Hausverbot, Fiskalisches Hilfsgeschäft - Verwaltungsrecht AT 03
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- Опубликовано: 19 окт 2024
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Einfach Danke Chef
Wie verhält es sich bei einer Privatuniversität? Angenommen, der Fall würde sich vor der EBS oder der Bucerius abspielen, wäre dann hier in jedem Falle der Privatrechtsweg eröffnet? Oder kann eine Privatuniversität, die ja einen staatlichen Lehrauftrag hat (?), hier auch in öffentlich-rechtlichem Interesse handeln?
mephistothegreat Also ich denke, dass dann nur der privatrechtliche Weg wirklich Sinn machen würde, da ja sowohl das Hausverbot, als auch der Besuch in diesem Fall privatrechtliche Zwecke verfolgt hat.
Weswegen ist die PrivatBrauerei der Stadt nicht öffentlich-rechtlich? Ist diese nicht etwa eine öffentlich gewerbliche Einrichtung zum Zweck der Umsatzverbesserung der Stadt?
Da hätte ich aber noch eine Frage.
Wie weiß ich wo die Norm des Privatrechtlichen Rechtsweg oder den Zivilrechtlichen Rechtsweg steht??
In Welchem Gesetzbuch das immer steht??
GVG BGB VwGO???
Hoffe das du zurück schreibst § 31 !!!
Ja genau, am Gesetzbuch kann man sich orientieren
Muss man bei den besonderen Fällen die drei Theorien überhaupt ansprechen? Also nachdem man der Rechtssprechung oder der Literatur bzgl. des Zwecks gefolgt ist, hat man das Ergebnis, ob man eine öffentlich- oder privatrechtlichen Streitigkeit vorliegen hat, richtig?
+PHillip p Ich habe es so gemacht, dass ich zunächst die Theorien angesprochen, aber ziemlich knapp wieder abgelehnt hab, dass der Korrektor erkennt, dass ich die Theorien kenne und ebenso mit diesen umgehen kann (Insgesamt höchstens 2 Sätze schreiben). Und erst danach dann auf den zweck abgestellt, dass man erkennt, dass es sich hier um eine Problematik handelt, bei der man mit den sonst genutzten Theorien nicht weit kommt.