Der Hahn erklärt Strafrecht - § 257 StGB Begünstigung

Поделиться
HTML-код
  • Опубликовано: 7 фев 2025
  • 00:17 Aufbauschema
    02:43 Allgemeine Aussagen
    04:23 zulässige Vortaten
    08:18 Sicherungsobjekt
    09:45 Tathandlung
    17:28 Subjektiver Tatbestand
    18:19 Abschlusssachverhalt
    Ein Kanal des Fachgebiets Strafrecht der Hochschule der Polizei
    HINWEIS: Die Videos stellen die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Erscheinens dar und basieren auf Literaturmeinungen sowie Rechtsprechung. Teilweise werden auch kritische Inhalte aus verschiedenen Blickwinkeln diskutiert. Jede Nutzerin / Jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, die Inhalte auf Aktualität sowie Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür wird keine Gewähr übernommen.
    Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Onlinevorlesungen nicht sämtliche im Rahmen eines juristischen Studiums behandelten Theorien und Meinungsstreitigkeiten dargestellt werden, sondern nur diejenigen, die nach Auffassung der Dozentinnen und Dozenten des Fachgebietes Strafrecht der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz für unsere Studierenden und die polizeiliche Praxis von Relevanz sind.

Комментарии • 3

  • @derhahnerklartstrafrecht4434
    @derhahnerklartstrafrecht4434  5 лет назад

    00:17 Aufbauschema
    02:43 Allgemeine Aussagen
    04:23 zulässige Vortaten
    08:18 Sicherungsobjekt
    09:45 Tathandlung
    17:28 Subjektiver Tatbestand
    18:19 Abschlusssachverhalt

  • @drn6676
    @drn6676 5 лет назад

    Bei Minute 04:05 heißt es, dass der Versuch nicht strafbar sei.
    Begünstigung ist aber ein unechtes Unternehmensdelikt.
    Versuch und Vollendung treten hier wie bei §113 gleichzeitig ein.
    Das heißt es kann gar keinen Versuch geben, da der Versuch somit immer strafbar ist, oder irre ich mich?

    • @derhahnerklartstrafrecht4434
      @derhahnerklartstrafrecht4434  5 лет назад +1

      Hallo, die Antwort liegt aus meiner Sicht in der Definition der Tathandlung, nämlich des Hilfeleistens. Darauf gehen wir um die Minute 10:30 ein. Wenn man nämlich der Eignungstheorie folgt, ist ein Erfolg dieser Hilfeleistung nicht erforderlich. Das heißt, zur formalen Vollendung genügt bereits jede Handlung, die geeignet ist, die Erfolgsaussichten zu steigern. Dann ist das Delikt formal vollendet. Ein (nicht strafbarer) Versuch wäre vielleicht dann denkbar, wenn eine Person gerade beginnen will zu helfen, es sich dann aber vorher anders überlegt. Viele Grüße