Besonders schwerer Fall und Teilnahme

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  • Опубликовано: 1 фев 2025
  • Mitschnitt aus dem universitären Strafrechtsrepetitorium vom 16.02.2016

Комментарии • 3

  • @CharlesDarwin1337
    @CharlesDarwin1337 7 лет назад +1

    Vielen Dank für die Videos!
    "eine Strafzumessungsvorschrift, und deswegen keine Vorschrift, die letztlich was über die Dimension des Unrechts aussagt." Kann es sein, dass man zwischen Erfolgs- und Handlungsunrecht unterscheiden muss? Bin mir nicht sicher, ob ichs richtig verstanden habe. Strafe ist doch immer an Unrecht geknüpft. Das mehr an Strafe des 243 ggü 242 müsste doch auf einem mehr an Unrecht basieren. Besonders verwerfliches Tathandeln, also gesteigertes Handlungsunrecht?
    Wenn A den B zu 242, 243 anstiften will, selbst aber nicht im besonders schweren Fall gehandelt hat, ist dann A wegen Anstiftung zu 242 strafbar und wegen Beihilfe zu 242, 243?

    • @MarcusBergmannJura
      @MarcusBergmannJura  7 лет назад +3

      Strafe ist immer an Unrecht geknüpft, völlig richtig. Das Unrecht der Tat (Handlungs- wie Erfolgsunrecht) wird durch den Tatbestand (also die Prüfungspunkte objektiver Tatbestand und subjektiver Tatbestand) und die Prüfungsebene der Rechtswidrigkeit festgelegt, man könnte sagen: vertypt. Es kann natürlich noch weitere Umstände geben, die etwas über das Unrecht aussagen. Wer einen Diebstahl begeht und dabei fahrlässig fremde Tiere tötet, begeht natürlich ein größeres Unrecht als ein Dieb, der kein Tier tötet. Doch begeht er ein größeres DIEBSTAHLSunrecht? Nein, da die Tötung von Tieren nicht über die Merkmale von Tatbestand und Rechtswidrigkeit der Diebstahlsprüfung erfasst werden. Sie sind nicht Teil des im Diebstahl vertypten Unrechts.
      Kann man einen Dieb, der fahrlässig beim Stehlen fremde Tiere tötet, härter bestrafen als einen Dieb, der kein fremdes Tier tötet? Das ist zumindest denkbar, maßgeblich ist hier § 46 StGB. Nach § 46 Abs. 2 StGB können bei der Strafzumessung insbesondere auch die Art der Ausführung und die schuldhaften Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden. Die Tat bleibt ein Diebstahl, aber wegen der höheren Schuld des Täters könnte die Strafe etwas höher ausfallen als beim Dieb, der keine Tiere tötet.
      § 243 StGB ist eine Strafzumessungsnorm. Das bedeutet, dass diese Norm nicht mit den Ebenen von Tatbestand und Rechtswidrigkeit zusammenspielt, sondern mit § 46 StGB. Anders gesagt: In bestimmten Fällen sollen begleitenden Umstände der Tat dazu führen, dass der Strafe klar höher ausfällt. Insoweit wird das richterliche Ermessen, das § 46 StGB beinhaltet, durch § 243 StGB ein wenig kanalisiert. Motive (wie die Gewerbsmäßigkeit in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB), die Art der Ausführung (wie die Einbruchsvariante in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB oder das Öffnen des Behältnisses nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB), die Auswirkungen der Tat (wie der Verlust für die Wissenschaft in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB) - das alles könnte der Richter schon nach § 46 StGB strafschärfend berücksichtigen, aber der Gesetzgeber meint, das sollte noch strafschärfender wirken, daher wird der ganze Strafrahmen erweitert.
      Trotzdem geht es um die Strafzumessung, Bemessungsgrundlage dafür ist nach § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters. Bei Teilnahmefällen wird nach § 29 StGB jeder Täter oder Teilnehmer nach seiner eigenen Schuld beurteilt. Schuld kann also nicht zugerechnet werden. Wenn also der Dieb bei der Ausführung der Tat fahrlässig fremde Tiere tötet, wirkt sich dies für den Anstifter oder Gehilfen per se nicht in der Strafzumessung aus. Das ist der Argumentationszusammenhang, aus dem heraus es plausibel erscheinen sollte, das dann aber auch für Fälle nach § 243 StGB so zu handhaben. Quintessenz: Als Teilnehmer macht man sich nur im besonders schweren Fall strafbar, wenn der besonders schwere Fall in der Person des Teilnehmers vorliegt. Das gilt für Anstiftung wie für Beihilfe.
      Wer meint, dass § 243 StGB keine reine Strafzumessungsnorm ist, sondern eine tatbestandsähnliche Norm, der kann auf dieser Grundlage dann vertreten, dass ein Versuch des Regelbeispiels möglich ist. Vertretbar dürfte es dann auch sein, aus der Tatbestandsähnlichkeit abzuleiten, dass die Regelbeispiele etwas mit dem vertypten Unrecht zu tun haben. Dann könnte man den Anstifter oder Gehilfen wegen Teilnahme am besonders schweren Fall bestrafen, selbst wenn in seiner Person kein besonders schwerer Fall vorliegt. Denn dann reden wir nicht mehr von auf Schuld basierender Strafzumessung, sondern von quasi-tatbestandlichen und damit möglicherweise unrechtsbeschreibenden Merkmalen, die einer Zurechnung nach den Regeln über Täterschaft und Teilnahme ggf. zugänglich sind.
      Da ich im Video aber davon ausgegangen bin, dass § 243 StGB eine Strafzumessungsvorschrift ist (das ist mein Standpunkt, der auch in der Veranstaltung von den Teilnehmern geteilt wurde und daher den Ausgangspunkt unserer Überlegungen bildete), folgte ich dem ersten Argumentationsweg,
      Ich hoffe, dass ich meine Überlegungen, die meinen Äußerungen zugrunde lagen, durch diesen doch recht langen Text (sorry!) etwas nachvollziehbarer machen konnte. Falls weitere Fragen oder (gerne!) Diskussionsbedarf besteht, bin ich außerdem per E-Mail erreichbar (bitte einfach kurz googeln!) - ich bemühe mich um rasche Antwort.
      Außerdem würde ich mich auch über Anregungen freuen, zu welchen weiteren Themen es noch Videos geben könnte/sollte bzw. bezüglich welcher Themen noch eine Vertiefung gewünscht wird. Ich bemühe mich, den ganzen relevanten Prüfungsstoff des Strafrechts nach und nach abzudecken, das wird aber noch eine Weile dauern...

    • @CharlesDarwin1337
      @CharlesDarwin1337 7 лет назад +1

      Vielen herzlichen Dank für die Erklärung! Habe es damit sofort verstanden. Ich hatte im Vorfeld den Kommentar bemüht, daraus bin ich allerdings weniger schlau geworden, als aus deiner Antwort.
      Ich bin mir ziemlich sicher, dass sie inhaltlich in eine Lücke trifft, die bei vielen in der Vorbereitung besteht. Von daher hätte Mail den Nachteil, dass nicht alle von der Antwort profitieren, die das vll gerne würden. Und das scheint mir ja der Zweck dieses Kanals.
      Als Schwerpunktvorschlag vll gerade solche systematischen Zusammenhänge wie hier. Definitionen und streitige Merkmale sind oft einfach nachzulesen. Bei Systematik finde ich das persönlich schon schwerer.
      -Tatherrschaft i.R.v. Täterschaft und Teilnahme finde ich recht schwierig. Trotz Kommentar und Rengier stoße ich trotzdem regelmäßig auf Fälle, bei denen ich feststelle, dass ich noch nicht ganz sattelfest bin. Das Video zu Täterschaft und Teilnahme hab ich gesehen. Die drei Theorien sind mir auch bekannt. Ich denke spezielle an Fälle wie: zwei Täter, einer fängt an auf die Polizei zu schießen; A fährt B im Auto zu C, da B den C verprügeln will. Bzw solche Fälle in Abwandlung. Ich würde davon ausgehen, dass das Hinfahren nach Plan des A nicht "zeitlich und räumlich an die Tathandlung angrenz und im Falle der Ausführung keine natürliche Einheit bildet", so dass das Hinfahren ein wesentlicher Zwischenakt ist und die Tatsache, dass eine mögliche Tatherrschaft über das Geschehen des Hinfahrens daher aber bzgl der Tathandlung an sich nicht ausreichend ist, um Tatherrschaft zu begründe. Ganz sicher bin ich mir aber nicht. Den Fall habe ich mir grade einfach ausgedacht. Es gibt ja aber viele ähnliche Fälle, bei denen ich es wirklich schwierig mit der Tatherrschaft finde. Nicht in einer wissenschaftlichen Arbeit, aber in einer Klausur, in der man alles auswendig im Kopf haben muss....
      -Raub / räuberische Erpressung: ich dachte eig. es so verstanden zu haben, dass man auch wenn 249+, räuberische Erpessung kurz prüft und etwas zur Konkurrenz sagt. Für mich ist diesbezüglich aus den Anmerkungen der verschiedenen Korrekturassistenten noch kein roter Faden ersichtlich. Ich habe das Gefühl, dass manchmal "den Streit hier aufzumachen geht absolut fehl" und manchmal "diesen Standardstreit hätten Sie hier problematisieren müssen" dransteht, ohne, dass die Sachverhalte in für mich ersichtlicher Form unterschiedlich wären.
      -Ich finde es sehr gut, dass du in den Videos darauf hinweist, welcher Umfang im Examen erwartet wird. Für mich ist es bisher anhand der Anmerkungen der Korrekturassistenten schwierig nachzuvollziehen, wann etwas geprüft werden muss, und wann es zu offensichtlich ist. Z.B.: A schlägt B mehrmals in den Bauch. B hat Schmerzen. Da sehe ich keinen Anhaltspunkt für abstrakt/generell 224 I Nr. 5. Laut Korrekturanmerkung ist das bei so einem Sachverhalt schon anzusprechen. Jetzt bin ich unsicher, ob das von Examensprüfern auch so gesehen wird. Eig. finde ich es nämlich nicht einleuchtend.
      -242,243 Aufbau im Versuch: würde ich bzgl 242, 22 strafbarkeit des versuchs, stb, otb, rw+s prüfen und dann diskutieren, ob ein Versuch zu 243 überhaupt möglich ist?
      -A bricht in ein Haus ein. Er öffnet drin einen Safe, aus dem er das Geld entnimmt. Im Safe befindet sich ein geladener und einsatzbereiter Revolver. A bemerkt ihn, mehr aber auch nicht. Muss man in diesem Fall 244 I 1. a) diskutieren, und überlegen, wie es mit Vorsatz bzgl Beisichführen und Gebrauchsabsicht aussieht?