Was du zu dem § 985 BGB gemacht hast, dass du oben in der rechten Ecke alle TBM aufgeführt hast, finde ich so super, dass wünsche ich mir unbedingt für alle wichtigen §!! Oft vergesse ich ein Punkt, wenn dieser aus dem gesetzt abgeleitet werden muss und nicht explizit drin steht...
Ich habe eine Frage: Wenn der C die Schuhe nicht gemäß §985 sondern nach §812 heraus verlangen wollte, wäre die AGL doch §812 I S1. Alt 2, da der A die Schuhe nicht durch Leistung, sondern auf sonstige Art und Weise (Eingriff in die Rechte des C --> Eingriffskondition) erlangt hat. Den Besitz an den Schuhen hat er ohne Rechtsgrund erlangt. Somit kann der C die Herausgabe der Schuhe verlangen. Oder habe ich einen Denkfehler drin?
Der §812 BGB konstituiert ein GESETZLICHES Schuldverhältnis.. da haben Verpflichtungsgeschäfte erstmal nix mit am Hut. Sog. "Realakte" (tatsächliche Handlungen, die Rechtsfolgen auslösen) sind hier maßgeblich, also eher "ungerechtfertigte Verfügungsgeschäfte" ;-).
Vielen Dank für deine tollen Videos! Ich stelle mir aber gerade noch die Frage, ob es in irgendeiner Weise Prüfrelevant ist, dass die Schuhe erst nach zwei Tagen zurückgefordert wurden?
Hallo Paragraph Einunddreißig, erstmal tausend dank für deine Videos ich kann dir gar nicht sagen wie sehr mir die helfen! Ich habe hier eine Übungsaufgabe die mich etwas durcheinander bringt: " 5-jähriges Kind kauft eine Decke, Eltern erheben Einspruch und wollen, dass das Kind die Decke zurück gibt. Kind zerreißt daraufhin die Decke Hat der Verkäufer einen Herausgabeanspruch?" Mir ist klar dass der 5-jährige nach §104 Abs.1 Geschäftsunfähig ist und die Willenserklärung somit nichtig ist. Zudem willigen die Eltern ja auch nicht ein nach §107 + §108. Aber wirkt hier jetzt das Abstraktionsprinzip und das Verfügungsgeschäft bleibt unberührt? oder fällt das unter die Fehleridentität? Wenn das Verfügungsgeschäft unberührt bleibt wäre das Kind ja trotzdem Eigentümer geworden nach §929 und der Verkäufer hätte keinen Herausgabeanspruch nach §985? Sorry ich bin grad verwirrt :-) Liebe Grüße
Wieso wird hier nicht nachdem Obersatz, dass C Eigentümer sein müsste geschrieben: „zunächst war C Eigentümer der Sache ..... allerdings könnte er das Eigentum gem. § 929 an A verloren haben“
30 Minuten Deiner Videos erklären mir mehr als ein Semester
Was du zu dem § 985 BGB gemacht hast, dass du oben in der rechten Ecke alle TBM aufgeführt hast, finde ich so super, dass wünsche ich mir unbedingt für alle wichtigen §!! Oft vergesse ich ein Punkt, wenn dieser aus dem gesetzt abgeleitet werden muss und nicht explizit drin steht...
Ich habe eine Frage:
Wenn der C die Schuhe nicht gemäß §985 sondern nach §812 heraus verlangen wollte, wäre die AGL doch §812 I S1. Alt 2, da der A die Schuhe nicht durch Leistung, sondern auf sonstige Art und Weise (Eingriff in die Rechte des C --> Eingriffskondition) erlangt hat.
Den Besitz an den Schuhen hat er ohne Rechtsgrund erlangt.
Somit kann der C die Herausgabe der Schuhe verlangen.
Oder habe ich einen Denkfehler drin?
Rookieoftheyear Ja genau so kann man es auch lösen, der § 812 I S.1 Alt.2 BGB wäre hier ebenfalls einschlägig.
Grüße, § 31
Perfekt, vielen dank :-)
Aber ich dachte wiederum dass der 812 nur für Verpflichtungsgeschäfte gilt, und das ist ja hier wiederum nicht der Fall?
Der §812 BGB konstituiert ein GESETZLICHES Schuldverhältnis.. da haben Verpflichtungsgeschäfte erstmal nix mit am Hut. Sog. "Realakte" (tatsächliche Handlungen, die Rechtsfolgen auslösen) sind hier maßgeblich, also eher "ungerechtfertigte Verfügungsgeschäfte" ;-).
Also muss man 812 ff. nicht immer unbedingt mit dem 985 prüfen?
Vielen Dank für deine tollen Videos! Ich stelle mir aber gerade noch die Frage, ob es in irgendeiner Weise Prüfrelevant ist, dass die Schuhe erst nach zwei Tagen zurückgefordert wurden?
Nein also hier gilt ab 3 jahren wäre der Anspruch verjährt
Hallo Paragraph Einunddreißig, erstmal tausend dank für deine Videos ich kann dir gar nicht sagen wie sehr mir die helfen! Ich habe hier eine Übungsaufgabe die mich etwas durcheinander bringt: " 5-jähriges Kind kauft eine Decke, Eltern erheben Einspruch und wollen, dass das Kind die Decke zurück gibt. Kind zerreißt daraufhin die Decke Hat der Verkäufer einen Herausgabeanspruch?" Mir ist klar dass der 5-jährige nach §104 Abs.1 Geschäftsunfähig ist und die Willenserklärung somit nichtig ist. Zudem willigen die Eltern ja auch nicht ein nach §107 + §108. Aber wirkt hier jetzt das Abstraktionsprinzip und das Verfügungsgeschäft bleibt unberührt? oder fällt das unter die Fehleridentität? Wenn das Verfügungsgeschäft unberührt bleibt wäre das Kind ja trotzdem Eigentümer geworden nach §929 und der Verkäufer hätte keinen Herausgabeanspruch nach §985? Sorry ich bin grad verwirrt :-) Liebe Grüße
Der Verkäufer hätte hier nur einen Herausgabeanspruch aus § 812. Der wäre jedoch durch § 818 III ausgeschlossen, weil die Decke ja zerstört wurde.
Wieso wird hier nicht nachdem Obersatz, dass C Eigentümer sein müsste geschrieben: „zunächst war C Eigentümer der Sache ..... allerdings könnte er das Eigentum gem. § 929 an A verloren haben“
Du kannst den Satz natürlich noch ergänzen ;) Schaden kann es nicht!
Jetzt liest man schon überall Pokémon sodass ich hier doch glatt "... - Das Pokémontunier.." gelesen habe.