Vergütungen für Betreuer ab 2023 - So rechnest Du richtig!

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  • Опубликовано: 11 сен 2024

Комментарии • 19

  • @sergelikai518
    @sergelikai518 Год назад +1

    Huhu, ich bin ein wenig irritiert, da ich vor Kurzem eine Aussage von meiner Betreuungsbehörde bekommen habe, deren rechtliche Grundlage ich anzweifele, da ich in den Gesetzestexten dazu keine Bestätigung finde. ich wurde angefragt ob ich eine Betreuung übernehmen wolle, da aber die Gesundheitssorge nicht zu den Aufgabenkreisen gehörte, habe ich abgelehnt mit der Begründung, dass ich keine Ehrenämter mehr führen möchte da ich meine 11 Betreuungen erreicht habe und die berufsmäßigen Übernahmen alle beantragt habe. Da ich aus der pflege komme, muss bei mir die gesundheitssorge vorhanden sein, damit ich abrechnen kann nach Tabelle B. Soweit meine Auffassung. Dies wurde von der Betreuungsbehörde verneint, nach 10 Minuten rief man mich wieder an und sagte, man habe sich nun schlau gemacht und ich hätte Recht. Somit war das Thema dann vom Tisch, allerdings sagte mir dann die Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde, dass diese Regelung ja ab 2023 nicht mehr gelte und jeder der den Sachkundenachweis erbracht hätte und registriert sei dann nach vergütungsstufe C abrechnen kann... ich sagte dann, dass für mein Verständnis dann gar keine vergütungsstufen mehr existieren würden, da ja jeder den Nachweis zu erbringen hat um Betreuer zu werden und somit alle nach C abrechnen könnten. Das ergibt für mich keinen Sinn und durch die falsche Info vorher, zweifle ich an den Aussagen der Behörde mittlerweile immer mehr. Vielleicht kannst du mir deine Gedanken dazu mal schreiben, würde mich sehr freuen.

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад

      Hey. Danke für Deine Frage. Zunächst das Einfache: Vergütungsstufen gibt es weiterhin. Die Änderung, die Dich hier verwirrt, ist das kleine Wörtchen "relevant". Für Stufe C bzw. B war bisher ein "relevantes Studium" oder eine "relevante" Ausbildung nötig. Hintergrund war, die fachliche Qualifikation zu bezahlen, in Deinem Fall also Deine Ausbildung (?) in der Pflege. Künftig wird die Qualifikation über die Sachkunde sichergestellt, so dass ein Studium bzw. eine Ausbildung nach Erbringen der Sachkunde (!) nicht mehr relevant sein muss. Konkret: Wenn die Sachkunde erbracht ist, wird nur noch geschaut Studium vorhanden => C, Ausbildung vorhanden => B. Wenn Du also eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger hast, wirst Du auch weiterhin die Gesundheitssorge brauchen, um abrechnen zu können. Sobald Du den Sachkundenachweis erbracht hast, bist Du unabhängig von den Aufgabenkreisen B.
      Für C wirst Du aber immer ein Studium brauchen. Ich weiß ja nicht wie alt Du bist, aber wenn Du noch eine ganze Weile Betreuer sein willst könnte es sich lohnen, den Sachkundenachweis mit einem Fernstudium zu verbinden um dann C abrechnen zu können. Das habe ich mal wo gehört, aber keine weiteren Informationen, wer das macht.
      Gut so?

    • @sergelikai518
      @sergelikai518 Год назад

      @@Betreuerschmiede Prima vielen Dank für die Antwort. Es ist also genau so wie ich es mir schon gedacht habe. Erschreckend, dass die Betreuungsbehörde da so schlecht informiert, obwohl sie ja unser erster Ansprechpartner bei Fragen sein soll.
      Ich habe eine Ausbildung als Krankenpfleger, daher ist für mich immer die Stufe B relevant, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge ab dem erbrachten Sachkundenachweis nicht mehr relevant ist, macht durchaus Sinn. Ein Studium habe ich auch schon in Erwägung gezogen, allerdings war das bisher bei 1,5 Jahren ehrenamtlichen Führungen und nebenbei einem Job nachgehen undenkbar. Und nun innerhalb der 2,5 Jahre die 11 Module durchzuboxen und nebenbei Betreuungen führen wird auch schon sportlich genug werden denke ich. Also kommt das Studium für mich erst ab 2025 in Frage schätze ich. Aber vielleicht tut sich in der Zeit ja auch was an der Front und es gibt dann ein generalisiertes anerkanntes Studium zum Berufsbetreuer, damit ich nicht Soziale Arbeit studieren muss ;)
      Danke dir für den regen Austausch und alles Gute dir, bleib gesund!

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад

      @@sergelikai518 Schön, dass meine Antwort hilfreich war. Du darfst Deine Behörde gerne auf dieses Video und meinen Kanal hinweisen 😝

    • @SmileLiebtRaven
      @SmileLiebtRaven Год назад

      @@sergelikai518 es gibt hier tatsächlich Studiengänge. In Berlin bietet eine Uni das an. Auch die Beck-Akademie hat aufgerüstet. Es gibt hier einen Fernstudiengang, über den ein Hochschulzertifikat erworben werden kann. Entsprechende Rechtsprechung zu diesem ist auch schon vorhanden (BGH vom 09.02.2022 (XII 378/21).
      Viele Grüße

  • @greenback5683
    @greenback5683 Год назад

    Hallo, gilt ein BWL Diplom von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) auch als Studium? Ist damals leider nicht staatlich anerkannt gewesen.

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад

      Hallo :) Ich kenne Dein Diplom natürlich nicht. Letztich kann Dir das nur die Betreuungsbehörde sagen. Auf der Homepage der VWA lese ich "Der Abschluss Wirtschaftsfachwirt (VWA) bzw. Wirtschaftsfachwirtin (VWA) in Verbindung mit einer abgeschlossenen anerkannten Ausbildung berechtigt dich zu einem Studium an Hochschulen.". Basierend darauf würde ich sagen: schwierig. Sprich aber mal mit der Betreuungsbehörde.

  • @kontonutzer4562
    @kontonutzer4562 Год назад

    Vielen Dank für das Video
    Eine besondere Wohnform ist dann also immer, wenn ein Pflegedienst tätig ist?

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад

      Nein, besondere Wohnform ist immer dann, wenn der ambulante Pflegedienst nicht frei wählbar ist, also die Wohnung und der Pflegedienst gekoppelt ist. Oder eben ganz klar stationär.

    • @kontonutzer4562
      @kontonutzer4562 Год назад

      @@Betreuerschmiede Danke für die schnelle Antwort 🌹

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад

      @@kontonutzer4562 Gerne. Aus welchem Landkreis kommst Du denn?

    • @kontonutzer4562
      @kontonutzer4562 Год назад

      @@Betreuerschmiede Hannover

  • @bs-om1pj
    @bs-om1pj Год назад

    Welches ist denn der Tag, an dem die Abrechnung nach Übernahme der Betreuung beginnt? Der Tag, der im Beschluss steht oder ist es der darauf folgende Tag? Vielen Dank!

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад +1

      Hallo! Es gilt der folgende Tag. Relevant ist allerdings das Datum, an Dem Du von der Betreuung Kenntnis erlangt hast (Posteingangsstempel, Faxeingang, etc.). Meist wird 3 Tage ab Versand der Urkunde / des Beschlusses gerechnet.

    • @Axilar900
      @Axilar900 Год назад +1

      @@Betreuerschmiede Noch eine Ergänzung: Außer es wurde die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet.

    • @Betreuerschmiede
      @Betreuerschmiede  Год назад

      Danke! Das ist ein sehr wichtiger Hinweis. Ich bin inzwischen dazu übergegangen im Anfangsbericht bereits den Beginn des Betreuung zu vermerken. Dann gibt es hier schon mal keine Unklarheiten.

    • @Axilar900
      @Axilar900 Год назад

      @@Betreuerschmiede Das Datum im Anfangsbericht zu vermerken ist eine gute Idee! Sollte ich auch machen