Frage, muss ich denn das vollendete Delikt prüfen bis ich bei einem Merkmal aussteige, um dann in den Versuch über zu gehen oder kann ich direkt in den Versuchsaufbau gehen?
Das kann ich Ihnen leidet nicht beantworten, da ich die dortige Rechtsprechung nicht kenne. Tut mir Leid. Die Gesetzestexte sind aber nahezu identisch, wenn ich mich nicht irre
Frage, muss ich denn das vollendete Delikt prüfen bis ich bei einem Merkmal aussteige, um dann in den Versuch über zu gehen oder kann ich direkt in den Versuchsaufbau gehen?
Eine Ablehnung des objektiven Tatbestands muss vor der Versuchsprüfung erfolgen...fragen sie bei ihrem Dozenten nach, welchen Aufbau er wünscht
Gibts hier einen Unterschied zum österreichischen Recht?
Das kann ich Ihnen leidet nicht beantworten, da ich die dortige Rechtsprechung nicht kenne. Tut mir Leid. Die Gesetzestexte sind aber nahezu identisch, wenn ich mich nicht irre