Testamentsvollstrecker: Pflichten, Vergütung & Haftung | NDEEX

Поделиться
HTML-код
  • Опубликовано: 2 фев 2025
  • In diesem Video informiert Sie Katja Habermann, Fachanwältin für Erbrecht aus Hamburg, über die Pflichten, Vergütung und Haftung eines Testamentsvollstreckers. Weiteres hierzu finden Sie hier: www.ndeex.de/e... Wenden Sie sich gerne an uns bei Unterstützungsbedarf.
    Der Testamentsvollstrecker sichert für den Erblasser die Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügung. Er hat daher die individuelle letztwillige Verfügung umzusetzen und zeitgleich grundsätzliche Pflichten zu beachten.
    Zunächst ist unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dieses den Erben zu übermitteln. So erhalten die Erben einen Überblick über den Nachlass.
    Denken Sie dabei daran, das Nachlassverzeichnis und den Wertermittlungsbogen des Nachlassgerichts identisch auszufüllen, um später Auseinandersetzungen über Abweichungen zu vermeiden. Beantragen Sie sofern notwendig, Fristverlängerung beim Nachlassgericht zur Einreichung des Wertermittlungsbogens bis zu endgültigen Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Arbeiten Sie bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses extrem sorgfältig.
    Den Erben gegenüber ist der Testamentsvollstrecker während der Dauer seiner Tätigkeit auch auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Das von ihm treuhänderisch verwaltete Vermögen hat er zu erhalten und darf daher keine Schenkungen vornehmen.
    Der Testamentsvollstrecker darf mit sich selbst keine Geschäfte abschließen.
    Der Testamentsvollstrecker erhält die Vergütung, die der Erblasser in seinem Testament verfügt hat. Es kann sich dabei um einen pauschalen Betrag, ein Stundenhonorar oder auch eine prozentuale Regelung handeln. Häufig verweisen Testamente auf die so genannte Rheinische Notartabelle. Nach dieser Tabelle wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers prozentual nach dem Wert des Bruttonachlasses vergütet. Die Höhe des Prozentsatzes nimmt mit steigendem Wert des Nachlasses ab.
    Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuführen. Sollte er fahrlässig oder vorsätzlich den Erben Schaden zufügen, so haftet der Testamentsvollstrecker aus seinem Privatvermögen.
    Dieses gilt auch für die erbschaftssteuerliche Abwicklung. Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärungen für alle Erben verpflichtet. Er haftet persönlich mit seinem Privatvermögen für die Zahlung dieser Steuern.
    Tipp: Leisten Sie keine Zahlungen aus dem Nachlass an die Erben, sofern Sie mit dem Restnachlass nicht sichern stellen können, dass alle Erbschaftssteuern für jeden Erben gezahlt werden können. Es empfiehlt sich dringend, bei den Auszahlungen auch jeweils schriftliche Teilauseinandersetzungen zu vereinbaren.

Комментарии •