BGB AT Folge 12: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Поделиться
HTML-код
  • Опубликовано: 27 янв 2025

Комментарии • 10

  • @joequimby5658
    @joequimby5658 4 месяца назад +2

    "falsa procuratrix" - immer wieder schön zu sehen, wenn jemand seine Deklinationen beherrscht! :D

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  4 года назад +8

    Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 года назад +3

    Eine Frage zu den wesentlichen Bestandteilen: Diese können nicht Gegenstand eigener Rechte sein, also kann ich an diesen nicht abgesondert Eigentum erwerben. Wie wäre es aber in dem von Ihnen mit dem BGB gebildeten Beispiel, wenn der Eigentümer die einzelnen Seiten herausreißt und diese dann veräußert. Geht das? Sind die Seiten dann kein wesentlicher Bestandteil mehr?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +4

      Genau so ist es! Herausgerissene Seiten sind nicht mehr wesentliche Bestandteile, also sind sie sonderrechtsfähig.

  • @jaquim6383
    @jaquim6383 2 года назад +1

    Lieber Martin, was bedeutet Tiere sind "faktisch" Sachen?
    also was bedeutet "faktisch"?
    und was ist der Unterschied zu "tatsächlich"?
    liebe Grüße und vielen Dank!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Das war etwas salopp formuliert: Natürlich sind Tiere keine Sachen, aber das Zivilrecht behandelt sie grundsätzlich wie Sachen. Nichts gegen Tiere, natürlich...

  • @mariamagdalena1581
    @mariamagdalena1581 4 года назад +2

    Hallo Herr Fries, eine Nachfrage dazu, dass Tiere keine Träger von Rechten sein können:Wie sieht es denn mit dem Tierschutzgesetz aus? Sind das nicht Rechte, die den Tieren zugerechnet werden, sodass Tiere danach doch rechtsfähig sind? Oder war Ihre Aussage streng am BGB orientiert, das das Tier nicht als rechtsfähig einordnet?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 года назад +9

      Das Tierschutzgesetz ist Öffentliches Recht. Der Staat verpflichtet darin Menschen, mit Tieren verantwortungsvoll umzugehen. Zwischen Privaten, d.h. im Zivilrecht, werden Tiere aber nach § 90a S. 3 BGB grds. wie Sachen behandelt, können also verkauft werden, Sachmängel haben, Gegenstand von Eigentumsrechten sein usw.

    • @mariamagdalena1581
      @mariamagdalena1581 4 года назад +1

      @@jurapodcast Vielen Dank für die Erklärung. Dann hat sich das einfach etwas "allgemeingültig" für mich angehört.