntgegeben).
@@oerechtnett verstanden, ich meinte hier konkret ab der formgerechten förmlichen Zustellung
@@BusbyBabe4life Jetzt würde ich Ihre Ausgangsfrage bejahen!
@@oerechtnett danke, das meinte ich 🙂
danke sehr für Hilfe.
Wird die Vorlesung aufgezeichnet? An sich würde ich es mir gerne anhören, nicht um die Klausur zu schreiben, sondern einfach aus Interesse, aber der Termin passt mir leider gar nicht.
Sie wird nicht aufgezeichnet. Die Unterlagen zur Vorlesung finden Sie im learnweb.
Gutes Video, lieben Dank! Mir ist dennoch eine Sache immer noch nicht klar geworden: Woraus folgt, dass bei einigen Normen der Nachbar qualifiziert und individuell betroffen sein muss, um Drittschutz aus der Norm ableiten zu können, und bei anderen ein bloßer Verstoß gegen die Norm genügt, um diesen zu rügen?
Das hat sich durch die Rechtsprechung so ergeben... Qualifiziert und individualisiert gehört zu 15 I 2 BauNVO. Festsetzungen nach 2 ff. BauNVO sind schon für sich genommen drittschützend.
Zunächst mal gutes Video. Hab ich das so richtig verstanden?: Der Gebietsgewährleistungsanspruch folgt aus § 30 I BauGB iVm. der BauNVO und gewährt allen innerhalb der Schicksalsgemeinschaft letztlich das subjektive Recht, dass alle anderen sich an die Vorschriften der BauNVO halten. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch folgt ebenfalls aus § 30 I BauGB iVm. der BauNVO und ermöglicht es dem Nachbarn, gegen Vorhaben vorzugehen, die zwar in einem Gebiet nach dem Wortlaut der BauNVO zulässig sind, aber sich generell nicht in die Gebietstypik einfügen können. Der Gebietserhaltungsanspruch folgt aus § 15 BauNVO und ermöglicht das Vorgehen gegen individuelle Vorhaben, die aufgrund der Kriterien des § 15 BauNVO unzulässig sind, da ihre Zulassung den Gebietscharakter verändern würde. Nur erschließt sich mir noch nicht so ganz, wofür dann der Gebietsprägungserhaltungsanspruch gut ist; könnte man Ihren Krematoriumsfall nicht ebenso über § 15 BauNVO lösen? Ist der Unterschied, dass der Gebietsprägungserhaltungsanspruch abstrakt-generell ist und der Gebietserhaltungsanspruch konkret-individuell? Weiterer Punkt: wäre es nicht näher am Gesetzeswortlaut ("Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig *und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist* ..."), wenn man auch bei der Drittanfechtung den normalen Begründetheitsaufbau wählt und dann unter dem Punkt "Verletzung in seinen Rechten" herausarbeitet, dass zB. die Baugenehmigung zwar rechtswidrig ist, dies der Klage aber nicht zum Erfolg verhilft, da keine drittschützende Norm verletzt ist?
Vorsicht beim pauschalen Verweis auf „§ 15 BauNVO“: § 15 I 1 und § 15 I 2 sind strikt voneinander zu trennen! Der Krematoriumsfall lässt sich jedenfalls nach der Rspr. nicht über § 15 I 1 BauNVO lösen, da die Rspr. davon ausgeht, dass Krematorien schon generell nicht in Gewerbegebiete gehören (ungeschriebenes TBM des § 30 I BauGB i. V. m. BauNVO). Wenn die Gebietstypik eine bestimmte Art von Vorhaben nicht generell ausschließt, ist Raum für § 15 I 1 BauNVO mit der Frage, ob im Einzelfall das Vorhaben trotzdem nicht in das Gebiet passt. § 15 I 2 BauNVO hat mit dem Gebietserhaltungs-/prägungsanspruch dagegen nichts zu tun; er ist natürlich seinerseits drittschützend (Abwehr konkreter Belästigungen im Einzelfall). Zum weiteren Punkt: Das wäre nur scheinbar näher am Wortlaut und entspricht auch weder der Praxis noch den Examensanforderungen. Ist der Kläger nicht Adressat eines VA, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist schon für seine Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die 1. ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und 2. die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris, Rn. 14). Für die Beurteilung der objektiven Rechtwidrigkeit des VA liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das VG nicht vor.
Guten Tag, würden Sie empfehlen den Streit über die generelle Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen im Examen breit darzustellen, oder reicht ein Verweis auf die mittlerweile jahrzehntelange Rspr. des BVerwG? Mein Repetitor meinte Praktiker schütteln den kopf bei der Korrektur, wenn diesbezüglich ein Fass aufgemacht wird, da der Streit keinerlei praktische Relevanz aufweisen würde.
Die generelle Angreifbarkeit ist in der Tat keine thematisierungsbedürftige Frage mehr. Zu klären ist allerdings, auf welche Weise dies geschieht. Und hierzu hat das BVerwG nun eine eindeutige Meinung, die darzustellen ist.
Hallo, folgende Frage: Kann ich auch dann, wenn der Bebauungsplan keine Gebiete der BauNVO heranzieht und auch kein faktisches Baugebiet vorliegt von dem Gebietsgewährleistungsanspruch reden? Also auf Ihrer Folie die erste Konstellation?
Nein - ohne Festsetzung eines Gebiets bzw. ohne faktisches Gebiet kein Gebietsgewährleistungsanspruch. Wenn der Bebauungsplan eine andere Festsetzung trifft, die nichts mit der Gebietsart zu tun hat, aber gleichwohl drittschützend ist (z. B. besondere Ruhezone für die Nachbarschaft), dann firmiert dies nicht unter Gebietsgewährleistung.
Super erklärt, habe das erste Mal verstanden wie die Verschachtelung im ÖffR funktioniert 🥳. Gerne mehr dieser Art, das ist wirklich hilfreich und gibt es dergestalt leider kaum bis gar nicht als RUclips-Videos.
Freut mich!
sehr hilfreiches Webinar, vielen Dank!
Gern geschehen!
Danke
vielen Dank!
die einzig richtige Entscheidung, ansonsten müsste der Kläger erstens eine rechtswidrige Nebenbestimmung umsetzen oder wäre alternativ verpflichtet, auch gegen die Baugenehmigung vorzugehen, also sein "Erreichtes" zu beseitigen indem er die Baugenehmigung anficht
was wäre mit §15 I 2 BauNVO?
§ 15 I 2 BauNVO kann als drittschützende Norm diskutiert werden; sie hat allerdings mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch nichts zu tun, worauf das BVerwG deutlich hinweist: "Entscheidend ist nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlichen Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören." Ein eigenständiger Verstoß gegen § 15 I 2 BauNVO lag im Übrigen nicht vor, weil die Vorinstanz (www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/10_A_1114_17_Urteil_20190923.html) im Rahmen einer sog. Sonderfallprüfung (Nr. 3.2.2 TA Lärm) festgestellt hatte, dass die gelegentlichen Immissionswertüberschreitungen sozial adäquat sind (Belange des Brandschutzes).
@@oerechtnett danke!
danke!
Ich verrotte hier seit zwei Tagen in den letzten Zügen meiner Vorbereitung und möchte mich einfach nur bei ihnen bedanken!
Danke, ich drücke Ihnen die Daumen!
Well done 😀
danke
Wichtiger Fall; extrem examensrelevant!!
Super hilfreiches Video ! Eine Frage habe ich allerdings noch. Wo liegt der Unterschied zwischen dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit und dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch? Oder lassen sich die Begriffe synonym verwenden?
Die Begriffe sind nicht synonym. Auch wenn das BVerwG dies sprachlich nicht deutlich differenziert, ist die Gebietsprägung in www.bverwg.de/020212U4C14.10.0 entwickelt worden und geht über die reine Gebietserhaltung hinaus.
toll danke
Sehr gerne!
Sehr gut erklärt, jetzt habe ich dieses Thema endlich verstanden! 😀 Vielen Dank!
Danke, das freut mich sehr!
Vielen Dank für die sehr hilfreichen Videos! Im Dezember steht das zweite Stex an und gerade die Herangehensweise-Videos sind sehr hilfreich!
Viel Erfolg!
danke, soo wichtig
Cooles Video
Hoeren einfach die coolste Socke der WWU
Cooles Video!!