Danke find das Erklärungsvideo Neustarthilfe wie auch das mit der Schlussabrechnung Neustarthilfe sehr anschaulich dargestellt. Ist somit auch für Nichtfachleute nachvollziehbar, danke nochmal.
Ich habe unzählige Tipps angeschaut, gelesen etc., bin fit was Steuerklärung betrifft, aber dieses Verfahren - gestrickt mit heißer Nadel - ist eine sehr gut vorbereitete Falle. Danke für Ihr s. g. Crashkurs und.... Tabelle!
Angenommen mein Gesamtzumsatz lag 2019 bei 50.000 €. Dies bedeutet ein Referenzumsatz von 25.000 €. Laut BWMI muss im Förderzeitraum der Umsatz um mind. 60% (verglichen mit dem 6-monatigen Referenzumsatz) zurückgehen, damit man die volle Neustarthilfe behalten darf. Sprich man darf noch bis zu 39,999 % vom Referenzumsatz dazu verdienen, damit man nichts zurück zahlen muss. Bei 25.000 € Referenzumsatz mal 0,4 dürfte man also 9.999,9999 € dazu verdienen, damit man nichts zurück zahlen muss. In Ihrer Tabelle kann ich allerdings auch 15.000 € als Schätzumsätze Januar bis Juni 2021 eintragen, ohne etwas zurückzuzahlen zu müssen. - Woran liegt das? Vielen Dank für Ihre Antwort.
@@josefm.7800 Danke. Aber auf der entsprechende Seite steht nirgends was von 90%. "Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat" www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
Der Referenzumsatz sind 25.000 EUR 90% vom Referenzumsatz sind 22.500 EUR Liegt Ihr tatsächlicher Umsatz + Förderung unter diesem Wert, ist der Zuschuss nicht zurück zu zahlen.
@@Der-Steuerberater Hallo. Erst einmal vielen Dank für Ihre Antworten. Ich verstehe es leider immer noch nicht. Auf der Überbrückungshilfe-Seite heißt es: "Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an" Ich schließe daraus, dass sobald der tatsächliche Umsatz + Förderung 90% erreicht haben, man die Förderung komplett zurück zahlen muss. Ab dem Zeitpunkt, indem man seinen 40% Referenzumsatz überschreitet, muss dann anteilig die Förderung zurückgezahlt werden.
Sehr geehrter Herr Spieker, ihre Videos sind gut erklärt jedoch habe ich dennoch 1-2 Fragen die eigentlich sehr wichtig wären. Frage 1: Wenn ich Solo-Selbstständig bin jedoch noch Gesellschafter in einer GbR, kann ich die Neustarthilfe für das Kleinunternehmen und die Überbrückungshilfe 3 mit der GbR gleichzeitig beantragen. Beide Unternehmen sind unabhängig voneinander und führen auch zwei verschiedene Steuernummer. Frage 2 (sehr wichtig): Für Kulturschaffende wurde ein Passus errichtet: "Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen." Was ist mit Ausfällen gemeint? Kann ich stornierte Verträge geltend machen? Frage 3: Wenn ein Steuerberater mir eine Gesamtrechnung stellt inkl. Rechnungen aus dem Vorjahr die eben jetzt bezahlt werden müssen, kann ich diese Gesamtrechnung (inkl 2012,2015,2017,2018,2019) auch geltend machen. Ich würde mich über eine Antwort freuen ! :)
Ihre Videos sind so spitze, daß ich sie schon etliche Male weiter empfohlen habe. Danke dafür. Sie schreiben auch, daß die Neustarthilfe nicht beim ALG II mit eingerechnet wird. Ich bekomme seit Dezember ALG II als Einzelunternehmer und das Amt hat nun die Neustarthilfe mit angerechnet und meinen Widerspruch zurückgewiesen mit dem Hinweis, es würde so den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Sind Ihnen Umstände bekannt, bei denen die Neustarthilfe doch beim ALG II als Umsatz mit angerechnet werden darf? Vielen Dank im Voraus.
Frage: ich erhalte vom Kunden eine Zahlung 2 Monate vor Leistungserbringung, erbringe aber die Leistung erst zwei Monate später - berechnet sich dann der Umsatz auf Zahlungseingang oder auf Leistungserbringung? Danke für Ihre Antwort
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Wenn ich November und Dezemberhilfe bekommen habe, wird das mit angerechnet? Diese Hilfe wurde im Januar 2021 ausgezahlt. Danke für die übersichtlichen Darstellungen.👍
Super Beschreibung. Gibt es auch Ausnahmen für die Abrechnung? Ich mache normalerweise 85% meines Jahresumsatzes von Juni bis September. Für die Neustarthilfe war ich weit unterhalb der Umsatzschwelle von 40%. Für die Neustarthilfe Plus habe ich aber von Juli bis September 2021 wesentlich mehr als 40% Umsatz gemacht. Über 9 Monate gerechnet ist der Umsatz wiederum unter 40% von 2019.
Danke für die hilfreichen Videos. Ich hatte jetzt neustarthilfe plus für Q3 beantragt und überwiesen wurde das jetzt im Januar 2022. Zählt die Zahlung der Neustarthilfe denn auch zu dem Umsatz? Falls ja, wird der Einzahlungszeitpunkt als Umsatzzeitpunkt gezählt? Bei mir ja dann q1 2022? Ich hoffe meine Frage war verständlich 😊
Meinen herzlichsten Dank Herr Spieker, für die super hilfreichen Videos und Informationen. Gibt es von Ihnen auch ein Video in der Darstellung der Elster Plattform Schlussabrechnung? Nur mal so gefragt! Wäre für viele von uns eine große Hilfe. Besten Dank und weiterhin alles Gute.
Ich habe dieses Video sehnlichst erwartet. Allerdings wurde meine Frage vom letzten mal nicht direkt beantwortet. Sie haben wieder das gleiche (Parade-)Beispiel mit den 30.000€ genommen. Wichtig ist aber die Berechnung bei über 30.000€ Jahresumsatz. Hier nochmal meine Frage: Ein Beispiel: Jahresumsatz 2019 64.000€ Referenzumsatz 32.000€ Förderung 7500€ Umsatz Jan.-Juni 2021: 21.000€ Erzielter Umsatz + Förderung = 28.500€ Das wären ca. 89% des Referenzumsatzes und man dürfte alles behalten, da unter 90%. Obwohl man nur einen Umsatzrückgang von nur ca. 35% hatte. Stimmt das? Hier nochmal die FAQ: Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Nach der Berechnung komme ich auch auf 89% des Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz sind 32.000 EUR 90% vom Referenzumsatz sind 28.800 EUR Liegt Ihr tatsächlicher Umsatz + Förderung (hier 28.500 EUR) unter diesem Wert, ist der Zuschuss nicht zurück zu zahlen.
Super - danke für die prima Erklärung. Den Kanal werde ich sicher abonnieren. -- Eine Frage ist bei mir aufgetaucht: Wie ist denn die im Förderzeitraum (also Jan-Jun 2021) gezahlte Neustarthilfe zu verrechnen? Muss man die beim Umsatz zu den anderen Einnahmen dazurechnen?
Danke, ist in der xls Gesamtumsatz 2019 gemeint? Dort steht Referenzumsatz aber sie haben die 30000 und nicht die 15000 errechneten Referenzumsatz dort eingetragen
Man muss den gesamten Umsatz des Jahres 2019 eintragen und die Tabelle errechnet daraus den Referenzumsatz von 6 Monaten. 30000 (ganzes Jahr) geteilt durch 12 Monate macht 2500 pro Monat. Das wiederum mal 6 (weil ja das erste Halbjahr benötigt wird) ergibt 15000, also den Referenzumsatz.
Vielen Dank für das hilfreiche Video. Wenn man im April z.B. einen Auftrag hat, sehe ich 2 Möglichkeiten den Umsatz zu "verschieben": 1. In der Rechnung gibt man den Leistungszeitraum April an, legt in der Rechnung aber fest, dass diese im Juli bezahlt wird. 2. In der Rechnung gibt man den Leistungszeitraum Juni an und der Betrag wird im Juli fällig. Wäre beides erlaubt oder würde man damit ein großes Risiko eingehen, dass man die Neustarthilfe zurückzahlen muss und sogar rechtliche Konsequenzen fürchten muss? Eine Antwort werte ich nicht als verbindliche Beratung, sondern mich würde interessieren wie Sie oder andere Nutzer das persönlich sehen und welche Meinung sie dazu haben.
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Bei der Ist-Versteuerung hängt es davon ab, wann Sie das Geld bekommen.
@@Der-Steuerberater Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich es richtig, beide Varianten sind bzgl. der Endabrechnung für die Neustarthilfe nicht erlaubt? Bzgl. der Steuererklärungen darf man sie aber verwenden?
Sehr geehrter Herr Kollege, alles richtig und wichtig, was Sie darstellen. Doch die Mandanten, die jetzt auf Neustart-Hilfe angewiesen sind, können es sich nicht leisten, eine solche Prognose durchzuführen. Lieber werden jetzt zuviel Beträge beansprucht, als dass man jetzt den vermeintlich geringeren Betrag beantragt. Jetzt sind wir bereits im März mit Schließung bis zum April. Damit ist bereits die Hälfte des Förderzeitraums herum. Die Betroffenen werden in der Regel schon in diesem Zeitraum keine Einnahmen haben. Wer unter diesen Umständen noch 40% mehr Umsatz erzielen kann, ist auf Neustart-Hilfe kaum angewiesen. Zwei Kritikpunkte: Selbständige bekommen kein Kurzarbeitergeld. Die Empfehlung, Einnahmen zu verschieben, ist unter dem Aspekt des Subventionsbetrugs ist gefährlich. Wer betroffen ist, wird froh sein, jede Einnahme zu erwirtschaften.
Hallo Herr Hagen, (FAQ Punkt 3.5) Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden ( *Wahlrecht* ). Wenn ich jetzt mein Wahlrecht (nur bei Istversteuerung) nutze und die Vereinnahmung verschiebe, sehe ich darin kein Subventionsbetrag. FAQ Punkt 3.6 Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein: - Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt) - die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sog. „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen). - steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG)
Wenn es um die Angestellten geht, ist das mit dem Kurzarbeitergeld richtig. So haben Sie es aber nach meiner Einschätzung nicht erklärt. Außerdem gibt es kaum Selbständige mit Angestellten, die auf Neustart-Hilfe angewiesen sind, aber Angestellte haben, die Kurzarbeitergeld bekommen. Das Wahlrecht zur Soll bzw. Ist Versteuerung trifft zu, aber die Formulierung Verschieben von Einnahmen hört sich anders an. Den wirtschaftlichen Einwand der gegenwärtigen Bedürftigkeit sehe ich weiterhin.
Danke für das aufschlussreiche Video! Habe noch eine Frage: Ab 1.1.21 bekomme ich rückwirkend meine Altersrente. Werde aber weiterhin als selbständiger Musiker dazuverdienen. Muß in diesem Fall die Rente zum Umsatz dazugerechnet werden?
In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein: - (Basis-) Renten, u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG)
😘👍 Vielen lieben Dank für die tolle information, die wirklich jeder versteht. Sogar ich habe es geschafft, meine Werte in die Excel-Tabellen einzugeben. Herzliche Grüße aus Stuttgart
Danke es ist wunderbar erklärt und wunderbar aufgegliedert. Super sympathisch und wirklich einfach und verständlich erklärt. 1. Frage: Wie verhält es sich mit Solounternehmen die im Herbst - Frühling viele Umsätze generieren und im Sommer nicht, und diese Einnahmen dann zum Überbrücken des Sommers genommen werden. Darf das in der Berechnung berücksichtigt werden oder ist das nicht erlaubt? Ich habe von Sep. - Mai Umsatzstarke Monate. Juni - August kaum Einnahmen. 2. Frage: Soloselbstständig seit Nov. 2018 - d.h. in 2019 noch nicht die Umsätze, wie ich sie heute generieren würde, wo ich Ausfälle habe, die ich zuvor noch nicht hatte. Wie verhält es sich da? Darf ich das mit einrechnen? Hotel ist geschlossen, 7 Monate keine Einnahmen. Die Einnahmen sind aber höher als die im Jahr 2019. Danke für die Aufklärung.
Hallo Irina, für die Neustarthilfe habe ich eine Excel-Liste entwickelt (ruclips.net/video/-BuVXvCpFY8/видео.html). Einfach dort mal die Zahlen eingeben. Eine Frage mit: "Noch nicht die Umsätze, die heute generiert würde, die zuvor noch nicht hatte" kann ich nicht beantworten.
Wie ist es mit dem Existenzgründerzuschuss, ist das eine Lohnersatzleistung ? Kann ich den Betrag dort eintragen? Ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung
Hallo Herr Spieker, danke für die tollen Videos, danke für die wertvollen Inhalte aber vielmehr danke an Sie als Mensch. Schön das es Sie gibt! Nun meine Frage. Ich habe Neustarthilfe im 1. Quartal beantragt und habe von Privat eine Einlage auf mein Geschäftskonto getätigt. Fließt dieser Betrag bei meiner Endabrechnung in die Umsätze mit ein?
Bei der Neustarthilfe: FAQ 3.6 ... In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein: - steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG). Das Krankgengeld unterliegt ebenfalls der Progression.
Vielen Dank für die super verständlich Erklärung ich habe noch eine Frage, wäre sehr lieb wenn ich ein Antwort bekomme. Und zwar fals man bis Ende Juni Gewerbe bzw Umsatzsteuer von 2019 erstattet bekommt wird das als Einnahme berechnet? Ich bedanke mich im voraus.
Vielen Dank für das Video! Ich habe eine Frage. Ich vermiete privat eine Wohnung. Muss ich die Mieteinnahmen auch als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit bei der Antragstellung miteingeben? Vielen Dank noch ein mal.
Hi, super Video. Ich kann leider nirgends finden ob man die Neustarthilfe beantragen kann wenn man in Elternzeit ist. Bzw eine Teil des Zeitraums in 2021. haben sie darüber infos?
Hallo Herr Spieker, Das mit der Schlussabrechnung habe ich soweit verstanden. Habe die Neustarthilfe weniger als 7500€ auch erhalten. Nun gibt es aber die Möglichkeit, in Berlin aus Landesmitteln die Neustarthilfe aufzustocken auf maximal 7500€. Aber wie verhält es sich dann mit der Schlussabrechnung, da stimmen die Zahlen nicht mehr? Bin gespannt auf Ihre Antwort! MfG Elm
Vielen lieben Dank, für Ihre Info mein Frage ist ich habe ein Umsatz 35000 Euro im Jahr 2019 wie viel sollte ich bis Juni Einkommen haben dass ich nicht zurück zahlen muss vom 7500 Euro, beim Neustarthilfe nochmal danke 👍👍👍❤
Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit im *Haupterwerb* ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt.
vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Eine Frage habe ich: Ich mache mit meinem Mann zusammen die Steuererklärung, habe aber für meine Umsätze eine eigene Steuernummer. Allerdings laufen alle Zahlungen der Einkommen- und Umsatzsteuer über sein Konto und meine eigene Kontonummer ist dem Steueramt nicht bekannt. Soll ich jetzt beim Antrag seine Kontonummer angeben? Danke
Danke für dieses Video! In der Tabelle steht "Lohnersatzleistung", gilt auch ALG2 als Lohnerersatzleistung, also wird es mit der Neustarthilfe verrechnet oder nur das ALG1?
Für die Neustarthilfe brauchen Sie keine Fixkosten anzeigen, es geht nach dem Umsatz. Bei der Überbrückungshilfe III brauchen Sie Fixkosten und es geht nach dem Umsatz.
Ich habe mir jetzt beide Videos noch ienmal angeschaut, dazu meine Prognose bis Juni. Ich möchte grundsätzlich tatsächlich noch warten, bis ich den Antrag stelle - aber nicht komplett verzichten. Sehe ich es aber richig: Wenn ich den Antrag über ELSTER jetzt, oder auch n einem Monat o.ä., stelle, bekomme ich - so ich berechtigt bin - zunächst mal die 7500,00 € ausgezahlt? Muss dann aber die Endabrechnung erstellen und ggf . x € wieder zurückzahlen? Oder kann ich auch, wenn ich später den Antrag stelle, tatsächlich erzielten Umsatz eintragen? (Ich sollte das erste Video vielleicht nochmal anschauen...). Die Tabelle ist übrigens super!! Eine tolle Hilfe. Danke :)
Hallo, vielen lieben Dank für die Erklärung und die Tabelle. Habe eine Frage zu der Tabelle: kann es sein, dass man keine vorrauss. Rückzahlung hat, obwohl Umsatz 1-6/2021 + Vorschuss (Prozent vom Referenzumsatzes) 92,85% sind und Umsatzrückgang prozentual 57,15%. Kann das stimmen, weil sowohl im Referenzzeitraum Mutterschaftsgeld mit drin ist, als auch im Schätzumsatz Elterngeld? Und wie genau ist die Tabelle, kann man darauf vertrauen, dass es ganz genau so stimmt? Ganz herzlichen Dank
Guten Tag, vielen Dank für die freundliche Aufklärung. Wird zum Umsatz 2021 auch die Zahlung der Überbrückungshilfe aus 2020 mit einberechnet? Weil diese wurde mir im Januar überwiesen. Vielen Dank.
Danke sehr. Ich habe beschlossen, die Neustarthilfe erst jetzt zu beantragen, wo alle Zahlen auf dem Tisch liegen. Hoffentlich kommt bei der ja andiskutierten Verlängerung der Hilfe nicht durch die Hintertür eine weitere Verkürzung (jeder jetzt erzielete Umsatz ware dann aj in bezug auf die Zeit ders Berufsverbots schädlich)
Hallo Herr Spieker, vielen Dank für die ausführliche Information. Eine Frage habe ich an Sie. Ich habe am 10.3 Überbrückungshilfe III erhalten. Der Betrag ist lächerlich gering. Kann ich den Bescheid für Überbrückungshilfe jetzt noch ablehnen den Betrag zurücküberweisen und die Neustarthilfe beantragen? Lieben Dank im voraus für die Antwort.
Aktuell geht das nur mit der Schlussabrechnung, dass man wechseln kann. Wenn der Antrag Überbrückungshilfe III gestellt wird, wird angegeben, welcher Zuschuss bezahlt wird. Warum haben Sie den Antrag eingereicht und nicht gleich die Neustarthilfe beantragt?
@@Der-Steuerberater Lieber Herr Spieker, vielen Dank für die Antwort! Ich habe mich nicht damit befasst, wusste bis vor kurzem nichts über die Neustarthilfe. Habe mich auf die Steuerberaterin verlassen die mir angeraten hat Überbrückungshilfe III zu beantragen. Da ich sehr geringe Fixkosten habe hat sich der Antrag nicht gelohnt. Ich habe aber sehr hohen Umsatzeinbruch( 14% Umsatz m Vergleich zu 2019 bislang). Wie ist das gemeint "Aktuell geht das nur mit der Schlussrechnung, dass man wechseln kann"? Kann ich nicht innerhalb der vier Wochen Frist den Antrag für de Überbrückungshilfe III zurücknehmen den Betrag zurücküberweisen und Neustarthilfe beantragen?
Sehr interessant, vielen Dank für die Erklärung und das Excel Blatt. was mir allerdings fehlt ist wo und an wen ich die Schlussabrechnung übermittle......
Wie immer ganz tolles Video! Danke 🌷🌷🌷 Nur noch eine Frage - ich verkaufe bald meine bis her selbstbewohnte Wohnung. Muss ich das auch als Einnahme angeben?
Vielen Dank für Ihre tolle Video. Ich habe Laden seit 16.03.2020,(was für ein Pech!) hab keine Umsatz von 2019,und in 2020ist auch kaum was in der Kasse. Meine Frage:wie soll ich rechen? wie werden die besten Lösung für mich. Erwarte Ihre Antwort.Vielen Dank im Voraus!
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder - den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2019 (oder später) bis 31. Dezember 2019), - den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) - oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) heranziehen.
Hervorragend, sehr informativ. Vielen Dank. Einer in unserem Team hat sich Dezember 2019 selbstständig gemacht mit Unterstützung vom Arbeitsamt. Hat bis März ein paar 1000 € Umsatz generieren können. Wie laufen da die Berechnungen ab und Aktuell gibt es immer noch eine laufende Unterstützung vom Amt, wird die auch in die einnahmen eingerechnet? Für eine kleine Info wären wir sehr dankbar. Sonnige Grüße
Ist für die Schlussabrechnung der Leistungszeitraum der erbrachten Arbeit entscheidend? Oder der Zahlungseingang? Man könnte ja sonst Rechnungen erst ab Juli stellen, obwohl in den Vormonaten gearbeitet wurde..
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Wenn ich es schaffe, werde ich am Samstag, den 18.09.2021, das Video aufnehmen und am Sonntag veröffentlichen (Excel-Liste Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus). Es sei denn, dass jemand meinen Computer wegzaubert.
Guten Tag, sehr geehrter Herr Spieker, bitte erklären Sie mir folgendes: wie errechnet sich der Umsatz, für die Schlußabrechnung? Ist hier nur der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz gemeint oder ist, in der Tabelle, für die Rückzahlung, die Summe tatsächlicher Umsatz zzgl. der Auszahlungssumme/Neustarthilfe, damit gemeint? Herzlichen Dank und haben Sie ein erholsames Wochenende, freundliche Grüße, Christine Bloecher
@@Der-Steuerberater Ja, vielen Dank, für die Antwort, Herr Spieker, ich merke gerade, das ich mich da missverständlich ausgedrückt habe. Was ich wissen wollte - und somit genau gemeint habe - ist, die Summe, des tatsächlichen Umsatz, der ja, bei der Schlussabrechnung, eingegeben werden muss. Und diesbezüglich meinte ich, ob man, bei dieser Summe, aus dem 6monatigen Umsatz, Januar - Juni 2021, dann noch die Summe, die man als Neustarthilfe erhalten hat, dazu kalkulieren und dann als Gesamtusatz eingeben muss oder ob man da nur die kummulierten Umsätze von Jan. - Juni 2021 zu erfassen hat. Vielleicht können Sie mir da jetzt schon eine kurze Antwort darauf geben, denn dann könnten wir besser kalkulieren, recht herzlichen Dank und nochmals die besten Wünsche an Sie, Christine Bloecher.
Hallo Herr Spieker. Bei einer EÜR wird die Nov. und Dezemberhilfe im Jahr 2021 verbucht, gilt die hilfe als Umsatz oder als Investitionzuschuss.? Danke im voraus.
Super, vielen Dank. Bei mir ist jetzt, Gründungsbezogen, der Referenzumsatz 01 und 02. 2020.Die Rechnungsweise, wäre aber die gleiche, wie in deinem Beispiel hier, oder ?
Super Video! Ich hätte mal eine Frage: Muss man das ALG II also Harz 4 als „Einahme aus nichtselbständiger Tätigkeit“ für das Jahr 2019 und für die Monate Januar bis Juni 2021 mit angeben als Umsatz? Ich verstehe es so, dass man nur ALG I angeben muss. Laut §32b Abs. 1 EStG wird nur das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt aber nicht ALG II oder? Ich bin nämlich grad beim Ausfüllen und und weiss nicht ob ich nun Harz 4 als Umsatz mit angeben soll.
Aktuell würde ich das ALG II nicht als weitere Einnahmen beurteilen, weil das ALG II nicht unter die Progression (vgl. §32b Abs. 1 EStG) fällt. Das ist z.B. anders bei Arbeitslosengeld I. Das unterliegt der Progression.
@@Der-Steuerberater vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Frage: bei dem Schritt gleich am Anfang „Bestätigung der Datenweitergabe“ steht bei mir Herkunft der daten: Meldebehörde. Müsste da nicht eig Finanzamt stehen oder ist Meldebehörde auch richtig? Und bei mir ist auch keine IbAn hinterlegt, also ich muss die selber eintragen, ist das richtig so?
Erstmal Vielen Dank für Ihre Mühe. Mein Betrieb ist in Schleswig-Holstein. Mein Wohnort in Hamburg. Meine Einkommenssteuer muss ich in Hamburg verrichten. Muss ich jetzt bei „zuständiges Finanzamt“ das in Schleswig-Holstein angeben und bei der „SteuerID“ meine private ID vom Finanzamt in Hamburg? Danke im voraus.LG
Das ist eine gute Frage. Im Antrag für die Neustarthilfe steht: „Steuer- und Finanzamtdaten der/des *Antragstellenden*“ Das müsste das Finanzamt Hamburg sein (Wohnsitzfinanzamt). Da bin ich mir auch nicht ganz sicher.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Kennen Sie eventuell eine Telefon Hotline, wo man dies erfragen könnte? Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe. Liebe Grüße
Sehr gut erklärt. Aber sind unentgeltliche Wertabgaben auch Umsatz, den Man angeben muss? Denn dafür wird ja 19% Umsatzsteuer abgeführt. Ich meine hier speziell die 1% Regelung für die private Kfz.-Nutzung
Hallo Herr Spieker, Vorab vielen Dank für das Bereitstellen der Excel-Liste. Nur leider ist diese fehlerhaft. Die Neustarthilfe, egal wie hoch das diese ausfällt, wird immer mit 50% gerechnet, d.h. der geschätzte Umsatz 01-06/21 darf max. 40% des Referenzbetrages sein, sodass man keine Rückzahlung erwarten muss! Vereinfacht gesagt darf ich max. 1/5 des Gesamtumsatz aus 2019 erwirtschaften! Laut Excel-Liste darf der geschätzte Umsatz deutlich mehr sein. LG Sven Brunngräber
@@Der-Steuerberater vielen Dank für die Antwort das heißt aber trotzdem das ich die Neustarthilfe bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht berücksichtigen muss oder ?
Super tolles Video, vielen Dank! Wo findet man denn nun die Formulare für die Endabrechnung? ich habe mich gerade überall todgesucht. Sind die dann auch in Elster? Was braucht man dazu? so ein Video wäre super toll!
Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Hallo, ich habe die Exel Tabelle noch nicht geöffnet, muss es aber natürlich tun. Ich weiß zumindest, dass der Umsatz nicht höher als 40 % des Jahres 2019 sein darf. Für mich sind die Zahlen bis 30.06.21 relevant, weil ich dann aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausgeschieden bin. Wenn ich mir die EDV Listen jetzt anschaue, sehe ich, dass auf der Haben Seite die Soforthilfe mit 7.500 steht. Aber das hat doch nichts mit Umsatz zu tun. Ich will keinen Fehler machen, darum frage ich, sollte ich als Umsatz die Zahl "vorläufiges Ergebnis Jan - Juni 2021" auf letzter Seite EDV Auswertung einsetzen? Bin Laie und etwas überfordert. Dankeschön. Und mich bitte nicht auslachen.
Hallo Brigitte. die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellenden ihre selbständige *Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellen* . Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Antragstellenden ihre Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellen. Hat ein Antragstellender oder eine Antragstellende die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.
Ich verstehe nicht wie die Endabrechnung gerechnet wird? Januar 2021- Juli 2021. Es wird doch der Umsatz vom ganzen Jahr berechnet ? Wie rechnet das Finanzamt das raus? Ich kann mir nur vorstellen das der Umsatz vom 2021 : 12 ×6 gerechnet wird? Oder hab ich einen Denkfehler ?
Hallo, mein Referenzumsatz beträgt 23000€. Muss ich nun in der Formel trotzdem 50% Förderung einsetzen? Oder die Tatsächlichen 32,61%? 7500€ Vorschuß zu Ref.-Umsatz 23000.
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder - den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2019 (oder später) bis 31. Dezember 2019), - den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) - oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) heranziehen.
@@Dreas1959 Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder....... Siehe FAQ 3.3 der Neustarthilfe
Frage: Wo und wie muss man den Schlussrechnung der Neustarthilfe dem Staat Mitteilen? Gibt es dafür ein Portal wo dann wie beim Antrag über ELSTER verbunden dieser angaben machen kann?
Danke das es solche Liebe Menschen wie dich noch gibt auf diesen Planet.
Super Video , Super erklärt👍😊
Auf so ein Video haben bestimmt sehr viele gewartet👍 sie sind ein Schatz🙏
Nicht nur inhaltlich klasse, sondern mit sehr angenehmer Stimme und gutem Tempo gesprochen und ansprechend gemacht. Danke!
Danke.
super verständlich erklärt und das sie eine Exceltabelle zur Verfügung stellen(kostenfrei) finde ich grossartig,lieben Dank
Danke, dass du dein Wissen teilst. Super hilfreich 🙏
Hervorragend erklärt und kommentiert. Ruhig und gelassen wurden Probleme der Neustarthilfe dargestellt. Die beigefügte Berechnung ist sehr hilfreich!
Danke.
Lieber Lutz. Ich berechne grad mithilfe deines Videos. Vielen Dank, dass du es so langsam und klar erklärst!!
Danke find das Erklärungsvideo Neustarthilfe wie auch das mit der Schlussabrechnung Neustarthilfe sehr anschaulich dargestellt. Ist somit auch für Nichtfachleute nachvollziehbar, danke nochmal.
Ganz tolles Video Herr Spieker, herzlichen Dank auch für die Excel Tabelle!
Ich habe unzählige Tipps angeschaut, gelesen etc., bin fit was Steuerklärung betrifft, aber dieses Verfahren - gestrickt mit heißer Nadel - ist eine sehr gut vorbereitete Falle. Danke für Ihr s. g. Crashkurs und.... Tabelle!
Angenommen mein Gesamtzumsatz lag 2019 bei 50.000 €. Dies bedeutet ein Referenzumsatz von 25.000 €. Laut BWMI muss im Förderzeitraum der Umsatz um mind. 60% (verglichen mit dem 6-monatigen Referenzumsatz) zurückgehen, damit man die volle Neustarthilfe behalten darf. Sprich man darf noch bis zu 39,999 % vom Referenzumsatz dazu verdienen, damit man nichts zurück zahlen muss. Bei 25.000 € Referenzumsatz mal 0,4 dürfte man also 9.999,9999 € dazu verdienen, damit man nichts zurück zahlen muss. In Ihrer Tabelle kann ich allerdings auch 15.000 € als Schätzumsätze Januar bis Juni 2021 eintragen, ohne etwas zurückzuzahlen zu müssen. - Woran liegt das? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da man noch unter den 90% vom Referenzumsatz ist und unter den 250€ ist, die man bei einer evtl. Rückzahlung NICHT zurückbezahlen muss. 🤫😉
@@josefm.7800 Danke. Aber auf der entsprechende Seite steht nirgends was von 90%. "Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat" www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
Der Referenzumsatz sind 25.000 EUR
90% vom Referenzumsatz sind 22.500 EUR
Liegt Ihr tatsächlicher Umsatz + Förderung unter diesem Wert, ist der Zuschuss nicht zurück zu zahlen.
@@Der-Steuerberater Hallo. Erst einmal vielen Dank für Ihre Antworten. Ich verstehe es leider immer noch nicht. Auf der Überbrückungshilfe-Seite heißt es: "Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an" Ich schließe daraus, dass sobald der tatsächliche Umsatz + Förderung 90% erreicht haben, man die Förderung komplett zurück zahlen muss. Ab dem Zeitpunkt, indem man seinen 40% Referenzumsatz überschreitet, muss dann anteilig die Förderung zurückgezahlt werden.
Einfach perfekt, vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Spieker, ihre Videos sind gut erklärt jedoch habe ich dennoch 1-2 Fragen die eigentlich sehr wichtig wären. Frage 1: Wenn ich Solo-Selbstständig bin jedoch noch Gesellschafter in einer GbR, kann ich die Neustarthilfe für das Kleinunternehmen und die Überbrückungshilfe 3 mit der GbR gleichzeitig beantragen. Beide Unternehmen sind unabhängig voneinander und führen auch zwei verschiedene Steuernummer. Frage 2 (sehr wichtig): Für Kulturschaffende wurde ein Passus errichtet: "Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen." Was ist mit Ausfällen gemeint? Kann ich stornierte Verträge geltend machen? Frage 3: Wenn ein Steuerberater mir eine Gesamtrechnung stellt inkl. Rechnungen aus dem Vorjahr die eben jetzt bezahlt werden müssen, kann ich diese Gesamtrechnung (inkl 2012,2015,2017,2018,2019) auch geltend machen. Ich würde mich über eine Antwort freuen ! :)
Gerade den Kanal entdeckt. Sehr interessant! Danke! Werde ich sicher noch öfter rein schauen. 👍🏻
Einmal mehr Danke für die einfache Erklärung komplizierter Dinge
Danke.
Vielen Dank! Das nenne ich wirklich mal einen Mehrwert mit der Tabelle und den Infos 👍
Ihre Videos sind so spitze, daß ich sie schon etliche Male weiter empfohlen habe. Danke dafür. Sie schreiben auch, daß die Neustarthilfe nicht beim ALG II mit eingerechnet wird. Ich bekomme seit Dezember ALG II als Einzelunternehmer und das Amt hat nun die Neustarthilfe mit angerechnet und meinen Widerspruch zurückgewiesen mit dem Hinweis, es würde so den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Sind Ihnen Umstände bekannt, bei denen die Neustarthilfe doch beim ALG II als Umsatz mit angerechnet werden darf? Vielen Dank im Voraus.
WOW ! DANKE !!
DIE EXEL LISTE IST WIRKLICH BOMBE !!
Vielen Dank für die Hilfe in dieser schwierigen Zeit 👍
Frage: ich erhalte vom Kunden eine Zahlung 2 Monate vor Leistungserbringung, erbringe aber die Leistung erst zwei Monate später - berechnet sich dann der Umsatz auf Zahlungseingang oder auf Leistungserbringung? Danke für Ihre Antwort
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Wenn ich November und Dezemberhilfe bekommen habe, wird das mit angerechnet? Diese Hilfe wurde im Januar 2021 ausgezahlt.
Danke für die übersichtlichen Darstellungen.👍
Nein, die November und Dezemberhilfe wird nicht auf die Neustarthilfe angerechnet. Das ist kein Umsatz.
🙏
Super Beschreibung.
Gibt es auch Ausnahmen für die Abrechnung?
Ich mache normalerweise 85% meines Jahresumsatzes von Juni bis September.
Für die Neustarthilfe war ich weit unterhalb der Umsatzschwelle von 40%.
Für die Neustarthilfe Plus habe ich aber von Juli bis September 2021 wesentlich mehr als 40% Umsatz gemacht.
Über 9 Monate gerechnet ist der Umsatz wiederum unter 40% von 2019.
Einfach nur genial !! ...vielen lieben Dank für die super tolle Erläuterung !
Danke für die hilfreichen Videos. Ich hatte jetzt neustarthilfe plus für Q3 beantragt und überwiesen wurde das jetzt im Januar 2022. Zählt die Zahlung der Neustarthilfe denn auch zu dem Umsatz? Falls ja, wird der Einzahlungszeitpunkt als Umsatzzeitpunkt gezählt? Bei mir ja dann q1 2022? Ich hoffe meine Frage war verständlich 😊
Meinen herzlichsten Dank Herr Spieker, für die super hilfreichen Videos und Informationen. Gibt es von Ihnen auch ein Video in der Darstellung der Elster Plattform Schlussabrechnung? Nur mal so gefragt! Wäre für viele von uns eine große Hilfe. Besten Dank und weiterhin alles Gute.
Das hab ich leider nicht gemacht, da ich keinen Zugang zur Elster habe, für die Schluss Abrechnung.
Vielen Dank für die Erklärung
Lieben Dank für die Aufklärung!!!!
Ich habe dieses Video sehnlichst erwartet. Allerdings wurde meine Frage vom letzten mal nicht direkt beantwortet. Sie haben wieder das gleiche (Parade-)Beispiel mit den 30.000€ genommen. Wichtig ist aber die Berechnung bei über 30.000€ Jahresumsatz.
Hier nochmal meine Frage:
Ein Beispiel:
Jahresumsatz 2019 64.000€
Referenzumsatz 32.000€
Förderung 7500€
Umsatz Jan.-Juni 2021: 21.000€
Erzielter Umsatz + Förderung = 28.500€
Das wären ca. 89% des Referenzumsatzes und man dürfte alles behalten, da unter 90%. Obwohl man nur einen Umsatzrückgang von nur ca. 35% hatte. Stimmt das?
Hier nochmal die FAQ:
Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Nach der Berechnung komme ich auch auf 89% des Referenzumsatzes.
Der Referenzumsatz sind 32.000 EUR
90% vom Referenzumsatz sind 28.800 EUR
Liegt Ihr tatsächlicher Umsatz + Förderung (hier 28.500 EUR) unter diesem Wert, ist der Zuschuss nicht zurück zu zahlen.
Super - danke für die prima Erklärung. Den Kanal werde ich sicher abonnieren. -- Eine Frage ist bei mir aufgetaucht: Wie ist denn die im Förderzeitraum (also Jan-Jun 2021) gezahlte Neustarthilfe zu verrechnen? Muss man die beim Umsatz zu den anderen Einnahmen dazurechnen?
Hallo Ralf, schau Dir bitte das neue Video an: ruclips.net/video/FpRKsOnw0eg/видео.html
Danke, ist in der xls Gesamtumsatz 2019 gemeint? Dort steht Referenzumsatz aber sie haben die 30000 und nicht die 15000 errechneten Referenzumsatz dort eingetragen
Im Formular stand bei mir für das gesamte Jahr 2019 und das Ding hat es selbst in den Referenzumsatz ausgerechnet.
Man muss den gesamten Umsatz des Jahres 2019 eintragen und die Tabelle errechnet daraus den Referenzumsatz von 6 Monaten. 30000 (ganzes Jahr) geteilt durch 12 Monate macht 2500 pro Monat. Das wiederum mal 6 (weil ja das erste Halbjahr benötigt wird) ergibt 15000, also den Referenzumsatz.
vielen Dank für ein TOLLES Video und diese seeeeeeeeeeehr hilfreiche Excel liebe Grüße und bleib gesund
Danke.
herzlichen Dank... für die Infos...
Vielen Dank für das hilfreiche Video. Wenn man im April z.B. einen Auftrag hat, sehe ich 2 Möglichkeiten den Umsatz zu "verschieben":
1. In der Rechnung gibt man den Leistungszeitraum April an, legt in der Rechnung aber fest, dass diese im Juli bezahlt wird.
2. In der Rechnung gibt man den Leistungszeitraum Juni an und der Betrag wird im Juli fällig.
Wäre beides erlaubt oder würde man damit ein großes Risiko eingehen, dass man die Neustarthilfe zurückzahlen muss und sogar rechtliche Konsequenzen fürchten muss?
Eine Antwort werte ich nicht als verbindliche Beratung, sondern mich würde interessieren wie Sie oder andere Nutzer das persönlich sehen und welche Meinung sie dazu haben.
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Bei der Ist-Versteuerung hängt es davon ab, wann Sie das Geld bekommen.
@@Der-Steuerberater Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich es richtig, beide Varianten sind bzgl. der Endabrechnung für die Neustarthilfe nicht erlaubt? Bzgl. der Steuererklärungen darf man sie aber verwenden?
Sehr geehrter Herr Kollege, alles richtig und wichtig, was Sie darstellen. Doch die Mandanten, die jetzt auf Neustart-Hilfe angewiesen sind, können es sich nicht leisten, eine solche Prognose durchzuführen. Lieber werden jetzt zuviel Beträge beansprucht, als dass man jetzt den vermeintlich geringeren Betrag beantragt. Jetzt sind wir bereits im März mit Schließung bis zum April. Damit ist bereits die Hälfte des Förderzeitraums herum. Die Betroffenen werden in der Regel schon in diesem Zeitraum keine Einnahmen haben. Wer unter diesen Umständen noch 40% mehr Umsatz erzielen kann, ist auf Neustart-Hilfe kaum angewiesen. Zwei Kritikpunkte: Selbständige bekommen kein Kurzarbeitergeld. Die Empfehlung, Einnahmen zu verschieben, ist unter dem Aspekt des Subventionsbetrugs ist gefährlich. Wer betroffen ist, wird froh sein, jede Einnahme zu erwirtschaften.
Hallo Herr Hagen,
(FAQ Punkt 3.5) Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden ( *Wahlrecht* ).
Wenn ich jetzt mein Wahlrecht (nur bei Istversteuerung) nutze und die Vereinnahmung verschiebe, sehe ich darin kein Subventionsbetrag.
FAQ Punkt 3.6
Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
- die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sog. „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
- steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG)
Wenn es um die Angestellten geht, ist das mit dem Kurzarbeitergeld richtig. So haben Sie es aber nach meiner Einschätzung nicht erklärt. Außerdem gibt es kaum Selbständige mit Angestellten, die auf Neustart-Hilfe angewiesen sind, aber Angestellte haben, die Kurzarbeitergeld bekommen. Das Wahlrecht zur Soll bzw. Ist Versteuerung trifft zu, aber die Formulierung Verschieben von Einnahmen hört sich anders an. Den wirtschaftlichen Einwand der gegenwärtigen Bedürftigkeit sehe ich weiterhin.
Danke für das aufschlussreiche Video! Habe noch eine Frage: Ab 1.1.21 bekomme ich rückwirkend meine Altersrente. Werde aber weiterhin als selbständiger Musiker dazuverdienen. Muß in diesem Fall die Rente zum Umsatz dazugerechnet werden?
In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- (Basis-) Renten, u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG)
Hallo Lutz, herzlichen Dank für die Excekk-Liste VG Ale Schuca
ganz ganz großartig...tolle hilfe, toll erklärt,warum können steuerberater im realen leben so etwas nicht?Danke schön...Kanal gleich abonniert!!!
😘👍 Vielen lieben Dank für die tolle information, die wirklich jeder versteht. Sogar ich habe es geschafft, meine Werte in die Excel-Tabellen einzugeben. Herzliche Grüße aus Stuttgart
Danke es ist wunderbar erklärt und wunderbar aufgegliedert. Super sympathisch und wirklich einfach und verständlich erklärt.
1. Frage: Wie verhält es sich mit Solounternehmen die im Herbst - Frühling viele Umsätze generieren und im Sommer nicht, und diese Einnahmen dann zum Überbrücken des Sommers genommen werden. Darf das in der Berechnung berücksichtigt werden oder ist das nicht erlaubt? Ich habe von Sep. - Mai Umsatzstarke Monate. Juni - August kaum Einnahmen.
2. Frage: Soloselbstständig seit Nov. 2018 - d.h. in 2019 noch nicht die Umsätze, wie ich sie heute generieren würde, wo ich Ausfälle habe, die ich zuvor noch nicht hatte.
Wie verhält es sich da? Darf ich das mit einrechnen? Hotel ist geschlossen, 7 Monate keine Einnahmen. Die Einnahmen sind aber höher als die im Jahr 2019.
Danke für die Aufklärung.
Hallo Irina, für die Neustarthilfe habe ich eine Excel-Liste entwickelt (ruclips.net/video/-BuVXvCpFY8/видео.html). Einfach dort mal die Zahlen eingeben. Eine Frage mit: "Noch nicht die Umsätze, die heute generiert würde, die zuvor noch nicht hatte" kann ich nicht beantworten.
Wie ist es mit dem Existenzgründerzuschuss, ist das eine Lohnersatzleistung ? Kann ich den Betrag dort eintragen?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung
Super Video ! Großes "DANKE" Frage: Wo muss ich meine Mieteinnahmen im Antrag angeben und wie werden die bei der End-Abrechnung berücksichtigt?
Danke, sehr verständlich. Könnten wir bald über die Verlängerung sprechen? Ich finde keine Hinweise, wie und wann sie verlängert wird
Hallo Herr Spieker, danke für die tollen Videos, danke für die wertvollen Inhalte aber vielmehr danke an Sie als Mensch. Schön das es Sie gibt!
Nun meine Frage. Ich habe Neustarthilfe im 1. Quartal beantragt und habe von Privat eine Einlage auf mein Geschäftskonto getätigt. Fließt dieser Betrag bei meiner Endabrechnung in die Umsätze mit ein?
Hallo Simone, danke für das nette Lob. Das tut gut.
Deine Privateinlage ist *kein* Umsatz.
Danke. das ist ein großartiges Video. Eine Frage: Bin ich als Soloselbstständiger im Antrag "Privatperson"?
Das dürfte grundsätzlich nicht falsch sein, es sei denn, Sie haben eine GmbH, UG etc.
Super Video. Wie sieht das mit Krankengeld aus? Wird das auch als Lohnersatz angerechnet?
Bei der Neustarthilfe:
FAQ 3.6
... In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG). Das Krankgengeld unterliegt ebenfalls der Progression.
Danke für den Kompass!
Vielen vielen Dank ...
Sehr gut dargestellt. Danke
Hallo :) Es gilt der Umsatz bis einschließlich Juni? Also 6 Monate oder bis ende Mai?
Der Vergleichsumsatz ist von 1/2021 bis 6/2021.
Vielen Dank für die super verständlich Erklärung ich habe noch eine Frage, wäre sehr lieb wenn ich ein Antwort bekomme. Und zwar fals man bis Ende Juni Gewerbe bzw Umsatzsteuer von 2019 erstattet bekommt wird das als Einnahme berechnet? Ich bedanke mich im voraus.
Die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererstattung ist *keine* Umsatz.
Du bist der beste! Vielen lieben Dank 🙏🏼
Vielen Dank für das Video! Ich habe eine Frage. Ich vermiete privat eine Wohnung. Muss ich die Mieteinnahmen auch als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit bei der Antragstellung miteingeben? Vielen Dank noch ein mal.
Vielen Dank für das Video. Super erklärt. DANKE!
Wie bekomme ich diese Liste von Dir? Wo kann ich sie runterladen?
Hi, super Video. Ich kann leider nirgends finden ob man die Neustarthilfe beantragen kann wenn man in Elternzeit ist. Bzw eine Teil des Zeitraums in 2021. haben sie darüber infos?
Hallo Herr Spieker,
Das mit der Schlussabrechnung habe ich soweit verstanden.
Habe die Neustarthilfe weniger als 7500€ auch erhalten. Nun gibt es aber die Möglichkeit, in Berlin aus Landesmitteln die Neustarthilfe aufzustocken auf maximal 7500€.
Aber wie verhält es sich dann mit der Schlussabrechnung, da stimmen die Zahlen nicht mehr?
Bin gespannt auf Ihre Antwort!
MfG Elm
Hallo Cornelia, dass kann ich leider noch nicht beantworten.
Wenn die Schlussabrechnung geht, erstellte ich dafür auf diesen Kanal ein Video.
Vielen lieben Dank, für Ihre Info mein Frage ist ich habe ein Umsatz 35000 Euro im Jahr 2019 wie viel sollte ich bis Juni Einkommen haben dass ich nicht zurück zahlen muss vom 7500 Euro, beim Neustarthilfe nochmal danke 👍👍👍❤
Guten Morgen, wird die Neustarthilfe als Einnahmen 2021 betrachtet wenn die ausgezahlt wird?
Alle Hilfen sind meines Wissens als USt. Freie Einnahmen zu verbuchen
Der Zuschuss ist eine Betriebseinnahme und muss in der Einkommensteuer (Anlage EÜR) versteuert werden.
Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden.
Super erklärt. Danke. 👍
Hallo, uählen Renten auch als Einkommen aus nochtselbständiger Arbeit? Also Rentner mit kleinem Gewerbebetrieb (Nebenerwerb)?
Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit im *Haupterwerb* ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt.
Super Hilfreich, super erklärt! Danke
+ super sympathisch 👌🏻👍🏻
Super symphatisch und toll gemacht. Ich liebe ja das Thema Steuern. Könnt zum Hobby werden.
Ja, Steuern sind toll und am tollsten, wenn ich Sie nicht bezahlen muss.
vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Eine Frage habe ich: Ich mache mit meinem Mann zusammen die Steuererklärung, habe aber für meine Umsätze eine eigene Steuernummer. Allerdings laufen alle Zahlungen der Einkommen- und Umsatzsteuer über sein Konto und meine eigene Kontonummer ist dem Steueramt nicht bekannt. Soll ich jetzt beim Antrag seine Kontonummer angeben? Danke
Danke dafür! Das bringt mir viel Licht im Dschungel 👍
Herzlichen Dank! Immer alles super erklärt! Danke, danke, danke!
Danke für dieses Video! In der Tabelle steht "Lohnersatzleistung", gilt auch ALG2 als Lohnerersatzleistung, also wird es mit der Neustarthilfe verrechnet oder nur das ALG1?
Das ALG 2 wird nicht als Umsatz gerechnet.
@@Der-Steuerberater danke für Ihre Antwort
genial danke :) , sollte man in dieser zeit juanuar bis juni 21 kosten zeigen ?
Für die Neustarthilfe brauchen Sie keine Fixkosten anzeigen, es geht nach dem Umsatz.
Bei der Überbrückungshilfe III brauchen Sie Fixkosten und es geht nach dem Umsatz.
Ich habe mir jetzt beide Videos noch ienmal angeschaut, dazu meine Prognose bis Juni. Ich möchte grundsätzlich tatsächlich noch warten, bis ich den Antrag stelle - aber nicht komplett verzichten. Sehe ich es aber richig: Wenn ich den Antrag über ELSTER jetzt, oder auch n einem Monat o.ä., stelle, bekomme ich - so ich berechtigt bin - zunächst mal die 7500,00 € ausgezahlt? Muss dann aber die Endabrechnung erstellen und ggf . x € wieder zurückzahlen? Oder kann ich auch, wenn ich später den Antrag stelle, tatsächlich erzielten Umsatz eintragen? (Ich sollte das erste Video vielleicht nochmal anschauen...). Die Tabelle ist übrigens super!! Eine tolle Hilfe. Danke :)
Eine Schlussabrechnung muss so oder so gemacht werden.
Guten Morgen, ab wann kann man denn die Schlussabrechnung abgeben und wo?
Super Video Dankeschön auch für die Tabelle.
Hallo,
vielen lieben Dank für die Erklärung und die Tabelle. Habe eine Frage zu der Tabelle: kann es sein, dass man keine vorrauss. Rückzahlung hat, obwohl
Umsatz 1-6/2021 + Vorschuss (Prozent vom Referenzumsatzes) 92,85% sind und
Umsatzrückgang prozentual 57,15%. Kann das stimmen, weil sowohl im Referenzzeitraum Mutterschaftsgeld mit drin ist, als auch im Schätzumsatz Elterngeld? Und wie genau ist die Tabelle, kann man darauf vertrauen, dass es ganz genau so stimmt? Ganz herzlichen Dank
Es ist für mich extrem schwierig, wenn SIe nur bestimmte Prozentsätze darstellen.
Die "richtige" Endabrechnung kann von meiner Tabelle abweichen.
Gibt es Info auch zum Neustarthilfe Plus?!
Guten Tag, vielen Dank für die freundliche Aufklärung. Wird zum Umsatz 2021 auch die Zahlung der Überbrückungshilfe aus 2020 mit einberechnet? Weil diese wurde mir im Januar überwiesen. Vielen Dank.
Nein, die Überbrückungshilfe ist kein Umsatz.
Danke sehr. Ich habe beschlossen, die Neustarthilfe erst jetzt zu beantragen, wo alle Zahlen auf dem Tisch liegen. Hoffentlich kommt bei der ja andiskutierten Verlängerung der Hilfe nicht durch die Hintertür eine weitere Verkürzung (jeder jetzt erzielete Umsatz ware dann aj in bezug auf die Zeit ders Berufsverbots schädlich)
Hallo Herr Spieker, vielen Dank für die ausführliche Information. Eine Frage habe ich an Sie. Ich habe am 10.3 Überbrückungshilfe III erhalten. Der Betrag ist lächerlich gering. Kann ich den Bescheid für Überbrückungshilfe jetzt noch ablehnen den Betrag zurücküberweisen und die Neustarthilfe beantragen? Lieben Dank im voraus für die Antwort.
Aktuell geht das nur mit der Schlussabrechnung, dass man wechseln kann.
Wenn der Antrag Überbrückungshilfe III gestellt wird, wird angegeben, welcher Zuschuss bezahlt wird. Warum haben Sie den Antrag eingereicht und nicht gleich die Neustarthilfe beantragt?
@@Der-Steuerberater Lieber Herr Spieker, vielen Dank für die Antwort! Ich habe mich nicht damit befasst, wusste bis vor kurzem nichts über die Neustarthilfe. Habe mich auf die Steuerberaterin verlassen die mir angeraten hat Überbrückungshilfe III zu beantragen. Da ich sehr geringe Fixkosten habe hat sich der Antrag nicht gelohnt. Ich habe aber sehr hohen Umsatzeinbruch( 14% Umsatz m Vergleich zu 2019 bislang). Wie ist das gemeint "Aktuell geht das nur mit der Schlussrechnung, dass man wechseln kann"? Kann ich nicht innerhalb der vier Wochen Frist den Antrag für de Überbrückungshilfe III zurücknehmen den Betrag zurücküberweisen und Neustarthilfe beantragen?
Sehr interessant, vielen Dank für die Erklärung und das Excel Blatt. was mir allerdings fehlt ist wo und an wen ich die Schlussabrechnung übermittle......
Das mit der Schlussabrechnung wird noch programmiert und steht noch nicht zur Verfügung.
@@Der-Steuerberater Ich habe inzwischen gelesen das das wohl auch über Elster gehen soll.....
Wie immer ganz tolles Video! Danke 🌷🌷🌷 Nur noch eine Frage - ich verkaufe bald meine bis her selbstbewohnte Wohnung. Muss ich das auch als Einnahme angeben?
Nein. Ich gehe davon aus, dass Sie die Wohnung *komplett* privat benutzen.
@@Der-Steuerberater ich habe letzte 3 Jahre von zuhause gearbeitet. Abgesetzt wurde nur 1250€ im Jahr. Was dann???
Vielen Dank für Ihre tolle Video.
Ich habe Laden seit 16.03.2020,(was für ein Pech!) hab keine Umsatz von 2019,und in 2020ist auch kaum was in der Kasse.
Meine Frage:wie soll ich rechen? wie werden die besten Lösung für mich.
Erwarte Ihre Antwort.Vielen Dank im Voraus!
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2019 (oder später) bis 31. Dezember 2019),
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020)
heranziehen.
Hervorragend, sehr informativ. Vielen Dank. Einer in unserem Team hat sich Dezember 2019 selbstständig gemacht mit Unterstützung vom Arbeitsamt. Hat bis März ein paar 1000 € Umsatz generieren können. Wie laufen da die Berechnungen ab und Aktuell gibt es immer noch eine laufende Unterstützung vom Amt, wird die auch in die einnahmen eingerechnet? Für eine kleine Info wären wir sehr dankbar. Sonnige Grüße
Ist für die Schlussabrechnung der Leistungszeitraum der erbrachten Arbeit entscheidend? Oder der Zahlungseingang? Man könnte ja sonst Rechnungen erst ab Juli stellen, obwohl in den Vormonaten gearbeitet wurde..
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde.
Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Danke!... 🙏🏼
Vielen Dank für dieses sehr hilfreiche Video. Wird es auch ein Video und eine Exceltabelle zur Neustarthilfe-Plus für 7/8/9 + 10/11/12 2021 geben?
Wenn ich es schaffe, werde ich am Samstag, den 18.09.2021, das Video aufnehmen und am Sonntag veröffentlichen (Excel-Liste Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus).
Es sei denn, dass jemand meinen Computer wegzaubert.
@@Der-Steuerberater Vielen Dank für Ihre Antwort. :-)
Was gilt bei Betrieben die ins 2020 gegründet bzw. Umsatz gemacht haben?
Guten Tag, sehr geehrter Herr Spieker,
bitte erklären Sie mir folgendes: wie errechnet sich der Umsatz, für die Schlußabrechnung? Ist hier nur der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz gemeint oder ist, in der Tabelle, für die Rückzahlung, die Summe tatsächlicher Umsatz zzgl. der Auszahlungssumme/Neustarthilfe, damit gemeint?
Herzlichen Dank und haben Sie ein erholsames Wochenende, freundliche Grüße, Christine Bloecher
Die Neustarthilfe ist kein Umsatz. Wenn die Schlußabrechnung genau erstellt werden kann, werde ich dafür ein Video erstellen.
@@Der-Steuerberater Ja, vielen Dank, für die Antwort, Herr Spieker, ich merke gerade, das ich mich da missverständlich ausgedrückt habe. Was ich wissen wollte - und somit genau gemeint habe - ist, die Summe, des tatsächlichen Umsatz, der ja, bei der Schlussabrechnung, eingegeben werden muss. Und diesbezüglich meinte ich, ob man, bei dieser Summe, aus dem 6monatigen Umsatz, Januar - Juni 2021, dann noch die Summe, die man als Neustarthilfe erhalten hat, dazu kalkulieren und dann als Gesamtusatz eingeben muss oder ob man da nur die kummulierten Umsätze von Jan. - Juni 2021 zu erfassen hat. Vielleicht können Sie mir da jetzt schon eine kurze Antwort darauf geben, denn dann könnten wir besser kalkulieren, recht herzlichen Dank und nochmals die besten Wünsche an Sie, Christine Bloecher.
Hallo Herr Spieker. Bei einer EÜR wird die Nov. und Dezemberhilfe im Jahr 2021 verbucht, gilt die hilfe als Umsatz oder als Investitionzuschuss.?
Danke im voraus.
Sofern die Auszahlung im alten Jahr war, ist die November- und Dezemberhilfe als Betriebseinnahme ohne Umsatzsteuer zu erfassen.
Super erklärt. Vielen Dank. Mir fehlt nur noch der Hinweis, wo ich die Endabrechnung anmelde/abgebe.
Super, vielen Dank. Bei mir ist jetzt, Gründungsbezogen, der Referenzumsatz 01 und 02. 2020.Die Rechnungsweise, wäre aber die gleiche, wie in deinem Beispiel hier, oder ?
Die Liste rechnet nur Unternehmen, die vor dem 01.01.2019 gegründet worden sind.
Super Video!
Ich hätte mal eine Frage: Muss man das ALG II also Harz 4 als „Einahme aus nichtselbständiger Tätigkeit“ für das Jahr 2019 und für die Monate Januar bis Juni 2021 mit angeben als Umsatz?
Ich verstehe es so, dass man nur ALG I angeben muss. Laut §32b Abs. 1 EStG wird nur das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt aber nicht ALG II oder?
Ich bin nämlich grad beim Ausfüllen und und weiss nicht ob ich nun Harz 4 als Umsatz mit angeben soll.
Aktuell würde ich das ALG II nicht als weitere Einnahmen beurteilen, weil das ALG II nicht unter die Progression (vgl. §32b Abs. 1 EStG) fällt.
Das ist z.B. anders bei Arbeitslosengeld I. Das unterliegt der Progression.
@@Der-Steuerberater vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Frage: bei dem Schritt gleich am Anfang „Bestätigung der Datenweitergabe“ steht bei mir Herkunft der daten: Meldebehörde. Müsste da nicht eig Finanzamt stehen oder ist Meldebehörde auch richtig? Und bei mir ist auch keine IbAn hinterlegt, also ich muss die selber eintragen, ist das richtig so?
Fantastisch! Danke!
Erstmal Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mein Betrieb ist in Schleswig-Holstein. Mein Wohnort in Hamburg.
Meine Einkommenssteuer muss ich in Hamburg verrichten.
Muss ich jetzt bei „zuständiges Finanzamt“ das in Schleswig-Holstein angeben und bei der „SteuerID“ meine private ID vom Finanzamt in Hamburg?
Danke im voraus.LG
Das ist eine gute Frage. Im Antrag für die Neustarthilfe steht: „Steuer- und Finanzamtdaten der/des *Antragstellenden*“
Das müsste das Finanzamt Hamburg sein (Wohnsitzfinanzamt).
Da bin ich mir auch nicht ganz sicher.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Kennen Sie eventuell eine Telefon Hotline, wo man dies erfragen könnte? Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe. Liebe Grüße
Sehr gut erklärt. Aber sind unentgeltliche Wertabgaben auch Umsatz, den Man angeben muss? Denn dafür wird ja 19% Umsatzsteuer abgeführt. Ich meine hier speziell die 1% Regelung für die private Kfz.-Nutzung
Ja.
Hallo Herr Spieker,
Vorab vielen Dank für das Bereitstellen der Excel-Liste.
Nur leider ist diese fehlerhaft. Die Neustarthilfe, egal wie hoch das diese ausfällt, wird immer mit 50% gerechnet, d.h. der geschätzte Umsatz 01-06/21 darf max. 40% des Referenzbetrages sein, sodass man keine Rückzahlung erwarten muss! Vereinfacht gesagt darf ich max. 1/5 des Gesamtumsatz aus 2019 erwirtschaften!
Laut Excel-Liste darf der geschätzte Umsatz deutlich mehr sein.
LG Sven Brunngräber
Geben Sie mir doch bitte konkrete Umsatzzahlen. Wie hoch ist der Umsatz 2019?
Wie hoch ist der tatsächliche Umsatz 1-6/2021.
Bin gerade an der Schlussabrechnung dran. Zählt die Neustarthilfe zum Tatsächlichen Umsatz mit dazu ?
Nein, die Neustarthilfe ist kein Umsatz. Aber bei der Einkommensteuer muss die Neustarthilfe als Geinn versteuert werden.
@@Der-Steuerberater vielen Dank für die Antwort das heißt aber trotzdem das ich die Neustarthilfe bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht berücksichtigen muss oder ?
Wird die Grundsicherung ALG2 auch gegengerechnet?
Nein.
@@Der-Steuerberater vielen lieben Dank🙏🏼
Super tolles Video, vielen Dank! Wo findet man denn nun die Formulare für die Endabrechnung? ich habe mich gerade überall todgesucht. Sind die dann auch in Elster? Was braucht man dazu? so ein Video wäre super toll!
Danke für dieses Video. Wird ALG2 angerechnet?
Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Hallo, ich habe die Exel Tabelle noch nicht geöffnet, muss es aber natürlich tun. Ich weiß zumindest, dass der Umsatz nicht höher als 40 % des Jahres 2019 sein darf. Für mich sind die Zahlen bis 30.06.21 relevant, weil ich dann aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausgeschieden bin. Wenn ich mir die EDV Listen jetzt anschaue, sehe ich, dass auf der Haben Seite die Soforthilfe mit 7.500 steht. Aber das hat doch nichts mit Umsatz zu tun. Ich will keinen Fehler machen, darum frage ich, sollte ich als Umsatz die Zahl "vorläufiges Ergebnis Jan - Juni 2021" auf letzter Seite EDV Auswertung einsetzen?
Bin Laie und etwas überfordert. Dankeschön. Und mich bitte nicht auslachen.
Hallo Brigitte.
die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellenden ihre selbständige *Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellen* . Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Antragstellenden ihre Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellen. Hat ein Antragstellender oder eine Antragstellende die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.
Ich verstehe nicht wie die Endabrechnung gerechnet wird?
Januar 2021- Juli 2021. Es wird doch der Umsatz vom ganzen Jahr berechnet ? Wie rechnet das Finanzamt das raus? Ich kann mir nur vorstellen das der Umsatz vom 2021 : 12 ×6 gerechnet wird?
Oder hab ich einen Denkfehler ?
Referenzumsatz ist die Hälfte vom Jahresumsatz 2019. Und die Hilfe gibt's für die ersten 6 Monate 2021. Passt also.
Hallo, mein Referenzumsatz beträgt 23000€. Muss ich nun in der Formel trotzdem 50% Förderung einsetzen? Oder die Tatsächlichen 32,61%? 7500€ Vorschuß zu Ref.-Umsatz 23000.
Bitte die Tabelle benutzen. Die Formeln werden unten angezeigt, wie das berechnet wird.
Gute Videos. Frage: Ich habe erst zum 1.7. 2019 gegründet. Wie berechnet sich der Referenzzeitraum für die Rückzahlung?
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2019 (oder später) bis 31. Dezember 2019),
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020)
heranziehen.
Danke. Das hatte ich auch schon gelesen. Aber was ist, wenn die Geschäftstätigkeit erst am 1.7. 2019 aufgenommen wurde?
@@Dreas1959 Die Gegenrechnung (Tatsächliche Umsatz) für den Referenzzeitraum ist Januar 2021 bis Juni 2021.
@@Dreas1959
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder.......
Siehe FAQ 3.3 der Neustarthilfe
Frage: Wo und wie muss man den Schlussrechnung der Neustarthilfe dem Staat Mitteilen? Gibt es dafür ein Portal wo dann wie beim Antrag über ELSTER verbunden dieser angaben machen kann?
Dieses Online-Tool existiert m.W. noch nicht, soll aber noch kommen.