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  • Опубликовано: 22 авг 2024
  • In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.
    Vorausbezahlte Mobilfunkkarten müssen ohne Zwang zur Identifizierung wieder anonym erhältlich sein.
    Der Staat darf die Anonymität der Telekommunikation und Internetnutzung nur mit richterlicher Genehmigung aufheben, und zwar nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben. Staatsbeamte dürfen keinen direkten Online-Datenzugriff haben. Geheimdienste dürfen in keinem Fall Zugriff erhalten.
    siehe auch:
    bestandsdatenau...
    www.patrick-bre...
    www.bverfg.de/e...

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