Sehr geehrter Herr Fries,. Wirklich klasse und viel Arbeit und Mühe die sich gemacht haben. Und der Podcast mit den Dateien wirklich fachlich kompakt auch mit dem ausführlichen Sachenrecht. Ein schönes erholsames Wochenende. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe eine kurze Frage zu Ihrem Beispiel bei 1:27:15. Wenn die Ausübung des Gewährleistungsrechts über einen Haushaltsgegenstand dazu führt, dass der Haushaltsgegenstand zurückzugewähren ist, z.B bei Rücktritt nach §§437 Nr.2 Alt.1, §323 I Alt.2, 346 I BGB, ist dann die Zustimmung des anderen Ehegatten nötig? Also ist das Rücktrittsrecht dann ein zum ehelichen Haushalt gehörender Gegenstand ist? (Meines Erachtens schon, weil es dieses Gestaltungsrecht unmittelbar die materielle Grundlage eines ehelichen Haushaltsgegestands betrifft ähnlich wie ein Verkauf, der auch eine Übereignungspflicht begründet). Beste Grüße aus Münster!
Eine großartige Frage! Ich kenne keine Veröffentlichung zu dem Thema, bin mir aber sicher, dass beides vertretbar ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit sprechen der Wortlaut des § 1369 BGB und das Ziel der Vorschrift (Erhalt der Haushaltsgrundlage); dagegen spricht der Umstand, dass das Rücktrittsrecht wohl nur ausgeübt wird, wenn der Haushaltsgeld nicht das wert ist, was man dafür gezahlt hat.
Sehr geehrter Herr Fries, ich kann es mir leider nicht verkneifen: Bei Ihrem Rechenbeispiel in 1:19:10 entspricht der Wert des Elektroautos nur knapp 89% des Gesamtvermögens, womit die Einwilligung des Ehegatten nach § 1365 I BGB gerade nicht erforderlich ist :)
Sie haben völlig Recht, ich hab offenbar an ein Elektroauto im Wert von 50T und sonstiges Vermögen im Wert von 5T gedacht. Wobei natürlich auch bei 89% die Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht rundheraus abzulehnen wäre... ;-)
erstreckt sich der Zugewinn ausgleich auch auf negative vermögeaveränderung? Also wenn im Fall von 1:04:00 z.B. A einen zugewinn von 50k Euro hat und B einen Vermögensverlust, von 25k Euro, wird Bs Zugewinn dann mit 0 Euro oder mit -25k Euro berechnet?
Woraus ergibt sich der, von Ihnen erwähnte, erhöhte gesetzliche Erbteil des überlebenen Ehegatten, bei der Gütertrennung nach 1931 Abs. 4 (42:48)? Im Falle von einem oder zwei Kindern des Erblassers käme es doch laut Wortlaut eigentlich zu einem erben, zu gleichen Teilen, ohne erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten oder habe ich mich dort vertan?
Vielen Dank für die Frage! Eigentlich bekommt der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB nur ein Viertel der Erbschaft, dann bleiben für ein Einzelkind die restlichen drei Viertel bzw. für zwei Kinder jeweils drei Achtel. Dies ändert § 1931 Abs. 4 BGB für den Sonderfall der Gütertrennung: Danach erben Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen. Gibt es nur ein Kind, bekommen Ehegatte und dieses Kind jeweils die Hälfte; gibt es zwei Kinder, bekommt jede(r) ein Drittel. Ich habe von einem "erhöhten Erbteil" gesprochen, weil § 1931 Abs. 4 BGB dem Ehegatten mehr gibt als § 1931 Abs. 1 BGB.
Ehebedingte Zuwendungen, Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Zweckverfehlungskondiktion haben gemeinsam, wenn ich es richtig verstanden habe, dass sie sich auf eine Aufwendung "für die Ehe" beziehen. Ich habe jetzt gelesen, dass diese auch bei der Güertrennung ausgeglichen werden können, könnten SIe das vielleidcht erkllären, wieso das so ist?
Diese Fälle gibt es kaum, aber ja, das ist auch bei der Gütertrennung denkbar, denn auch dort können die Ehegatten ja auf dem Grund von A mit den Mitteln der B ein Haus bauen etc.
Aber wenn wir bei 1:22 h, den § 1365 nach der subjektiven Theorie nicht anwenden, was wäre dann das Resultat hieraus? Der § 1365 würde ja dafür sorgen, dass der KV unwirksam wäre, weil der eine Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten gehandelt hat. Würde dies dann bedeuten, dass der KV wirksam ist? Stehe auf dem Schlauch lol.
Eine Frage zum 3-Schritt, um einen Ehevertrag "unwirksam" werden zu lassen: Ein Problem, was ich in der Anwendung des § 138 I BGB sehe, ist, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Ehevertrags begründen würde. D.h. wenn eine Drucksituation ausgenützt würde, würde der Ehevertrag unwirksam. Der benachteiligte Ehepartner würde dann aber ebenso wenig profitieren, weil ohne Ehevertrag auch keine Gütergemeinschaft besteht. Und ohne die Gütergemeinschaft könnte aus dieser kein Nutzen gezogen werden für die benachteiligte Person. Müsste nicht dann die Rechtsfolge angepasst werden, wie es die Rspr. bei § 242 BGB macht, dass der Ehevertrag an sich wirksam ist, aber die jeweilige Klausel allein nur unwirksam ist bzw. sich nicht darauf berufen werden kann?
Sittenwidrig sind Eheverträge vor allem, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren. Bei einer Gütergemeinschaft müsste man sich schon arg verrenken, um einen Fall zu konstruieren, wo gerade das Zusammenfließen des Vermögens krass einseitig ist. Vielleicht wäre es theoretisch denkbar, dass ein gewiefter, aber mittelloser Schurke seine schwerreiche, aber auch sehr gutgläubige Gattin in eine Gütergemeinschaft lockt. Aus der Rechtsprechung ist mir ein solcher Fall aber nicht bekannt...
Nachdem ich alle Videos zum Familienrecht gehört habe, vertiefe ich momentan den Stoff anhand eines Lehr- und Fallbuchs. Es gibt ein Thema, was ich trotz Vorlesung und Lektüre nicht ganz verstehe. Und zwar, was die „bösen Eheverträge(ab Minute 50)“ betrifft, bei denen die Kernbereichslehre zur Anwendung kommt. Können diese Eheverträge nur im Falle der Gütertrennung geschlossen werden oder auch im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ? Ich dachte zunächst an den § 1585c BGB, aber davon kann man ja erst gebrauchen machen, wenn man schon verheiratet ist. Ich hoffe, dass mein Anliegen verständlich ist.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft gehen nicht ohne Ehevertrag, aber auch die Zugewinngemeinschaft kann man per Ehevertrag modifizieren. Üblicherweise finden sich die "bösen" (§§ 138, 242 BGB) Eheverträge aber im Bereich der Gütertrennung, wo der vielverdienende Ehegatte den wenigerverdienenden und zuweilen auch kinderbetreuenden Ehegatten an seinem Mehrgewinn nicht teilhaben lassen möchte. Gute Voraussetzungen zum Start in eine Ehe... 😉
@@jurapodcast Vielen Dank für die Erläuterung. Von selbst wäre ich nicht draufgekommen, weder aus Schwabs Lehrbuch noch aus Alpmanns-Skript konnte ich mir das selbst erschließen. Ja, „tolle“ Vorraussetzungen für die Ehe. 😃Da wird meiner Meinung nach zu Lasten eines Ehepartners der § 1353 Abs.1 S.2 BGB mehr oder weniger abbedungen.
@@cantom2794 Deswegen immerhin die Voraussetzung der notariellen Beurkundung und die durch die Rechtsprechung immer wieder gezogenen Bremsen der §§ 138, 242 BGB.
Guten Abend, jetzt mal eine Frage zur systematischen Stellung des § 1368 BGB. Müsste der § 1368 nicht vor dem Inhalt des § 1365 stehen? Ich dachte immer folgendes: Eine Norm, die über einer anderen Norm steht, ist nicht auf die Norm anwendbar, die drunter steht, sondern nur auf die Norm, die oberhalb der eigenen Norm steht. Also der § 1368 vor den § 1365 und § 1369 ? Mit freundlichen Grüßen
Wenn das nicht so ist, eine weitere Frage. Nach dem Wortlaut des § 1368 würde ich die Anwendung dieser Norm nur auf § 1365 stützen und nicht auf § 1369.
Das kann man tatsächlich so nicht sagen. Man wendet eigentlich auch nicht eine Norm auf eine andere an, sondern man wendet eine Norm auf einen bestimmten Sachverhalt an und überlegt dann, ob eine zweite Norm ebenfalls passt. Beantwortet das Ihre Frage?
sie machen meine Examensvorbereitung um so viel erträglicher! Danke dafür!
Das freut mich! Viel Erfolg weiterhin!
Sehr geehrter Herr Fries,.
Wirklich klasse und viel Arbeit und Mühe die sich gemacht haben. Und der Podcast mit den Dateien wirklich fachlich kompakt auch mit dem ausführlichen Sachenrecht. Ein schönes erholsames Wochenende. Mit freundlichen Grüßen
Herzlichen Dank!
Vielen Dank für Ihre tollen Podcasts! :)
Herzlichen Dank, das freut mich!
Vielen Dank für die tollen Vorlesungen!! 🙂
Herzlichen Dank für das Feedback!
Vielen Dank für die Mühe! :-)
Gern geschehen!
Sehr geehrter Herr Fries,
ich habe eine kurze Frage zu Ihrem Beispiel bei 1:27:15. Wenn die Ausübung des Gewährleistungsrechts über einen Haushaltsgegenstand dazu führt, dass der Haushaltsgegenstand zurückzugewähren ist, z.B bei Rücktritt nach §§437 Nr.2 Alt.1, §323 I Alt.2, 346 I BGB, ist dann die Zustimmung des anderen Ehegatten nötig? Also ist das Rücktrittsrecht dann ein zum ehelichen Haushalt gehörender Gegenstand ist? (Meines Erachtens schon, weil es dieses Gestaltungsrecht unmittelbar die materielle Grundlage eines ehelichen Haushaltsgegestands betrifft ähnlich wie ein Verkauf, der auch eine Übereignungspflicht begründet).
Beste Grüße aus Münster!
Eine großartige Frage! Ich kenne keine Veröffentlichung zu dem Thema, bin mir aber sicher, dass beides vertretbar ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit sprechen der Wortlaut des § 1369 BGB und das Ziel der Vorschrift (Erhalt der Haushaltsgrundlage); dagegen spricht der Umstand, dass das Rücktrittsrecht wohl nur ausgeübt wird, wenn der Haushaltsgeld nicht das wert ist, was man dafür gezahlt hat.
@@jurapodcast Besten Dank für Ihre schnelle Antwort und das freundliche Kompliment.
Vielen Dank!
Sehr gerne!
Sehr geehrter Herr Fries,
ich kann es mir leider nicht verkneifen: Bei Ihrem Rechenbeispiel in 1:19:10 entspricht der Wert des Elektroautos nur knapp 89% des Gesamtvermögens, womit die Einwilligung des Ehegatten nach § 1365 I BGB gerade nicht erforderlich ist :)
Sie haben völlig Recht, ich hab offenbar an ein Elektroauto im Wert von 50T und sonstiges Vermögen im Wert von 5T gedacht. Wobei natürlich auch bei 89% die Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht rundheraus abzulehnen wäre... ;-)
erstreckt sich der Zugewinn ausgleich auch auf negative vermögeaveränderung? Also wenn im Fall von 1:04:00 z.B. A einen zugewinn von 50k Euro hat und B einen Vermögensverlust, von 25k Euro, wird Bs Zugewinn dann mit 0 Euro oder mit -25k Euro berechnet?
Aus dem Wort "übersteigt" leitet man ab, dass der Zugewinn tatsächlich nie negativ sein kann.
Woraus ergibt sich der, von Ihnen erwähnte, erhöhte gesetzliche Erbteil des überlebenen Ehegatten, bei der
Gütertrennung nach 1931 Abs. 4 (42:48)? Im Falle von einem oder zwei Kindern des Erblassers käme es doch laut Wortlaut eigentlich zu einem erben, zu gleichen Teilen, ohne erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten oder habe ich mich dort vertan?
Vielen Dank für die Frage! Eigentlich bekommt der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB nur ein Viertel der Erbschaft, dann bleiben für ein Einzelkind die restlichen drei Viertel bzw. für zwei Kinder jeweils drei Achtel. Dies ändert § 1931 Abs. 4 BGB für den Sonderfall der Gütertrennung: Danach erben Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen. Gibt es nur ein Kind, bekommen Ehegatte und dieses Kind jeweils die Hälfte; gibt es zwei Kinder, bekommt jede(r) ein Drittel. Ich habe von einem "erhöhten Erbteil" gesprochen, weil § 1931 Abs. 4 BGB dem Ehegatten mehr gibt als § 1931 Abs. 1 BGB.
@@jurapodcast Alles klar, vielen Dank für die verständliche Antwort und den tollen Videos im Allgemeinen!
Ehebedingte Zuwendungen, Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Zweckverfehlungskondiktion haben gemeinsam, wenn ich es richtig verstanden habe, dass sie sich auf eine Aufwendung "für die Ehe" beziehen. Ich habe jetzt gelesen, dass diese auch bei der Güertrennung ausgeglichen werden können, könnten SIe das vielleidcht erkllären, wieso das so ist?
Diese Fälle gibt es kaum, aber ja, das ist auch bei der Gütertrennung denkbar, denn auch dort können die Ehegatten ja auf dem Grund von A mit den Mitteln der B ein Haus bauen etc.
Aber wenn wir bei 1:22 h, den § 1365 nach der subjektiven Theorie nicht anwenden, was wäre dann das Resultat hieraus? Der § 1365 würde ja dafür sorgen, dass der KV unwirksam wäre, weil der eine Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten gehandelt hat. Würde dies dann bedeuten, dass der KV wirksam ist? Stehe auf dem Schlauch lol.
Genau, wenn wir § 1365 BGB nicht anwenden, kann der Vertrag jedenfalls nicht nach dieser Vorschrift hinfällig sein.
Eine Frage zum 3-Schritt, um einen Ehevertrag "unwirksam" werden zu lassen: Ein Problem, was ich in der Anwendung des § 138 I BGB sehe, ist, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Ehevertrags begründen würde. D.h. wenn eine Drucksituation ausgenützt würde, würde der Ehevertrag unwirksam. Der benachteiligte Ehepartner würde dann aber ebenso wenig profitieren, weil ohne Ehevertrag auch keine Gütergemeinschaft besteht. Und ohne die Gütergemeinschaft könnte aus dieser kein Nutzen gezogen werden für die benachteiligte Person. Müsste nicht dann die Rechtsfolge angepasst werden, wie es die Rspr. bei § 242 BGB macht, dass der Ehevertrag an sich wirksam ist, aber die jeweilige Klausel allein nur unwirksam ist bzw. sich nicht darauf berufen werden kann?
Sittenwidrig sind Eheverträge vor allem, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren. Bei einer Gütergemeinschaft müsste man sich schon arg verrenken, um einen Fall zu konstruieren, wo gerade das Zusammenfließen des Vermögens krass einseitig ist. Vielleicht wäre es theoretisch denkbar, dass ein gewiefter, aber mittelloser Schurke seine schwerreiche, aber auch sehr gutgläubige Gattin in eine Gütergemeinschaft lockt. Aus der Rechtsprechung ist mir ein solcher Fall aber nicht bekannt...
Nachdem ich alle Videos zum Familienrecht gehört habe, vertiefe ich momentan den Stoff anhand eines Lehr- und Fallbuchs. Es gibt ein Thema, was ich trotz Vorlesung und Lektüre nicht ganz verstehe. Und zwar, was die „bösen Eheverträge(ab Minute 50)“ betrifft, bei denen die Kernbereichslehre zur Anwendung kommt. Können diese Eheverträge nur im Falle der Gütertrennung geschlossen werden oder auch im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ? Ich dachte zunächst an den § 1585c BGB, aber davon kann man ja erst gebrauchen machen, wenn man schon verheiratet ist. Ich hoffe, dass mein Anliegen verständlich ist.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft gehen nicht ohne Ehevertrag, aber auch die Zugewinngemeinschaft kann man per Ehevertrag modifizieren. Üblicherweise finden sich die "bösen" (§§ 138, 242 BGB) Eheverträge aber im Bereich der Gütertrennung, wo der vielverdienende Ehegatte den wenigerverdienenden und zuweilen auch kinderbetreuenden Ehegatten an seinem Mehrgewinn nicht teilhaben lassen möchte. Gute Voraussetzungen zum Start in eine Ehe... 😉
@@jurapodcast Vielen Dank für die Erläuterung. Von selbst wäre ich nicht draufgekommen, weder aus Schwabs Lehrbuch noch aus Alpmanns-Skript konnte ich mir das selbst erschließen. Ja, „tolle“ Vorraussetzungen für die Ehe. 😃Da wird meiner Meinung nach zu Lasten eines Ehepartners der § 1353 Abs.1 S.2 BGB mehr oder weniger abbedungen.
@@cantom2794 Deswegen immerhin die Voraussetzung der notariellen Beurkundung und die durch die Rechtsprechung immer wieder gezogenen Bremsen der §§ 138, 242 BGB.
Guten Abend, jetzt mal eine Frage zur systematischen Stellung des § 1368 BGB. Müsste der § 1368 nicht vor dem Inhalt des § 1365 stehen? Ich dachte immer folgendes: Eine Norm, die über einer anderen Norm steht, ist nicht auf die Norm anwendbar, die drunter steht, sondern nur auf die Norm, die oberhalb der eigenen Norm steht. Also der § 1368 vor den § 1365 und § 1369 ? Mit freundlichen Grüßen
Wenn das nicht so ist, eine weitere Frage. Nach dem Wortlaut des § 1368 würde ich die Anwendung dieser Norm nur auf § 1365 stützen und nicht auf § 1369.
Das kann man tatsächlich so nicht sagen. Man wendet eigentlich auch nicht eine Norm auf eine andere an, sondern man wendet eine Norm auf einen bestimmten Sachverhalt an und überlegt dann, ob eine zweite Norm ebenfalls passt. Beantwortet das Ihre Frage?
@@joseff6583 § 1369 Abs. 3 BGB erklärt § 1368 BGB ausdrücklich für anwendbar. 🤓
@@jurapodcast Vielen Dank, dann wurde mir das von einen Übungsleiter falsch vermittelt oder ich habe das falsch aufgefasst. Vielen Dank :)