Das Problem bei Cold E-Mailing ist, dass es rechtswidrig und damit abmahnfähig ist. Neben den Empfängern können auch Mitbewerber abmahnen und zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichten. Bei der Kaltakquise per Telefon oder bei der Werbung per Post im B2B-Bereich sieht die Sache schon wieder ein wenig anders aus...
@@rothlegal Ein spannender Grenzfall! Stellen Sie sich vor: Eine Internet-Agentur entdeckt einen Fehler auf der Webseite eines Unternehmens und schreibt eine E-Mail, um darauf hinzuweisen. Neben der Fehlerbeschreibung werden auch konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet - ohne dass explizit ein Angebot oder eine Kostenangabe erfolgt. Handelt es sich hierbei bereits um eine unerlaubte Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 UWG, auch wenn der Fokus zunächst auf einem kostenlosen Service liegt? Welche Kriterien sind entscheidend für die Abgrenzung? Spielt die Intention des Absenders eine Rolle? Oder genügt es, dass der Empfänger durch die Hinweise indirekt auf die Leistungen der Agentur aufmerksam gemacht wird?
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Das Problem bei Cold E-Mailing ist, dass es rechtswidrig und damit abmahnfähig ist.
Neben den Empfängern können auch Mitbewerber abmahnen und zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichten.
Bei der Kaltakquise per Telefon oder bei der Werbung per Post im B2B-Bereich sieht die Sache schon wieder ein wenig anders aus...
Wo ist der unterschied zwischen den Akquisitionskanälen? Zieht hier nicht überall 7 UWG samt aller Absätze?
@@tomwenk 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Telefonakquise) -> mutmaßliche Einwilligung genügt
7 Abs. 1 Nr. 2 UWG (elektronische Post = E-Mail) -> ausdrückliche Einwilligung notwendig
Für nähere Details schreib mir gerne eine PN
@@rothlegal
Ein spannender Grenzfall! Stellen Sie sich vor: Eine Internet-Agentur entdeckt einen Fehler auf der Webseite eines Unternehmens und schreibt eine E-Mail, um darauf hinzuweisen. Neben der Fehlerbeschreibung werden auch konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet - ohne dass explizit ein Angebot oder eine Kostenangabe erfolgt.
Handelt es sich hierbei bereits um eine unerlaubte Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 UWG, auch wenn der Fokus zunächst auf einem kostenlosen Service liegt?
Welche Kriterien sind entscheidend für die Abgrenzung? Spielt die Intention des Absenders eine Rolle? Oder genügt es, dass der Empfänger durch die Hinweise indirekt auf die Leistungen der Agentur aufmerksam gemacht wird?