BEIHILFE DURCH AUSLEIHEN VON TELEFON FÜR DROGENDEAL - Jura Lernvideo

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  • Опубликовано: 15 сен 2024
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    Für eine Beihilfestraftat ist bei Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit positives Wissen der Straftat notwendig.
    Die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit stellt grundsätzlich eine neutrale Handlung dar.
    Nur dann, wenn der Hilfeleistende weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, ist sein Handeln regelmäßig als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Hält er es dagegen lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so reicht dies nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus.
    Etwas anderes gilt nur, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ.
    BGH; Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15
    Relevante Rechtsnormen: § 28 StGB
    Prüfungswissen: „Beihilfe, § 27 StGB“ findet Ihr im Blog von heute morgen!

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