Schuldrecht AT Folge 12: Mehrere Schuldner und Gläubiger

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  • Опубликовано: 12 янв 2025

Комментарии • 32

  • @MM-hb2qv
    @MM-hb2qv 4 года назад +13

    Prima Vorlesung, dieses Video hilft mir enorm in der Examensvorbereitung! Danke Herr Fries!

  • @Sofie1748
    @Sofie1748 4 года назад +10

    Top Vorlesung, sehr anschaulich!! Vielen Dank

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 года назад

      Vielen Dank für das nette Feedback!

  • @jaquim6383
    @jaquim6383 2 года назад +2

    vielen herzlichen Dank für das Aufzeigen der Indizien für die Problematik einer "gestörten Gesamtschuld". Da wurde mir gleich klarer, worauf im Sachverhalt zu achten ist! 🙂

  • @Fotounternehmer
    @Fotounternehmer 4 года назад +7

    Vielen Dank für die Vorlesung!

  • @kaysericoban
    @kaysericoban 2 года назад +2

    heftige Anspielung bei 23:14 auf C.Lindner hahaha "Probleme sind nur dornige Chancen"

  • @milanasvlog317
    @milanasvlog317 Год назад +1

    Danke das es Sie gibt, Sie haben mir eben bei meiner HA geholfen :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Meine Videos sind hoffentlich erlaubte Hilfsmittel... 😁

    • @milanasvlog317
      @milanasvlog317 Год назад +1

      @@jurapodcast ah auf jeden Fall 👍 hätten Sie etwas noch zu einer Tischreservierungen 😀

  • @PM-vs7ls
    @PM-vs7ls Год назад +2

    Ganz herzlichen Dank für das Hochladen dieser Vorlesung!!! Die Vorlesungen sind sehr lehrreich und hilfreich für mich!!!
    Zwei kurze Verständnisfragen zu der Gesamtschuld sind aufgetaucht:
    1. Ist es richtig, dass bei dem Fall der Gesamtschuld (§ 421) zwischen dem Gläubiger und der "Schuldnermehrheit" nur ein Vertrag entsteht und nicht verschiedene Verträge zwischen dem Gläubiger und dem jeweiligen Schuldner?
    2. Nach § 421 ist der Gläubiger berechtigt, die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zu einem Teil zu fordern. Kann er diesen Teil auch beliebig wählen, d.h. könnte er von dem einen Schuldner 70 Prozent und von dem anderen 30 Prozent der Leistung fordern oder muss er es dann jeweils zu 50 Prozent die Leistung von jedem fordern?
    Vielen Dank nochmal und herzliche Grüße!!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Ganz einfach: Auf beide Fragen Ja! 🤓

    • @PM-vs7ls
      @PM-vs7ls Год назад +1

      @@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Antwort!!

  • @sergeyborja
    @sergeyborja 4 года назад +3

    Спасибо за лекцию!)

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Год назад +1

    Hallo Herr Fries,
    ich habe eine Nachfrage zum §421 bzw. §427 BGB. Ich lese im Bezug auf Mietwohnungen ständig, dass Mieter Gesamtschuldner sind bspw. im Hinblick auf die zu zahlende Miete. Wenn alle Mieter einen einheitlichen Mietvertrag unterschrieben haben, dann kann ich das mit Verweis auf §427 BGB verstehen.
    Aber wie ist es, wenn alle Mieter jeweils einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen.
    §427 BGB greift nicht, weil nicht eine einheitliche Vereinbarung vorliegt. Aber an welchem Merkmal aus §421 BGB scheitert die Gesamtschuld?
    Aus meiner Sicht ist es so, dass der getrennte Vertragsschluss zum Ausdruck bringt, dass jeder Mieter nur für seinen Teil der Miete verantwortlich sein soll. Dh es ist nicht "jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet".

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Ganz wie Sie vermuten! In jedem der separaten Mietverträge wird nur die entsprechende Teilmiete ausgewiesen sein, insofern ist jede(r) Mieter(in) dann auch nur zur Zahlung dieses Teilbetrages und nicht zur Zahlung der Gesamtmiete verpflichtet.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Год назад +1

      @@jurapodcast Danke sehr für Ihre schnelle Antwort, Herr Fries! Teilmiete heißt dann auch Teilschuld nach §420 Var.1 BGB, oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      @@manfredarnabman1372 Ich würde das noch nicht einmal unter § 420 BGB subsumieren, weil ich in den Mieten von vornherein mehrere Leistungen und nicht eine teilbare Leistung sehe.

  • @mariemarie1967
    @mariemarie1967 2 года назад +1

    Hallo! Kurze Verständnisfrage: Sie sagten, dass das Mitverschulden des Vaters der Tochter nach §§ 254 II, 278, 1629 zugerechnet wird und ein Anspruch der Tochter aus VMS (sofern man die Anwendung der Vorschriften in diesem Fall bejaht) dann entsprechend gekürzt wird, sodass eine GGS gar nicht notwendig ist. Aber in solchen Konstellationen ist es doch regelmäßig so, dass das Deliktsrecht durchgreift und § 278 gerade keine Anwendung findet, so wie es auch auf Ihrer Folie steht. Dann kann die GGS doch trotz des Mitverschuldens im VMS auf die Deliktshaftung gestützt werden, oder? Vielen Dank für Ihre ausführlichen Materialien. Das hilft mit in der Examensvorbereitung sehr!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Meine Aussage war, dass eine Anwendung der §§ 254 Abs. 2, 278, 1629 BGB diskutiert wird, sogar für deliktsrechtliche Ansprüche, die ja keine vertragliche oder quasivertragliche Verbindung zwischen den Beteiligten voraussetzen. Ich würde mich aber letztlich dagegen entscheiden, wie Sie das ja auch andeuten.

    • @mariemarie1967
      @mariemarie1967 2 года назад +1

      @@jurapodcast vielen Dank für die Antwort :)

  • @l.h.9649
    @l.h.9649 4 месяца назад +1

    Wie ist das, wenn bei einem Unfall z.B. nur ein Schuldner bekannt ist? Dieser kann bei einem Forderungsübergang ja auch nicht auf die anderen Schuldner zugehen, da diese ja eben nicht bekannt sind. Haftet der eine bekannte Schuldner dann nur für seinen Anteil an dem Unfall?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 месяца назад +1

      @@l.h.9649 Das ist das Pech des bekannten Schuldners, § 421 S. 1 BGB.

    • @l.h.9649
      @l.h.9649 4 месяца назад +1

      @@jurapodcastAlles klar, vielen Dank! 😊

  • @Anna-rb6rg
    @Anna-rb6rg 3 года назад +2

    Warum diskutieren wir im Gardenseefall § 1359, wenn dort nur um "aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen" geht? Der Ehemann sollte das Schiff richtig steuern können unabhängig davon, ob dort seine Ehefrau oder eine andere Person gewesen wäre, oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад

      Ja, das kann man so vertreten. Man kann aber auch sagen, dass Eheleute in besonderer Weise aufeinander aufpassen müssen und der Ehemann deswegen erst recht hätte vorsichtig navigieren müssen.

  • @nymeriastark7848
    @nymeriastark7848 3 года назад +1

    Kurze Verständnisfrage: Wenn man den §1359 nicht anwendet, ist das dann überhaupt noch eine gestörte Gesamtschuld? Also wie würde das dann weitergehen? Der Bootseigner zahlt an die Frau und der Ehemann wird dann von diesem in Regress genommen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад

      Wenn man die Privilegierung nicht anwendet, entfällt in der Tat auch die Störung der Gesamtschuld, d.h. dann handelt es sich um eine normale Gesamtschuld mit der Möglichkeit zum Regress des Vorleistenden nach § 426 BGB.

    • @nymeriastark7848
      @nymeriastark7848 3 года назад +1

      @@jurapodcast Alles klar, vielen Dank. Dann habe ich das wenigstens verstanden :D
      Ihre Vorlesungen sind wirklich gut gestaltet und super hilfreich :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад

      @@nymeriastark7848 Vielen Dank, das freut mich!