Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 04 (Zeitliche Grenzen der Rechtskraft)

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  • Опубликовано: 28 янв 2025

Комментарии •

  • @peterzorn4821
    @peterzorn4821 23 дня назад

    Zur Präklusion bei Gestaltungsrechten: Das sollte auch für die Aufrechnung gelten, also etwa: K hat einen festgestellten Anspruch gegen B. B rechnet nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Gegenforderung auf, die schon während des Prozesses bestand. Geltendmachen des Erlöschens der Hauptforderung wäre dann nach BGH-Auffassung präkludiert, korrekt? Gleichzeitig wäre die Aufrechnung und damit das Erlöschen der Gegenforderung, § 389 BGB, materiell wirksam. Das verhielte sich dann analog zur präkludierten Prozessaufrechnung. Lösung hier auch über § 139 BGB?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  23 дня назад +1

      Gut und richtig überlegt. In der Tat gilt die These der Rechtsprechung, dass es auf die Gestaltungslage ankommt, auch für die Aufrechnung, mit der Folge, dass der Schuldner nicht nachträglich aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage noch während des Prozesses bestand. Sie sehen ebenfalls richtig, dass die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO aber nicht dazu führen kann, dass die Aufrechnung präkludiert ist, der Schuldner aber trotzdem seine Forderung verliert. Die Rechtsprechung löst das Problem allerdings nicht direkt über § 139 BGB, sondern äußert, dass die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung hat, sondern darüber hinaus auch dazu führt, dass die materiellrechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht eintreten (BGH 5.3.2009 - IX ZR 141/07 Rn. 12). Herzliche Grüße!!

    • @peterzorn4821
      @peterzorn4821 22 дня назад +1

      @ Erneut vielen Dank für die prompte und hilfreiche Antwort