Zivilverfahrensrecht 9: Kostenrecht

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  • Опубликовано: 22 янв 2025

Комментарии • 8

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  5 лет назад +9

    Die Unterlagen zur Vorlesung finden sich frei online unter www.jura-podcast.de/zpo/.

  • @simonfritsch9922
    @simonfritsch9922 3 года назад +6

    Martin, you the GOAT

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +5

      Ach komm… Aber freut mich, wenn’s was nützt!

  • @julianm.7668
    @julianm.7668 3 года назад +1

    Ist ab 22:40 nicht Paragraph 100 IV anzuwenden? Also keine Kostenerstattung nach Kopfteilen, sondern im Außenverhältnis jeder Teil die vollständigen 70 Prozent? Ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +2

      Ja und nein! Wir können die von A nicht zu tragenden 70% nicht komplett gesamtschuldnerisch den B1 und B2 zuweisen, weil sie nicht in gleichem Umfang unterliegen. Wir könnten § 100 Abs. 4 ZPO aber z.B. durch Einfügung einer weiteren Tabellenspalte "B1+B2 gesamtschuldnerisch" berücksichtigen. Dann ergäben sich Kostenquoten von 30% für A, 30% für B2 individualschuldnerisch und 40% B1+B2 gesamtschuldnerisch. Ich werde das gerne in die nächste Auflage der Vorlesung aufnehmen, vielen Dank für den Hinweis! Und natürlich Ihnen auch ein gutes neues Jahr!

  • @uk2219
    @uk2219 2 года назад +1

    Vielen Dank 😊

  • @docmoriarti1467
    @docmoriarti1467 5 лет назад +1

    Hallo Herr Fries,
    vielen Dank für den tollen Vortrag. Könnten Sie noch einmal den Link zu den Notizen posten. Der ist im Kommentar leider nicht verwendbar.
    Beste Grüße
    Doc

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 лет назад +3

      Ja klar, Danke für den Hinweis, ich habe den korrekten Link in einem neuen Kommentar ergänzt.