Lieber Professor Lange, für meinen Weg zum Bachelor of Arts in Betriebswirtschaftslehre schaue ich mir gerade für das Fach Wirtschaftsprivatrecht an und bin sehr begeistert. Diese kurzen Videos bringen Schritt für Schritt die Klarheit der Zusammenhänge für mich. Im kommenden Jahr mache ich mich auf den Weg zum Master of Laws und greife dann auch auf Ihre Vorträge hier zurück. Seien Sie und Ihr Team herzlich aus dem Rheinland gegrüßt und machen Sie unbedingt weiter! Vielen Dank und drücken Sie mir für Samstag für meine Klausur die Daumen 👍🌞🍀
@@6MinutenJura Vielen Dank, leider habe ich im Stau gestanden und damit die Prüfung verpasst. Am 29.06. kommt der nächste Termin und dann rocke ich die Klausur! Liebe Grüße und hoffentlich hatten Sie schöne Ostertage 🐇🐇
Lieber Professor Langs, ich bin gerade auf ihre Videos gestoßen und wollte fragen, ob die komplette playlist nach der Einführung des MoPeG weiterhin so Anwendung findet, oder ob manche Videos womöglich nach alter Rechtslage erklären.
Wir haben die Playlist zum Gesellschaftsrecht kürzlich auf den Rechtsstand des MoPeG aktualisiert, soweit dies erforderlich war. Ältere Filme sind nur dann nicht verändert worden, sofern sich für sie durch das MoPeG nichts geändert hat (dies betrifft vor allem den Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts). Herzliche Grüße aus Bayreuth!
Sehr geehrter Herr Professor Lange, vielen Dank für Ihre Mühe. Das ist eine große Hilfe. Allerdings hätte ich noch eine Frage: Wenn Gesamtvertretung besteht, ein Gesellschafter dann alleine einen Vertrag abschließt, haftet der Gesellschafter nur im Innenverhältnis, falls Schaden entsteht oder haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Besteht Gesamtvertretung und lassen wir Rechtscheintatbestände außen vor, dann gilt Folgendes: Der Gesellschafter, der allein einen Vertrag im Namen der GbR abschließt, handelt ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, gelten die Rechtsfolgen des § 179 BGB. Eine Haftung trifft die GbR also nicht. Auch ist nicht ersichtlich, wie ihr ein Schaden entstehen sollte. Der Gesellschafter haftet damit allein dem Vertragspartner, falls dort ein Schaden entstanden ist. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Alles Gute und Grüße aus Bayreuth.
Lieber Professor Lange, für meinen Weg zum Bachelor of Arts in Betriebswirtschaftslehre schaue ich mir gerade für das Fach Wirtschaftsprivatrecht an und bin sehr begeistert. Diese kurzen Videos bringen Schritt für Schritt die Klarheit der Zusammenhänge für mich. Im kommenden Jahr mache ich mich auf den Weg zum Master of Laws und greife dann auch auf Ihre Vorträge hier zurück. Seien Sie und Ihr Team herzlich aus dem Rheinland gegrüßt und machen Sie unbedingt weiter! Vielen Dank und drücken Sie mir für Samstag für meine Klausur die Daumen 👍🌞🍀
Daumen waren gedrückt - hoffentlich hat es etwas genutzt. Danke für Ihr Lob, was mich und das Team sehr motiviert. Alles Gute und Grüße ins Rheinland.
@@6MinutenJura Vielen Dank, leider habe ich im Stau gestanden und damit die Prüfung verpasst. Am 29.06. kommt der nächste Termin und dann rocke ich die Klausur! Liebe Grüße und hoffentlich hatten Sie schöne Ostertage 🐇🐇
Lieber Professor Langs, ich bin gerade auf ihre Videos gestoßen und wollte fragen, ob die komplette playlist nach der Einführung des MoPeG weiterhin so Anwendung findet, oder ob manche Videos womöglich nach alter Rechtslage erklären.
Wir haben die Playlist zum Gesellschaftsrecht kürzlich auf den Rechtsstand des MoPeG aktualisiert, soweit dies erforderlich war. Ältere Filme sind nur dann nicht verändert worden, sofern sich für sie durch das MoPeG nichts geändert hat (dies betrifft vor allem den Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts). Herzliche Grüße aus Bayreuth!
Sehr geehrter Herr Professor Lange, vielen Dank für Ihre Mühe. Das ist eine große Hilfe. Allerdings hätte ich noch eine Frage: Wenn Gesamtvertretung besteht, ein Gesellschafter dann alleine einen Vertrag abschließt, haftet der Gesellschafter nur im Innenverhältnis, falls Schaden entsteht oder haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Besteht Gesamtvertretung und lassen wir Rechtscheintatbestände außen vor, dann gilt Folgendes: Der Gesellschafter, der allein einen Vertrag im Namen der GbR abschließt, handelt ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, gelten die Rechtsfolgen des § 179 BGB. Eine Haftung trifft die GbR also nicht. Auch ist nicht ersichtlich, wie ihr ein Schaden entstehen sollte. Der Gesellschafter haftet damit allein dem Vertragspartner, falls dort ein Schaden entstanden ist. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Alles Gute und Grüße aus Bayreuth.
@@6MinutenJura danke für die Antwort und Ihre Mühe, das hilft mir ungemein! Viele Grüße Ihnen