Interessant. Aber wie ist es, wenn der Prüfer so wie bei uns, eine Maschine die die GmbH angeschafft hat und auch nutzt, als vGa bewertet wird, weil der Prüfer der Auffassung ist, dass diese Maschine eher privat statt geschäftlich genutzt wird, was natürlich Unfug ist, aber er behauptet das erstmal. Wie wird sowas berechnet? Natürlich gab es einen Gesellschafterbeschluss VOR dem Kauf der Maschine(n). Geschäftsführer ist Alleingesellschafter.
Das kann man so pauschal schlecht beantworten: Hier könnte die Bewertung der vGA schlicht mit den Anschaffungskosten der Maschine in Frage kommen. Konnte diese vielleicht aber durch die GmbH verbilligt erworben werden, dann rückt der Marktpreis für Endverbraucher in den Mittelpunkt. Sind Leistungen durch die Maschine erstellt worden, dann ist die Sachausschüttung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Sie sehen also, es gibt viel Potential sich mit dem Betriebsprüfer zu streiten, aber auch zu verhandeln. Am Ende nicht vergessen: Nicht nur auf der Ebene der GmbH wirkt sich die vGA aus, sondern auch bei Ihnen als Gesellschafter. Die Umsatzsteuer würde dann auch noch anfallen.
@@KanzleiRosePartner Danke für die ausführliche Antwort. Muss der Prüfer nicht erstmal beweisen, dass tatsächlich eine Privatnutzung vorliegt? Ich kann ja schlecht beweisen, das keine vorliegt. Denn was nicht stattfindet kann ich auch nicht beweisen. Und nun? Was sagt da die Rechtssprechung?
Bei den Details zur Beweislast kommt es sehr stark auf den Einzelfall an. Rufen Sie gerne bei uns durch, dann wird Ihnen einer unser Steueranwälte oder Steuerberater eine Risikoeinschätzung geben können - und zwar anhand des konkreten Sachverhalts.
Prima erklärt und ein Thema bei dem in der Praxis viel schief läuft
In der Tat ist die vGA eines der dominanten Themen im Unternehmensalltag für den GmbH-Geschäftsführer. Vielen Dank.
Interessant. Aber wie ist es, wenn der Prüfer so wie bei uns, eine Maschine die die GmbH angeschafft hat und auch nutzt, als vGa bewertet wird, weil der Prüfer der Auffassung ist, dass diese Maschine eher privat statt geschäftlich genutzt wird, was natürlich Unfug ist, aber er behauptet das erstmal. Wie wird sowas berechnet? Natürlich gab es einen Gesellschafterbeschluss VOR dem Kauf der Maschine(n). Geschäftsführer ist Alleingesellschafter.
Das kann man so pauschal schlecht beantworten: Hier könnte die Bewertung der vGA schlicht mit den Anschaffungskosten der Maschine in Frage kommen. Konnte diese vielleicht aber durch die GmbH verbilligt erworben werden, dann rückt der Marktpreis für Endverbraucher in den Mittelpunkt. Sind Leistungen durch die Maschine erstellt worden, dann ist die Sachausschüttung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Sie sehen also, es gibt viel Potential sich mit dem Betriebsprüfer zu streiten, aber auch zu verhandeln. Am Ende nicht vergessen: Nicht nur auf der Ebene der GmbH wirkt sich die vGA aus, sondern auch bei Ihnen als Gesellschafter. Die Umsatzsteuer würde dann auch noch anfallen.
@@KanzleiRosePartner
Danke für die ausführliche Antwort. Muss der Prüfer nicht erstmal beweisen, dass tatsächlich eine Privatnutzung vorliegt? Ich kann ja schlecht beweisen, das keine vorliegt. Denn was nicht stattfindet kann ich auch nicht beweisen. Und nun? Was sagt da die Rechtssprechung?
Bei den Details zur Beweislast kommt es sehr stark auf den Einzelfall an. Rufen Sie gerne bei uns durch, dann wird Ihnen einer unser Steueranwälte oder Steuerberater eine Risikoeinschätzung geben können - und zwar anhand des konkreten Sachverhalts.