Zu deinem Kommentar passt folgender Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts: "Ein Hilfsbedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist." (BVerfGE 125, 175 (223); www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html) Das heißt, der Hilfsbedürftige muss ein Recht auf unabdingbare Sozialleistungen haben. Verfassungsrechtlich kritisch ist es also, wenn Menschen auf die Essensausgaben der Tafeln angewiesen sind und mit den staatlichen Leistungen nicht über die Runden kommen. Ansonsten ist Ehrenamt aber eine feine Sache...
Sozialstaat, statt Ehrenamt!
Zu deinem Kommentar passt folgender Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts:
"Ein Hilfsbedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist." (BVerfGE 125, 175 (223); www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html)
Das heißt, der Hilfsbedürftige muss ein Recht auf unabdingbare Sozialleistungen haben. Verfassungsrechtlich kritisch ist es also, wenn Menschen auf die Essensausgaben der Tafeln angewiesen sind und mit den staatlichen Leistungen nicht über die Runden kommen.
Ansonsten ist Ehrenamt aber eine feine Sache...