@@Gewaltkolben Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) § 13 Definition Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen 1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt, 2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und 3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und a) dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder b) einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr). Ich denke das sollte die Frage beantworten
@@MrDeuvel Das hast du falsch interpretiert. Es geht bei der Definition nicht um den grenzüberschreitenden Verkehr sondern um die Definition was im grenzüberschreitenden Verkehr unter kombiniertem Verkehr zu verstehen ist. Absatz 2 verdeutlicht sogar das diese Definition nur gültig ist wenn ein Teil der Gesamtstrecke im Ausland liegt.
Wie immer kompetent erklärt. Tolles Krone Team👍
Za mě jeden z nejlepších návěsů. Jezdím Hamburg,bhv,whv a dost často s těžkou 20'
Immer beste info,Danke Harald👍ETS2
Tolle Technik.. Mega erklärt 👏👍😎
👌
Laut Gesetz ist jeder Transport von Containern grenzüberschreitend.
Ein Transport von neuss nach Hamburg ist also Grenzüberschreitend? Kann diese Behauptung mit etwaigen Paragrafen belegt werden?
@@Gewaltkolben Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
§ 13 Definition
Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen
1.
das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
2.
die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
3.
die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
a)
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
b)
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).
Ich denke das sollte die Frage beantworten
@@MrDeuvel Das hast du falsch interpretiert. Es geht bei der Definition nicht um den grenzüberschreitenden Verkehr sondern um die Definition was im grenzüberschreitenden Verkehr unter kombiniertem Verkehr zu verstehen ist. Absatz 2 verdeutlicht sogar das diese Definition nur gültig ist wenn ein Teil der Gesamtstrecke im Ausland liegt.
@@foxsoul7899 die transportstrecke des Containers liegt zum Großteil außerhalb der Grenze des Landes