Falltraining Strafecht - § 258, 13 und der schweigende Zeuge ► juracademy.de

Поделиться
HTML-код
  • Опубликовано: 29 июл 2024
  • ► NEU: Jura jetzt online lernen auf www.juracademy.de
    Hat eigentlich ein schweigender Zeuge die Verpflichtung, vor Gericht auszusagen? Und wenn ja, macht er sich gem. §§ 258, 13 StGB strafbar, wenn er diese Aussage unterlässt? Diesen Fragen gehen wir in einem Falltraining anhand einer Entscheidung von BGH & Co einmal etwas genauer nach.
    Die JURACADEMY ist Dein persönlicher Begleiter durch Dein Jurastudium - vom ersten Semester bis zum Staatsexamen.
    Sie vermittelt Dir mit modernen Lernmedien das prüfungsrelevante Wissen und unterstützt Dich erfolgreich beim Lern- und Zeitmanagment mit ausführlichen Skripten, Übungsfällen, Klausuren, Videos, Podcasts und Lernkontrollfragen.

Комментарии • 6

  • @michaelweber6807
    @michaelweber6807 4 года назад +2

    Danke Sabine 😊

  • @bimonmaraka9669
    @bimonmaraka9669 4 года назад +1

    Ich hätte dazu auch eine Frage, die wohl in der Praxis eher relevant sein wird. Was passiert denn, wenn der A hier einfach sagt, er kann sich nicht erinnern? Kann man ihm dann den Vorwurf der Strafvereitelung machen? Könnte dann nicht jeder Strafvereitelungstäter immer sagen, er erinnert sich nicht? Und was mich bei dem Video noch interessiert: Er meint ja er möchte nichts sagen, weil er Angst hat. Zählt dieser Grund oder verweist das Gericht einfach auf das Rechtssystem und sagt "Es gibt ja Polizei"?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  4 года назад +3

      Sofern er sich wirklich nicht erinnern kann, entspricht seine Aussage der Wahrheit und eine Strafvereitelung scheidet aus. Auch Aussagedelikte scheiden aus. Entspricht die Aussage nicht der Wahrheit, weiß er also tatsächlich, wer der Täter ist, dann hat er wissentlich vereitelt.
      Da das Urteil nicht näher darauf eingegangen ist, gehe ich davon aus, dass es die behauptete Gefahr nicht gab und lediglich eine Schutzbehauptung des A war. Sollte es sie tatsächlich gegeben haben, dann müsste man über § 34 StGB nachdenken. Es liegt ein Fall des Nötigungsnotstands vor, der nach h.M. aber nicht über § 34 gereget wird sondern über § 35 , sofern denn das Lügen vor Gericht erforderlich ist und es keine milderen Möglichkeiten gibt, was regelmäßig das Einschalten der Polizei sein dürfte.

  • @thomschonfelder
    @thomschonfelder 4 года назад

    Frage Minute 2:55 : Hier bezieht sich § 258 ivm § 13 auf die HV...Wie sieht es denn bei der Aussage vor der Polizei aus ? Wenn A bei der Polizei bereits falsch aussagt kann dies zur Einstellung eines Verfahrens führen. Gilt hier auch § 258 Absatz 1 ? Wie sieht da die Garantenstellung aus ? Und welches OLG Urteil ist nun gemeint ? Ich gehe davon aus, dass sehr viele Verfahren ja zur Einstellung hilfsweise nach § 170 (2) gelangen, weil Zeugen eben nicht belasten, sondern entlasten. Da hier aber meist auf die polizeiliche Ermittlungsakte abgestellt wird müsste doch eigentlich auch hier § 258 gelten oder sehe ich das jetzt komplett falsch ? Danke für Antwort und sehr gutes Video.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  4 года назад +1

      Die Garantenstellung des Zeugen wird zum einen mit § 70 StPO und zum anderen mit den §§ 153ff StGB begründet. eine falsche uneidliche Aussage kann der Zeuge aber nicht vor der Polizei oder der StA machen, da diese Stellen nicht "zuständig" sind iSv § 153 StGB. § 70 StPO greift ebenfalls nicht bei einer polizeilichen Vernehmung. Daraus folgt, dass die Garantenstellung, abgeleitet aus den genannten Normen, nur bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bestehen kann.
      Die Fundstelle der OLG Entscheidung nennen wir direkt zu Beginn bei der Sachverhaltsschílderung.

    • @thomschonfelder
      @thomschonfelder 4 года назад

      @@juracademy8947 Vielen Dank aber seit 2017 gab es doch die Gesetzesänderung der "neuen Aussagepflicht". Hier ist man soweit mir bekannt nun verpflichtet zur Sache auszusagen wenn der Ermittlungsbehörde ein Auftrag der STA vorliegt. Siehe § 163 Absatz 3 StPO.
      Ob hier allerdings eine Generalermächtigung abzuleiten wäre ist mir nicht bekannt. Was wäre denn mit 258 StGB Absatz 1 ? Vielleicht wäre das noch ein spannendes Videothema zur "neuen Aussagepflicht". Denn ich verstehe nicht wo man die Wahrheitspflicht ableitet ? Streng genommen könnte der Zeuge also bis zur HV die Unwahrheit sagen. Welchen Stellenwert besitzt dann eine Zeugenaussage noch, wenn viele Verfahren häufig gar nicht erst die Hürde der Zulassung zur HV erlangen ? Und wäre vor dem Hintergrund es nicht sinnvoll auch dem Videobeweis als objektives Beweismittel mehr Beachtung zu schenken ? Gibt es da ein Video von Euch zum Thema "Beweiserhebung/Beweisverwertung" ? Immerhin werden 2020 ja viele Rechtsfälle auch gefilmt. Im Studium wird wird sehr viel auf die Prüfung der TBM abgestellt aber selten die Beweiserbringung oder Prüfung angesprochen.
      Danke für AW und einen schöne Restwoche.