In Klimaanlagen/ Klimageräte Kältemittel nachfüllen / neu befüllen, wenn die Füllmenge unbekannt ist

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  • Опубликовано: 1 окт 2024
  • In diesem Video zeige ich dir wie du bei einer Klimaanlage bzw. bei einem Klimagerät, Kältemittel nachfüllst oder die Anlage neu befüllst, wenn die Füllmenge unbekannt ist.
    An dieser Stelle zwei Hinweise:
    1: Mit Kältemittel darf nur gearbeitet werden wenn eine entsprechende Qualifikation vorliegt.
    2: Die richtige Vorgehensweise ist immer, die angaben auf dem Typenschild anzuwenden.
    Rechtliche Grundlagen
    EG-Verordnungen nehmen die Betreiber von Kälteanlagen in die Pflicht
    Die europäischen Verordnungen - z.B. EU-VO 517/2014 (F-Gase-VO) und EU-VO 1005/2009 - sowie die nationale Gesetzgebung - z.B. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) und Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - stellen sowohl die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen als auch die Kälte-Klima-Fachbetriebe vor umfassende Pflichten. Dazu zählen u.a. regelmäßige Leckagekontrollen, Emissionsreduzierung, Energieeffizienz, Wartungsaufgaben, Protokollpflichten und die Erfassung direkter und indirekter Emissionen.
    Wichtigste Elemente der EG-VO 1005/2009 (H-FCKW) und der EG-VO 517/2014 (F-Gase)
    Containment:
    Generelle Verpflichtung des Betreibers und des Fachbetriebes zur Emissionsminimierung
    Verpflichtung des Anlagenbetreibers zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen
    Wartungspflicht
    Trainings- und Zertifizierungsprogramme für Personal und Betrieb
    Reporting/Monitoring:
    Jährliche Meldeverpflichtung hinsichtlich Produktion, Import, Export, Recycling, Vernichtung
    Die Mitgliedsstaaten haben Berichtspflichten hinsichtlich Treibhausgasemissionen
    Die Anlagenbetreiber haben die Pflicht zur Führung von Logbüchern/Protokollen je Anlage
    Die Anlagenbetreiber müssen die Kältemittelverwendung dokumentieren

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